Gleichbehandlung & Schutz vor Belästigung
Niemand darf dich wegen deines Geschlechts, deiner ethnischen Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, deines Alters oder deiner sexuellen Orientierung benachteiligen – und niemand muss Belästigung hinnehmen. Hier findest du, was verboten ist, welche Ansprüche und Fristen du hast, wo du Hilfe bekommst und was du konkret tun kannst.
Stand: Oktober 2026 · ohne Gewähr · aus dem Dienstrechtsskriptum der ÖLI-UG, Kapitel 5.9
Auf dieser Seite:
- Für wen gilt das Gleichbehandlungsgesetz?
- Was ist verboten?
- Frauenförderung
- Ansprüche und Fristen
- Anlaufstellen
- Was du konkret tun kannst
Für wen gilt das Gleichbehandlungsgesetz?
- Bundeslehrer:innen – pragmatisiert oder vertraglich – und Bewerber:innen fallen unter das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) (§ 1 B-GlBG).
- Für Landeslehrer:innen an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, egal ob pragmatisiert oder vertraglich, gelten die wesentlichen Teile ebenfalls: Gleichbehandlungsgebote, Frauenförderung, Rechtsfolgen, Fristen und Benachteiligungsverbot (§ 40 B-GlBG). An die Stelle des Bundes tritt das Land, an die Stelle der Dienststellenleitung die Schulleitung.
- Statt der Gleichbehandlungskommission des Bundes und der Gleichbehandlungsbeauftragten sind für Landeslehrer:innen die Einrichtungen nach Landesrecht zuständig. Welche das sind, erfährst du bei der Bildungsdirektion oder der Personalvertretung.
Was ist verboten?
Diskriminierung
- Diskriminierung aufgrund des Geschlechts – insbesondere mit Bezug auf Familienstand oder Elternschaft –, egal ob unmittelbar oder mittelbar (§ 4 B-GlBG).
- Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (§ 13 B-GlBG).
- Beide Verbote gelten für die gesamte Laufbahn: Aufnahme, Entgelt, freiwillige Sozialleistungen, Aus- und Weiterbildung, beruflicher Aufstieg (vor allem Leitungs- und andere Funktionen), sonstige Arbeitsbedingungen und Beendigung des Dienstverhältnisses.
- Diskriminierung ist zugleich eine Dienstpflichtverletzung (§ 9 B-GlBG, § 16a B-GlBG).
Sexuelle und andere Belästigung
Sexuelle Belästigung (§ 8 B-GlBG) ist ein Verhalten aus der sexuellen Sphäre, das deine Würde verletzt (oder verletzen soll) und für dich unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist. Dazu kommt: Es schafft ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Arbeitsumfeld – oder deine Zurückweisung bzw. Duldung wird zur Grundlage einer dienstlichen Entscheidung gemacht.
- Die Belästigung kann von Vertreter:innen des Dienstgebers ausgehen oder von Dritten – z. B. von Kolleg:innen, Eltern oder Schüler:innen.
- Auch Vertreter:innen des Dienstgebers diskriminieren, wenn sie es schuldhaft unterlassen, gegen eine Belästigung durch Dritte angemessene Abhilfe zu schaffen.
- Geschlechtsbezogene Belästigung (§ 8a B-GlBG) und Belästigung aus den anderen Diskriminierungsgründen (§ 16 B-GlBG) folgen demselben Muster.
Und Mobbing?
Mobbing ist im Gleichbehandlungsgesetz kein eigener Begriff. Steckt kein Diskriminierungsgrund dahinter, greift das dienstrechtliche Mobbingverbot: Alle Bediensteten müssen Vorgesetzten, Kolleg:innen und Mitarbeiter:innen mit Achtung begegnen und Verhaltensweisen unterlassen, die deren Würde verletzen (§ 43a BDG, § 29a LDG; für Vertragsbedienstete über § 5 Abs. 1 VBG). Ein Verstoß ist eine Dienstpflichtverletzung. Außerdem hat der Dienstgeber eine Fürsorgepflicht, und psychische Belastungen sind auch Thema des Arbeitnehmer:innenschutzes.
Frauenförderung
- Liegt der Frauenanteil in einer Besoldungs-, Verwendungs- oder Funktionsgruppe im Bereich einer Dienstbehörde unter 50 %, sind Frauen unterrepräsentiert. Der Dienstgeber muss dann nach dem Frauenförderungsplan auf eine Beseitigung hinwirken (§ 11 B-GlBG, § 11a B-GlBG).
- Bei Aufnahme, Aus- und Weiterbildung und bei der Betrauung mit Funktionen (z. B. Schulleitung) sind Frauen, die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, vorrangig zu berücksichtigen – außer, in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen (§ 11b B-GlBG, § 11c B-GlBG, § 11d B-GlBG).
Ansprüche und Fristen
- Bei sexueller Belästigung oder Belästigung hast du Anspruch auf Schadenersatz gegen die belästigende Person. Hat der Dienstgeber keine Abhilfe geschaffen, auch gegen den Bund bzw. – bei Landeslehrer:innen – gegen das Land.
- Für die persönliche Beeinträchtigung gebührt eine angemessene Entschädigung, mindestens 1.000 € (§ 19 B-GlBG).
- Weitere Rechtsfolgen – etwa Ersatz des Vermögensschadens bei Nichtaufnahme oder bei diskriminierender Nichtbetrauung mit einer Funktion – regeln die §§ 17 bis 18c B-GlBG.
- Beweislasterleichterung: Du musst die Diskriminierung nur glaubhaft machen (§ 20a B-GlBG).
- Wo? Vertragsbedienstete klagen beim Arbeits- und Sozialgericht, Beamt:innen stellen einen Antrag bei der Dienstbehörde (§ 20 B-GlBG).
| Anspruch | Frist |
|---|---|
| sexuelle Belästigung, (geschlechtsbezogene) Belästigung (§ 19) | 3 Jahre |
| Entgelt, Sozialleistungen, Aus- und Weiterbildung, Arbeitsbedingungen (§§ 17a–17c, 18b) | 3 Jahre (§ 1486 ABGB) |
| Nichtaufnahme (§ 17); beruflicher Aufstieg von Vertragsbediensteten (§ 18) | 6 Monate ab Kenntnis der Ablehnung |
| beruflicher Aufstieg von Beamt:innen (§ 18a) | 6 Monate, Antrag bei der Dienstbehörde |
| Anfechtung einer diskriminierenden Kündigung, Entlassung oder Auflösung in der Probezeit | 14 Tage |
| Antrag an die Gleichbehandlungskommission | grundsätzlich 6 Monate ab Kenntnis; bei (sexueller) Belästigung 3 Jahre; bei Beendigung des Dienstverhältnisses 14 Tage |
Ein Antrag an die Gleichbehandlungskommission hemmt die Fristen bei Gericht bzw. Dienstbehörde. Nach Zustellung des Gutachtens bleiben dir mindestens drei Monate Zeit (§ 20 Abs. 6 B-GlBG).
Benachteiligungsverbot: Wer sich beschwert oder ein Verfahren einleitet, darf deshalb weder gekündigt noch entlassen noch sonst benachteiligt werden. Das gilt auch für Zeug:innen, Auskunftspersonen und Kolleg:innen, die eine Beschwerde unterstützen (§ 20b B-GlBG).
Anlaufstellen
- Kontaktfrauen (Frauenbeauftragte): Sie werden an Dienststellen mit mindestens fünf weiblichen Bediensteten für fünf Jahre bestellt und informieren und beraten Kolleginnen zu Gleichbehandlung und Frauenförderung (§ 35 B-GlBG, § 36 B-GlBG).
- Gleichbehandlungsbeauftragte im Bildungsministerium für alle Diskriminierungsgründe (§ 26 B-GlBG, § 27 B-GlBG): Sie nehmen Beschwerden entgegen und können mit deiner schriftlichen Zustimmung eine Disziplinaranzeige erstatten. In der Kommission haben sie beratende Stimme. Sie arbeiten selbstständig und unabhängig und dürfen deswegen nicht benachteiligt werden (§ 37 B-GlBG). Die Kontaktdaten bekommst du bei der Personalvertretung oder der Bildungsdirektion.
- Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im Ministerium (§ 28 B-GlBG).
- Gleichbehandlungskommission des Bundes (B-GBK) beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (§ 22 B-GlBG):
- Senat I ist für Geschlecht und Frauenförderung zuständig, Senat II für ethnische Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter und sexuelle Orientierung. Mehrfachdiskriminierungen, bei denen das Geschlecht eine Rolle spielt, behandelt Senat I (§ 22a B-GlBG).
- Den Antrag können Betroffene, Bewerber:innen, Gleichbehandlungsbeauftragte und Arbeitsgruppen stellen. Du kannst dich von einer Vertrauensperson vertreten lassen, z. B. aus der Gewerkschaft. Das Verfahren ist kostenlos.
- Der Senat erstellt binnen sechs Monaten ein Gutachten (§ 23a B-GlBG). Es ist nicht bindend – Dienstbehörde und Gericht müssen sich aber damit auseinandersetzen und Abweichungen begründen (§ 20 Abs. 5a B-GlBG).
Was du konkret tun kannst
- Dokumentieren: Datum, Ort, Wortlaut bzw. Vorfall, Zeug:innen. Sichere E-Mails und Nachrichten.
- Früh beraten lassen: bei der Kontaktfrau, den Gleichbehandlungsbeauftragten, der Personalvertretung oder der Gewerkschaft. Die Beratung ist vertraulich und löst ohne deine Zustimmung keine Schritte aus.
- Den Dienstgeber schriftlich informieren: Die Schulleitung bzw. Dienstbehörde ist zur Abhilfe verpflichtet. Tut sie das nicht, haftet auch der Dienstgeber.
- Fristen im Blick behalten: Kurze Fristen gelten bei Aufnahme, Funktionen und Beendigung. Ein Antrag an die Gleichbehandlungskommission hemmt die Fristen.
- Belästigung durch Schüler:innen oder Eltern: Auch hier muss die Schulleitung Abhilfe schaffen. Der Vorfall sollte außerdem als Belastungsereignis in die Arbeitsplatzevaluierung einfließen.
Noch Fragen?
Du bist betroffen oder unsicher, ob eine Situation schon Diskriminierung oder Belästigung ist? Unsere Expert:innen und Personalvertreter:innen hören dir zu und helfen dir weiter – vertraulich und kostenlos: Frage an die ÖLI.
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