Dienstpflichten, Dienstverhältnis & Schulbehörden
Was darf, kann und muss ich als Lehrperson? Hier findest du deine wichtigsten Dienstpflichten, die Pflichten der Schulleitung, die verschiedenen Arten von Dienstverhältnissen, Leistungsfeststellung und Fortbildungsplanungsgespräch, die Bestellung von Schulleitungen, das Urheberrecht im Unterricht – und wer in Bildungsministerium und Bildungsdirektion wofür zuständig ist.
Stand: Oktober 2026 · ohne Gewähr · aus dem Dienstrechtsskriptum der ÖLI-UG, Kapitel 5.1 bis 5.3
Auf dieser Seite:
- Welche Gesetze gelten für dich?
- Deine Dienstpflichten
- Weisungen
- Dienstzeit
- Pflichten der Schulleitung
- Dein Dienstverhältnis
- Leistungsfeststellung und Fortbildungsplanungsgespräch
- Wie Schulleitungen bestellt werden
- Urheberrecht im Unterricht
- Bildungsministerium und Bildungsdirektion
Welche Gesetze gelten für dich?
| Du bist … | Es gilt vor allem |
|---|---|
| Vertragslehrperson an einer Bundesschule | Vertragsbedienstetengesetz (VBG) – dazu laut § 5 VBG viele Bestimmungen des BDG (u. a. §§ 43 bis 47 und 53 bis 59) |
| Landesvertragslehrperson (APS) | Landesvertragslehrpersonengesetz (LVG) – laut § 2 Abs. 4 LVG gilt zusätzlich Abschnitt I des VBG |
| Beamt:in an einer Bundesschule | Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) |
| Beamt:in an einer Landesschule (APS) | Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG) |
Weil VBG und LVG für viele Fragen auf das BDG bzw. VBG verweisen, findest du die Regeln oft dort.
Deine Dienstpflichten
Deine Hauptaufgabe ist die Unterrichts- und Erziehungsarbeit – du hast den Unterricht sorgfältig vorzubereiten und das Recht und die Pflicht, am Schulleben mitzuwirken (§§ 17 ff und §§ 51 ff SchUG). Dazu gehören unterrichtliche, erzieherische und administrative Tätigkeiten, bei Bedarf auch die Funktion als Klassenvorstand, Kustos oder Kustodin, Werkstättenleitung oder Mitglied einer Prüfungskommission und die Teilnahme an Konferenzen. Nach der Diensteinteilung beaufsichtigst du die Schüler:innen in der Schule und bei Schulveranstaltungen – mehr auf der Themenseite Aufsichtspflicht & Haftung.
| Pflicht | Was heißt das? | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Allgemeine Dienstpflichten | Deine Aufgaben treu, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Amtsführung erhalten. Seit 10.10.2024 neu: tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte vermeiden. | § 43 BDG, § 29 LDG, § 8 LVG |
| Geheimhaltung | Seit 1.9.2025 gilt das Informationsfreiheitsgesetz: Statt „Amtsverschwiegenheit“ heißt es jetzt „Geheimhaltung“. Du musst dienstlich erfahrene Informationen geheim halten, soweit das Gesetz das vorsieht – berechtigte Interessen (z. B. Meinungsfreiheit) sind abzuwägen. Das gilt auch an Privatschulen. | § 46 BDG, § 33 LDG, § 10 LVG |
| Abwesenheit | Melde den Grund einer Abwesenheit unverzüglich der Schulleitung. Ab mehr als drei Tagen brauchst du eine ärztliche Bescheinigung – die Schulleitung kann sie auch früher verlangen. Mehr auf der Themenseite Krankenstand. | § 51 BDG, § 35 LDG, § 7 VBG |
| Weisungen befolgen | Du musst Vorgesetzte unterstützen und ihre Weisungen befolgen (siehe unten). | § 44 BDG, § 30 LDG, § 5a VBG |
| Befangenheit | Bist du befangen – z. B. weil du ein verwandtes Kind prüfen sollst –, musst du dich vertreten lassen. | § 47 BDG, § 34 LDG, § 7 AVG |
| Dienstweg | Anträge, Gesuche und Beschwerden zu deinem Dienstverhältnis gibst du bei der Schulleitung ab; sie leitet sie unverzüglich weiter. Ausnahme: Gefahr im Verzug oder wenn dir der Dienstweg nicht zumutbar ist (z. B. wenn es um die Schulleitung selbst geht). | § 54 BDG, § 38 LDG |
| Meldepflichten | Begründeten Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung meldest du unverzüglich der Schulleitung. Außerdem zu melden: Namens- und Standesänderung, Verlust der Staatsbürgerschaft, Wohnsitzwechsel, Verlust von Befähigungen (seit 10.10.2024 ausdrücklich auch der Lenkberechtigung) und des Dienstausweises. | § 53 BDG, § 37 LDG |
| Mobbingverbot | Vorgesetzten, Kolleg:innen und Mitarbeitenden mit Achtung begegnen und alles unterlassen, was deren Würde verletzt oder diskriminiert. Mehr auf der Themenseite Gleichbehandlung. | § 43a BDG, § 29a LDG |
| Geschenkannahme | Geschenke im Hinblick auf deine dienstliche Stellung darfst du nicht annehmen. Orts- und landesübliche Aufmerksamkeiten sind erlaubt, Ehrengeschenke ebenfalls – die musst du aber der Dienstbehörde melden. | § 59 BDG, § 41 LDG |
| Nebenbeschäftigung | Sie darf dich an der Diensterfüllung nicht hindern. Eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung meldest du sofort (Formular im Dienstweg an die Bildungsdirektion), ebenso Änderungen und das Ende. Eine jährliche Meldung sieht das Gesetz nicht vor. Auch Funktionen in Vorstand oder Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft sind zu melden. | § 56 BDG, § 40 LDG, § 10 LVG |
| Fortbildung | Wenn es dienstliche Interessen erfordern, musst du an Fortbildungen teilnehmen. Im pd-Schema bis zu 15 Stunden pro Schuljahr in der unterrichtsfreien Zeit. | § 58 BDG, § 29 LDG, § 40a VBG, § 51 Abs. 2 SchUG |
Zur Supplierverpflichtung und wann Supplierstunden bezahlt werden, siehe die Themenseite Supplierungen & Mehrdienstleistungen.
Wenn Dienstpflichten verletzt werden
- Beamt:innen, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, werden nach dem Disziplinarrecht zur Verantwortung gezogen (§§ 91 ff BDG, §§ 69 ff LDG). Disziplinarstrafen sind Verweis, Geldbuße, Geldstrafe und Entlassung.
- Für Vertragsbedienstete gilt das nicht – hier kommen Ermahnung, Versetzung, Kündigung oder Entlassung in Frage (§§ 30 ff VBG).
- Mehr dazu auf der Themenseite Disziplinarrecht.
- Dienstaufsichtsbeschwerde: Den Begriff gibt es im BDG nicht, er wird aber auch bei uns verwendet. Verletzt z. B. die Schulleitung ihre Pflichten, kannst du dich direkt – ohne Dienstweg – an die Bildungsdirektion wenden.
Weisungen
- Du musst die Weisungen deiner Vorgesetzten befolgen (§ 44 BDG, § 30 LDG; für Vertragsbedienstete sinngemäß nach § 5a VBG).
- Ablehnen darfst du nur Weisungen eines unzuständigen Organs und Weisungen, deren Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde.
- Hast du Bedenken gegen eine Weisung, musst du sie vor der Befolgung mitteilen. Dann muss die Weisung schriftlich erteilt werden – sonst gilt sie als zurückgezogen!
Dienstzeit
- Das Arbeitszeitgesetz gilt für Lehrpersonen an Unterrichts- und Erziehungsanstalten nicht (§ 1 Abs. 2 Z 6 AZG).
- Deine Dienstzeit regelt der Dienstplan, im Kern der Stundenplan. Längerfristige Änderungen oder Änderungen, die mehrere Kolleg:innen betreffen, brauchen das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss (§ 9 Abs. 2 lit. b PVG).
- Du kannst verpflichtet werden, über den Dienstplan hinaus tätig zu sein (§ 49 BDG). Sprechstunden, Supplierungen, Beratungen, Konferenzen und Prüfungen gehören zum normalen Dienst.
- Die EU-Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) verlangt unter anderem eine Ruhepause bei mehr als sechs Stunden Arbeit und eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden. Schule und Unterricht sind bei den Ausnahmen nicht genannt.
- Eine volle Lehrverpflichtung im alten Dienstrecht sind 20 Wochenstunden; die Fächer zählen je nach Lehrverpflichtungsgruppe unterschiedlich (§ 2 BLVG). Zum pd-Schema siehe die Themenseite Neues Dienstrecht.
Pflichten der Schulleitung
An allen Schulen (§ 56 SchUG)
- Die Schulleitung ist für alle Angelegenheiten nach dem SchUG zuständig, soweit nicht andere Organe zuständig sind, und unmittelbare:r Vorgesetzte:r aller Lehrpersonen.
- Ihre Aufgaben: Schulmanagement, Qualitätsmanagement, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Führung und Personalentwicklung, Außenbeziehungen.
- Sie berät die Lehrpersonen in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit und überzeugt sich vom Stand des Unterrichts.
- Sie sorgt für die Einhaltung der Rechtsvorschriften, die Ordnung in der Schule und die Aufsichtseinteilung.
Dienstrechtliche Pflichten (§ 45 BDG, § 5b VBG, § 32 LDG, § 16 LVG)
- darauf achten, dass alle Lehrpersonen ihre Aufgaben gesetzmäßig, zweckmäßig, wirtschaftlich und sparsam erfüllen; anleiten, nötigenfalls Weisungen erteilen, Missstände abstellen, für die Einhaltung der Dienstzeit sorgen und das dienstliche Fortkommen fördern
- den begründeten Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden Straftat melden – außer die Meldung würde eine Tätigkeit beeinträchtigen, die ein persönliches Vertrauensverhältnis voraussetzt
- in der Regel während der Unterrichtszeit anwesend sein und bei Abwesenheit für die Vertretung vorsorgen; an Pflichtschulen außerdem eine Personalbedarfs- und Personalentwicklungsplanung erstellen
- mit jeder Lehrperson regelmäßig Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräche führen
Verminderung und Supplierverpflichtung an Pflichtschulen (§ 51 LDG)
- Schulleiter:innen erhalten je nach Klassenzahl Verminderungsstunden; auch Vorschulklassen, Deutschförderklassen, Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ganztägige Betreuung zählen. Übersteigen die Verminderungsstunden die Lehrverpflichtung, ist die Unterrichtsverpflichtung „negativ“.
- Erreicht die Leitung mit dem eigenen Unterricht ihre Unterrichtsverpflichtung nicht, muss sie abwesende Lehrpersonen bis zu einem Sechsunddreißigstel der Jahresverpflichtung pro Woche ohne Vergütung vertreten. Freigestellte Leiter:innen mit negativer Unterrichtsverpflichtung haben keine Supplierverpflichtung.
Dein Dienstverhältnis
Vertragslehrperson (privatrechtlich)
- Als Vertragslehrperson stehst du in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (VBG) bzw. zum Land (LVG). Bei Vertragsbeginn vor 1999 bist du bei der Gesundheitskasse versichert, ab Jänner 1999 bei der BVAEB (§ 1 Abs. 1 Z 17a B-KUVG). Landeslehrer:innen können je nach Bundesland auch bei einer eigenen Krankenfürsorge versichert sein (in Oberösterreich z. B. LKUF).
- Im schriftlichen Dienstvertrag stehen Beginn, Dienstort, Befristung, Beschäftigungsausmaß und Entlohnungsgruppe. Die Entlohnungsgruppen entsprechen den Verwendungsgruppen der Beamt:innen, nur kleingeschrieben – z. B. II L / l1.
- Entlohnungsschema: I L = unbefristet, II L = befristet (Vertretung, vorübergehende Verwendung), pd = neues Dienstrecht (Bezahlung befristet und unbefristet gleich).
- Im I L-Vertrag werden gesicherte und nicht gesicherte Werteinheiten getrennt angeführt. Die nicht gesicherten können ohne deine Zustimmung verringert oder gestrichen werden, solange du noch keine fünf Jahre im Lehrberuf an einer österreichischen Schule bist (§ 90c Abs. 2 und 3 VBG).
Wann wird ein befristeter Vertrag unbefristet?
- Befristete Verträge mit Lehrpersonen dürfen aneinandergereiht werden. Übersteigt ihre Gesamtdauer fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristet – die Jahre müssen nicht aufeinanderfolgen (§ 38a Abs. 3 VBG, § 4 Abs. 3 LVG). Im alten Dienstrecht dürfen II L-Verwendungen beim selben Dienstgeber insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen (§ 90k VBG).
- Mehr dazu, wie ein Dienstverhältnis endet, auf der Themenseite Kündigung, Auflösung & Ende des Dienstverhältnisses.
Beamt:in (öffentlich-rechtlich)
- Für die Ernennung musst du vollbeschäftigt sein. Du bist bei der BVAEB versichert; eine Abfertigung gibt es nur in Sonderfällen (siehe Abfertigung), die Pension zahlt die BVAEB.
- Provisorisches Dienstverhältnis: Du erhältst einen Ernennungsbescheid mit Planstelle, Amtstitel und Ernennungstag. In dieser Phase bist du – neben pflichtwidrigem Verhalten vor allem bei Bedarfsmangel – kündbar.
- Nach sechs Jahren kannst du um Definitivstellung ansuchen (§ 11 BDG); dazu zählen auch Zeiten als Vertragslehrperson und bis zu zwei Jahre voll angerechnete Vordienstzeit. Das definitive Dienstverhältnis ist unkündbar.
- Im Bundesdienst gibt es seit Jahren einen Pragmatisierungsstopp. Bei Pragmatisierung nach 2004 gilt für die Pension das APG – mehr auf der Themenseite Pension.
- Schulfeste Stellen sind die Planstellen der Schulleitung und der Abteilungs- bzw. Fachvorstände (§ 204 BDG).
Amts- und Berufstitel
- Amtstitel sind z. B. Direktor:in, Abteilungsvorstand bzw. -vorständin, Professor:in, Fachoberlehrer:in, Fachlehrer:in (§ 217 BDG).
- Berufstitel (z. B. Oberstudienrat bzw. -rätin, Oberschulrat bzw. -rätin, Studienrat bzw. -rätin, Hofrat bzw. -rätin) werden für langjährige Verdienste verliehen – auch an Vertragslehrpersonen. Richtwerte für OStR bzw. OSR: mindestens 50 Jahre alt und rund 26 bis 28 anrechenbare Dienstjahre (davon 10 bis 12 als Lehrperson). Geführt wird nur der zuletzt verliehene Berufstitel, nach dem Amtstitel und vor dem akademischen Grad: z. B. Prof. OStR Mag. Elisabeth Musterfrau.
Ausschreibung und Auswahl neuer Lehrpersonen
- Die Bildungsdirektion schreibt Stellen aus und prüft die Anstellungserfordernisse; die Bewerbung kann elektronisch vorgeschrieben werden.
- Die Schulleitung trifft innerhalb der gesetzten Frist eine begründete Auswahl und reiht die Bewerber:innen nach ihrer Eignung.
- Die Dienstbehörde kann bei wichtigem dienstlichem Interesse anders zuweisen – die Schulleitung kann sich begründet dagegen aussprechen; eine trotzdem erfolgte Zuweisung ist ihr gegenüber zu begründen.
Leistungsfeststellung und Fortbildungsplanungsgespräch
Leistungsfeststellung (nur Beamt:innen)
- Die Leistungsfeststellung stellt rechtsverbindlich fest, ob du im vorangegangenen Schuljahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten, aufgewiesen oder – trotz nachweislicher Ermahnung spätestens drei Monate vor Ablauf – nicht aufgewiesen hast (§§ 81 ff BDG, §§ 62 ff LDG).
- Solange nichts anderes festgestellt wurde, gilt: Du hast den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen.
- Will die Schulleitung über dich berichten, muss sie dir das mitteilen und die Gründe mit dir besprechen. Du hast zwei Wochen Zeit für eine Stellungnahme, die mit dem Bericht weitergeleitet wird.
- Du kannst auch selbst eine Leistungsfeststellung beantragen, wenn du meinst, den Arbeitserfolg erheblich überschritten zu haben (§ 86 BDG, § 65 LDG) – der Antrag ist im Oktober zu stellen. Bei Lehrpersonen tritt nämlich das Schuljahr an die Stelle des Kalenderjahres und der Oktober an die Stelle des Jänners (§ 220 Abs. 1 Z 1 BDG).
Fortbildungsplanungsgespräch statt Mitarbeiter:innengespräch
- Im Bundesdienst führen Vorgesetzte einmal im Jahr ein Mitarbeiter:innengespräch (§ 45a BDG). Für Lehrpersonen gilt das nicht: „Die §§ 45a und 45b sind auf Lehrer nicht anzuwenden“ (§ 213d BDG). Das gilt laut Auskunft der GÖD-Rechtsberatung auch für Vertragslehrpersonen – du musst also kein Mitarbeiter:innengespräch führen.
- Stattdessen gibt es an allen Schulen das Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräch: Die Schulleitung führt mit jeder Lehrperson regelmäßig – einzeln oder in Kleingruppen – Gespräche zur Planung deiner Fort- und Weiterbildung für die kommenden drei Schuljahre. Das Ergebnis wird schriftlich zusammengefasst und von beiden unterschrieben; du bekommst eine Ausfertigung.
- Die Schulleitung kann die Gespräche ganz oder teilweise an die Abteilungs- oder Fachvorstehung übertragen, an Berufsschulen an die Stellvertretung. Im Rahmen der Planung beurteilt sie auch deine digitalen Kompetenzen und kann einschlägige Fortbildungen anordnen.
- Rechtsgrundlagen: § 213e BDG und § 44a Abs. 6 bis 8 VBG für Bundesschulen, § 32 Abs. 6 bis 8 LDG und § 16 Abs. 6 LVG für Pflichtschulen.
Wie Schulleitungen bestellt werden
- Ausschreibung: Die Bildungsdirektion schreibt freie Leitungsstellen spätestens drei Monate nach Freiwerden aus – ist ein Cluster geplant, kann sie bis zu zwei Jahre warten.
- Bewerbung: direkt an die Einreichungsstelle, nicht im Dienstweg. Darzustellen sind persönliche, fachliche und pädagogische Eignung, Führungs- und Managementkompetenzen und deine Vorstellungen für die Schule, auch zu Gender und Diversität.
- Ausbildung: Seit 1.1.2024 musst du schon bei der Bewerbung den ersten Teil (20 ECTS) des Hochschullehrgangs „Schulen professionell führen“ oder eine gleichwertige Ausbildung haben; die restlichen 40 ECTS innerhalb der ersten viereinhalb Jahre. Für eine Clusterleitung ist der ganze Lehrgang Voraussetzung.
- Mitwirkung am Standort: SGA bzw. Schulforum und Dienststellenausschuss erhalten die Bewerbungsunterlagen, können ein Hearing organisieren und binnen drei Wochen eine Stellungnahme abgeben – mehr auf der Themenseite SGA, Schulforum & Schulcluster.
- Begutachtungskommission: vier stimmberechtigte Mitglieder – Bildungsdirektor:in (Vorsitz), ein Schulaufsichtsorgan, je ein:e Vertreter:in der Personalvertretung und der GÖD. Beratend dabei sind u. a. Personalberater:in, Eltern- und Schüler:innenvertretung, Gleichbehandlungsbeauftragte:r und an APS der Schulerhalter. Die Kommission stellt fest, ob die Erfordernisse in „höchstem“, „hohem“ oder „geringerem Ausmaß“ erfüllt sind.
- Auswahl: An Bundesschulen entscheidet der:die Bildungsminister:in und ist an das Gutachten nicht gebunden. Bewerber:innen haben keinen Anspruch auf die Stelle. Wird nicht die bestgereihte Person ausgewählt, kann der Zentralausschuss die Gründe erfragen.
- Neu 2026: An Pflichtschulen wird ein „mittleres Management“ eingeführt, das die pädagogisch-administrativen Fachkräfte ersetzt (ab 2026/27 an Schulen ab 15 Klassen, ab 2027/28 an den übrigen). An AHS und BMHS dürfen Administrator:innen nun auch an Schulen unter 8 Klassen eingesetzt werden, aufgeteilt auf bis zu vier Lehrpersonen (BGBl. I Nr. 22/2026).
- Administration und Kustodiate vergibt die Direktion. Bei der Administration hat die Personalvertretung Mitwirkungsrechte (§ 9 Abs. 1 PVG); die Einteilung der Kustodiate gilt als Diensteinteilung, dafür ist das Einvernehmen herzustellen (§ 9 Abs. 2 PVG).
Urheberrecht im Unterricht
Die Grundregel: Entscheidend ist immer der Bezug zum Unterricht. Ist er gegeben, darfst du Texte, Bilder, Fotos und Filme im Unterricht verwenden – aber nur, soweit es für den Unterrichtszweck nötig ist.
| Nutzung | Erlaubt | Achtung |
|---|---|---|
| Kopien für die Klasse (Texte, Bilder, Noten) | in der Zahl, die für die Klasse nötig ist, für den Unterrichtszweck (§ 42 Abs. 6 und 8 UrhG) | keine ganzen Bücher oder Zeitschriften; Schulbücher und andere Werke für den Unterrichtsgebrauch nicht |
| Digital im Unterricht (z. B. Lernplattform der Schule) | Werke in einer gesicherten Umgebung für Schüler:innen bereitstellen und im Unterricht zeigen (§ 42g UrhG, seit 1.1.2022) | von Schulbüchern und von Kinofilmen, die höchstens zwei Jahre alt sind, nur kleine Auszüge (rund 10 %) |
| Filme vorführen | im Unterricht für den Unterrichtszweck (§ 56c UrhG); die Vergütung ist gesetzlich geregelt | nicht ohne Unterrichtszweck (z. B. Elternabend), keine illegal heruntergeladenen Filme |
| Zitieren (VWA, Diplomarbeit, Unterrichtsmaterial) | fremde Texte und Bilder mit korrekter Quellenangabe (§ 42f UrhG) | ohne Quellenangabe ist es eine Urheberrechtsverletzung |
| Schulwebsite | auf andere Seiten verlinken | fremde Bilder, Musik oder Filme nur mit Erlaubnis – hier gibt es keinen Unterrichtszweck |
- Rechte an Fotos und Recht am eigenen Bild (§ 74, § 78 UrhG): Ohne Zustimmung der Abgebildeten dürfen keine Bilder veröffentlicht werden, die ihre berechtigten Interessen verletzen – das kann schon ein politisches Plakat im Hintergrund sein. Mehr zu Fotos von Schüler:innen auf der Themenseite Datenschutz in der Schule.
- Kein Recht am eigenen Foto: Die Verwertungsrechte an einem Foto hat die Person, die es gemacht hat – etwa der Fotograf oder die Fotografin im Studio. Veröffentlichen darfst du es erst, wenn sie zustimmt.
- Mehr Infos und Beispiele bei Saferinternet.at. Im Zweifel frag bei den Schuljurist:innen deiner Bildungsdirektion nach.
Bildungsministerium und Bildungsdirektion
Bundesministerium für Bildung (BMB)
- Bis 31.3.2025 hieß das Ministerium „Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ (BMBWF) – so wird es in älteren Erlässen und Verordnungen noch zitiert.
- Es gliedert sich in die Präsidialsektion (Personal, Recht, IT und Digitalisierung) und drei Sektionen: I Allgemein- und Berufsbildung, II Personalentwicklung, Pädagogische Hochschulen, Schulerhaltung und Legistik, III Bildungsentwicklung und Bildungsmonitoring. Dazu kommt eine Ombudsstelle für Schulen.
- Wer wofür zuständig ist, steht in der Geschäftseinteilung des BMB.
- Im Rahmen der Schulpartnerschaft sind beim BMB auch der Elternbeirat und die Bundesschüler:innenvertretung angesiedelt.
Bildungsdirektion
- Seit 1.1.2019 gilt das Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz (BD-EG).
- Bildungsdirektor:in: für fünf Jahre bestellt, im Einvernehmen von Landeshauptmann bzw. Landeshauptfrau und Bildungsminister:in – beide können Weisungen erteilen. Sie bzw. er leitet auch die Begutachtungskommission bei Schulleitungsbestellungen.
- Der Präsidialbereich ist vor allem für Recht, Personal und Budget zuständig, der Pädagogische Dienst für Schulaufsicht, Schulpsychologie und den Fachbereich Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik (FIDS).
- Die Schulqualitätsmanager:innen arbeiten in Teams in den Bildungsregionen oder im Fachstab. Sie haben die Fachaufsicht über die Schul(cluster)leitungen, wirken an Qualitätsmanagement und Schulentwicklung mit und sind für Krisen- und Beschwerdemanagement im Eskalationsfall zuständig.
- Die Bildungsdirektion ist Schulbehörde (Aufsicht nach Schulpflicht-, Schulzeit-, Schulunterrichts- und Schulorganisationsgesetz) und Dienstbehörde in allen Dienst- und Besoldungsangelegenheiten. Sie wickelt auch die Schüler:innenbeihilfen ab.
- Zu Schulclustern (§ 8f SchOG) siehe die Themenseite SGA, Schulforum & Schulcluster.
Noch Fragen?
Du bist unsicher, ob du eine Weisung befolgen musst, oder hast Fragen zu deinem Dienstvertrag? Unsere Expert:innen und Personalvertreter:innen helfen dir gerne weiter – persönlich und kostenlos: Frage an die ÖLI.
Alle Angaben ohne Gewähr. Maßgeblich sind die geltenden Gesetze im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Du hast einen Fehler entdeckt? Gib uns bitte Bescheid!
