Arbeitnehmer:innenschutz & psychische Belastung
Lärm in der Klasse, Hitze im Sommer, schlechte Luft, ein Gewaltvorfall oder dauernde Überlastung: Auch an Schulen muss der Dienstgeber für Sicherheit und Gesundheit sorgen – körperlich und psychisch. Hier findest du, wer dafür zuständig ist, was eine Arbeitsplatzevaluierung ist, wer dich unterstützt und wie du Mängel ansprichst.
Stand: Oktober 2026 · ohne Gewähr · aus dem Dienstrechtsskriptum der ÖLI-UG, Kapitel 5.10
Auf dieser Seite:
- Für wen gilt das Bedienstetenschutzgesetz?
- Evaluierung – auch der psychischen Belastungen
- Sicherheitsvertrauenspersonen und Präventivdienste
- Rolle der Personalvertretung
- Typische Themen an Schulen
Für wen gilt das Bedienstetenschutzgesetz?
- Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG) gilt für Bedienstete in Dienststellen des Bundes (§ 1 B-BSG) – und damit für Lehrpersonen an Bundesschulen (AHS, BMHS).
- Für Landeslehrer:innen an öffentlichen Pflichtschulen ist das B-BSG über § 112 LDG anwendbar. Dienstgeber ist dann das Land, Dienststellenleitung die Schulleitung, Dienststellen sind die Pflichtschulen. Statt der Arbeitsinspektion sind die Organe nach Landesrecht zuständig.
- Einzelne Bestimmungen sind für Landeslehrer:innen ausgenommen (§ 113 LDG), etwa die Regeln über Sicherheitsvertrauenspersonen und Präventivfachkräfte. Sie werden durch Landesgesetze geregelt.
Evaluierung – auch der psychischen Belastungen
„Gefahren“ im Sinne des Gesetzes sind ausdrücklich physische und psychische Belastungen durch die Arbeit, und Gesundheit umfasst die physische und die psychische Gesundheit (§ 2 Abs. 11 und 11a B-BSG). Der Dienstgeber muss für Sicherheit und Gesundheit „in Bezug auf alle Aspekte“ der Tätigkeit sorgen – einschließlich deiner Integrität und Würde (§ 3 B-BSG).
Was ist die Arbeitsplatzevaluierung?
Der Dienstgeber muss die Gefahren am Arbeitsplatz ermitteln und beurteilen und daraus Maßnahmen festlegen (§ 4 B-BSG). Zu berücksichtigen sind unter anderem die Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsmittel, Arbeitsabläufe, Arbeitsaufgaben und die Arbeitsorganisation. Dafür können auch Arbeitspsycholog:innen beigezogen werden – das Gesetz nennt sie ausdrücklich.
Die Evaluierung muss angepasst werden:
- nach Unfällen
- bei begründetem Verdacht auf arbeitsbedingte Erkrankungen
- nach Zwischenfällen mit erhöhter psychischer Fehlbeanspruchung, z. B. nach einem Gewaltvorfall
- bei neuen Arbeitsmitteln oder Verfahren
- auf begründetes Verlangen der Arbeitsinspektion
Sicherheitsvertrauenspersonen und Präventivdienste
- Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) sind ab mehr als zehn regelmäßig Beschäftigten zu bestellen – im Einvernehmen mit der Personalvertretung und für vier Jahre. Vorzeitig abberufen werden können sie nur auf Verlangen der Personalvertretung (§ 10 B-BSG).
- SVP sind weisungsfrei. Sie beraten Kolleg:innen und Personalvertretung, können Maßnahmen und die Beseitigung von Mängeln verlangen und haben Einsicht in Unfallaufzeichnungen und Messergebnisse (§ 11 B-BSG).
- Sicherheitsfachkräfte sind bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei (§ 73 B-BSG).
- Arbeitsmediziner:innen beraten Dienstgeber, Bedienstete, SVP und Personalvertretung und unterliegen der ärztlichen Verschwiegenheit. Du kannst eine regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchung verlangen (§ 77 B-BSG).
- Die Präventionszeit leisten zu mindestens 75 % Arbeitsmediziner:innen. Bis zu 25 % können auf andere Fachleute entfallen – ausdrücklich genannt sind Arbeitspsycholog:innen (§ 78 B-BSG).
- Wie die arbeitsmedizinische Betreuung an deiner Schule organisiert ist (Anbieter, Sprechstunden), erfährst du bei Schulleitung, Bildungsdirektion oder Personalvertretung.
Rolle der Personalvertretung
Der Dienststellenausschuss wirkt bei der Durchführung und Überwachung des Dienstnehmer:innenschutzes mit (§ 9 Abs. 1 lit. a PVG). Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und bei der Festlegung der Maßnahmen ist sein Einvernehmen herzustellen (§ 9 Abs. 2 lit. k PVG).
Das heißt: Die Evaluierung ist kein Verwaltungsakt der Schulleitung allein. Die Personalvertretung kann verlangen, beigezogen zu werden – und sie kann die Evaluierung der psychischen Belastungen einfordern. Für Landeslehrer:innen gelten die Personalvertretungsregeln des jeweiligen Landes.
Typische Themen an Schulen
- Lärm: Lärm in Klassen, Turnsälen und Werkstätten gehört zur Evaluierung. Mögliche Maßnahmen sind bessere Raumakustik (z. B. Akustikdecken), organisatorische Pausen und Rückzugsräume.
- Raumklima: Überhitzung im Sommer, CO₂-Belastung und Lüftung. Du kannst Messungen verlangen, die Ergebnisse stehen den SVP zur Einsicht zu (§ 11 Abs. 6 B-BSG).
- Gewalt und Drohungen durch Schüler:innen oder Eltern: Jeder Vorfall ist ein Anlass, die Evaluierung anzupassen (§ 4 B-BSG). Weitere Ansatzpunkte sind Notfallpläne, Nachbetreuung (Arbeitspsychologie) und die Unfallmeldung. Bei Belästigung gilt zusätzlich die Abhilfepflicht nach dem Gleichbehandlungsgesetz.
So gehst du vor: Melde Mängel schriftlich an die Schulleitung und bind die Sicherheitsvertrauensperson und die Personalvertretung ein. Als letzter Schritt kann die Arbeitsinspektion befasst werden – bei Landeslehrer:innen das nach Landesrecht zuständige Organ.
Noch Fragen?
Dienstrecht ist oft Einzelfall. Unsere Expert:innen und Personalvertreter:innen helfen dir gerne weiter – persönlich und kostenlos: Frage an die ÖLI.
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