Wenn nützliche Infos fehlen, frage bitte bei uns nach, du bekommst verlässlich Auskunft. Wenn die Anfrage von allgemeinen Interesse ist, werden wir sie hier einpflegen.
Lehrpersonen in der Induktionsphase bzw. Studierende im Bachelor-Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung (=Ausbildungsphase) erhalten einen befristeten Vertrag. Zusätzlich gilt für ungesicherte Verwendungen gemäß § 90h Abs. 2 VBG auch das Kettenvertragsverbot in den ersten 5 Dienstjahren nicht. In allen anderen Fällen ist ein unbefristeter Dienstvertrag zu errichten. D.h. Lehrpersonen, die keine Vertretungsstunden unterrichten, ist nach ihrer Induktionsphase ein unbefristeter Dienstvertrag auszustellen. Landeslehrpersonen sind hier schlechter gestellt, weil einige Bundesländer trotz des identen Gesetzeswortlauts im LVG das nicht machen.
Aufgrund des generellen Kettenvertragsverbots gilt für alle: Nach spätestens 5 Dienstjahren bei ein und demselben Dienstgeber wird de iure der Dienstvertrag in einen unbefristetes Vertragsverhältnis umgestellt. Die Umstellung erfolgt mit jenem Studenausmaß mit dem die Lehrperson zum Zeitpunkt ihrer Vertragsumstellung in der Lehrfächerverteilung eingeteilt ist und es gibt nur mehr gesicherte Stunden.
Die Antragerstellung erfolgt formlos im Dienstweg. Spätestens mit Beginn des 6. Dienstjahres ist der Vertrag (egal, ob altes oder neues Dienstrecht) in einen Dauervertrag umzustellen. Davor nur bei Erfüllung der Anstellungsbedingungen inkl. Induktionsphase und wenn zumindest zum Teil Dauerstunden unterrichtet werden. Nur in den ersten 5 Jahren kann des Beschäftigungsausmaß einseitig durch die Bildungsdirektion reduziert werden.
Die zuständige Personalvertretung für die Schule soll die Personalabteilung der Bildungsdirektion auf möglichst baldige Umstellung auf Dauervertrag drängen.
Das diesbezügliche Rundschreiben mit GZ 2023-0.274.890 liegt seit 17. April den Bildungsdirektionen vor. Nähere Infos hier.
Unterrichtspflicht bzw. Arbeitszeit einer Lehrerin/eines Lehrers
Neues Dienstrecht (= Pädagogischer Dienst)
In Unterrichtswochen: 20 bis 22 Stunden unterrichten, 1 Sprechstunde und 2 Stunden sonstige Tätigkeit an der Schule machen. Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen und Fortbildung kann auch außerhalb der Schule gemacht werden. Dazu kommen fallweise Konferenzen, Schulveranstaltungen und ab der 10. Schulstufe Prüfungen außerhalb der Unterrichtszeit.
Sonstige Tätigkeiten sind: Klassenvorstand, Mentoring (Begleitung neuer Lehrpersonen im 1. Jahr), Verwaltung der Lehrmittel, Qualitätssicherung, Fachkoordination, Eltern-Schüler*innen-Beratung, individuelle Lernbegleitung, und anderes.
24 unbezahlte einzelne Vertretungsunterrichtsstunden pro Schuljahr.
Altes Dienstrecht
In Unterrichtswochen: 17,2 bis 22 Stunden unterrichten, 1 Sprechstunde. Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen und Fortbildung kann auch außerhalb der Schule gemacht werden. Dazu kommen fallweise Konferenzen, Schulveranstaltungen und ab der 10. Schulstufe Prüfungen außerhalb der Unterrichtszeit.
Sonstige Tätigkeiten wie Klassenvorstand, Mentoring (Begleitung neuer Lehrpersonen im 1. Jahr), Verwaltung der Lehrmittel, Qualitätssicherung, individuelle Lernbegleitung, sind nach Bedarf zu übernehmen und werden extra bezahlt.
Unbezahlt sind einzelne Vertretungsunterrichtsstunden pro Schuljahr (je Schultyp unterschiedlich viele); bezahlt nur, wenn Dauervertretung oder bei bereits vollem Supplierpool.
Mehr Infos zum Arbeitszeitmodell gibt’s hier.
Ein*e vollbeschäftigte*r Lehrer*in mit Dauervertrag kann, wenn er / sie will, um Teilbeschäftigung (am besten jeweils für 1 Schuljahr) ansuchen. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich für eine Bundes- und eine Vertragslehrperson (egal ob „altes “ oder „neues “ Dienstrecht) unter §§ 50a bis d und § 213 BDG; § 8 BLVG; § 12f GehG; für eine*n Landeslehrer*in gilt analog § 45 LDG. Bei Elternteilzeit gelten die Bestimmung des §§ 15h bis q MSchG oder der §§ 8 bis 8h VKG.
Eine Teilzeitbeschäftigung aus beliebigem Anlass kann und eine Elternteilzeit bzw. eine Teilzeit aus gesundheitlichen Gründen muss gewährt werden.
Derartige Anträge auf Teilzeit sollen zeitgerecht (= bis spätestens zwei Monate vor Wirksamkeitsbeginn, günstigenfalls vor Erstellung der provisorischen Lehrfächerverteilung im März) eingebracht werden.
Eine Teilzeitbeschäftigung muss in der Lehrfächerverteilung berücksichtigt werden und findet auch ihren Niederschlag in Mitbestimmungsrechten bei der Stundenplangestaltung. Gemäß § 50c BDG ist bei der Stundenplanerstellung auf den Grund, der zur Teilzeitbeschäftigung geführt hat, Rücksicht zu nehmen. Daher ist es günstig bei Antragstellung auch mitzuteilen, wann nicht unterrichtet werden kann.
Bei der Teilzeitbeschäftigung nach MSchG § 15 h oder VKG § 8 hat sich der Dienstgeber an die vereinbarte Arbeitszeit zu halten. Hier ist es besonders wichtig, beim Antrag genau anzugeben, wann aufgrund der Kinderbetreuung (nicht) unterrichtet werden kann. Gerichtsurteile geben hier den Eltern das Recht auf Bekanntgabe der Zeiten und verpflichten die Arbeitgeber, das zu beachten.
Die Personalvertretungen mögen das bitte nicht als „Privileg“ der Teilzeitbeschäftigten abtun, sondern dies aktiv unterstützen, denn die PV hat gem. PVG § 2 auf die Einhaltung der geltenden Gesetze zugunsten der Bediensteten zu achten.
Mehr Infos hier.
Gegenüber anders lautender Meinung gibt es ein Recht auf Wiedereingliederungsteilzeit! Im § 20c VBG/§ 50f BDG steht, die Lehrperson „kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit (Anlassfall) mit dem Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochendienstzeit […] vereinbaren.“ Das heißt, wenn die medizinische Zweckmäßigkeit geklärt ist und man mit Fit2Work alles besprochen hat, hat der Dienstgeber zuzustimmen.
Unmittelbar nach der Rückkehr in die Arbeit oder bis zu einem Monat später (falls jemand in der Arbeit feststellt, dass das bisherige Ausmaß doch zu anstrengend ist) kann die Wiedereingliederungsteilzeit beantragt und angetreten werden. Dabei ist zu beachten: Die Dauer kann zwischen 1 und 6 Monaten vereinbart und bei arbeitsmedizinischer Zweckmäßigkeit dann noch um 1–3 Monate verlängert werden (gilt bei VL nicht als Krankenstand).
Die Arbeitszeit in der Wiedereingliederungsteilzeit muss bei VL im Durchschnitt bei 50 bis 75 % der Arbeitszeit vor dem Krankenstand liegen, aber bei mindestens 30 %. Die Bezahlung durch den Arbeitgeber erfolgt nach der erbrachten Arbeitszeit, außer es ist eine Phase unter 50 % vereinbart, dann wird während der gesamten Wiedereingliederungsteilzeit die durchschnittliche Beschäftigung abgegolten. Die Betroffenen bekommen zusätzlich – aber nur auf Antrag – bei der Krankenversicherung Wiedereingliederungsgeld (jeweils für 28 Tage im Nachhinein) in Höhe des anteiligen erhöhten Krankengeldes.
Bei pragmatisierten Lehrer*innen hat das Beschäftigungsausmaß zwischen 45 und 55 % zu liegen und die Bezahlung ist, als ob weiterhin Krankenstand besteht (d.h. bis 6 Monate [incl.Krankenstand] voll und danach 80 %).
Gesundheitsteilzeit
Gemäß § 50a Abs 1 BDG können Lehrer*innen dienstrechtlich eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochen dienstzeit, z.B. bis auf 50 % ihrer Lehrverpflichtung, aus beliebigem Anlass beantragen, angeben können sie dafür „drohende Überlastung“, also gesundheitliche Gründe und sich dabei auf § 8 Abs 2 Z 1 BLVG berufen. Vertragslehrerinnen im Altrecht sind nämlich gemäß § 1 Abs 2 auch vom Anwendungsbereich des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz umfasst. Also haben sie ein Anrecht auf Reduktion, wenn gesundheitliche Gründe vorliegen. Dem Dienstgeber trifft seine Fürsorgepflicht. Die Bezahlung ist bei VL allerdings dementsprechend reduziert.
Eine spezielle 50/75-Gesundheitswiederherstellungsregelung kann von pragmatisierten Lehrpersonen aus gesundheitlichen Gründen in Anspruch genommen werden. Dabei kommt es zu einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung gemäß § 8 Abs 2 Z 1 BLVG in Verbindung mit § 12e Abs 2 GehG. Das kann in Summe für maximal zwei Jahre zur Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit in Anspruch genommen werden. Bei einer Lehrpflichtermäßigung von 50-75 % wird 75 % des Bezuges ausbezahlt.
Sabbatical
Das Sabbatical ist de iure eine geblockte Teilzeitform, d.h. dass in einem Zeitraum von 2 (bei BS: 1) bis 5 Jahren eine Teilbezahlung erfolgt und dafür ein ganzes Schuljahr (in Spezialfällen auch weniger) unterrichtsfrei sein kann, wobei das Verhältnis Arbeits- zu Freizeit in der gesamten Rahmenzeit von 4:1 (80%) bis 2:1 (50% Bezahlung) sein kann.
Der gesetzliche Rahmen sieht vor, dass ohne Zustimmung der Lehrperson bis fünf Werteinheiten im „Altrecht“ bzw. bis drei Wochenstunden im Schema PD (§ 8 Abs. 1 BLVG, § 40a Abs. 7 VBG) vergeben werden können. Darüber muss die betreffende Lehrperson zustimmen.
Gemäß § 213 Abs 2b BDG können Lehrer*innen auf Antrag Überstunden vermeiden. Dem hat die Dienstbehörde zuzustimmen.
Einfach per Dienstweg ein formloses Schreiben an die BD übermitteln. Nach dem Paragrafen kann zur Vermeidung von Überstunden eine Erklärung abgegeben werden, dass man zur Überstundenvermeidung mit einer LFV zwischen 19-19,99 Werteinheiten (pd: 20,8-21,99 Stunden) zufrieden ist, dann sind jedenfalls mindestens 19 WE / 20,8 Stunden, aber weniger als die volle Lehrverpflichtung einzuteilen. Die Bezahlung ist allerdings dementsprechend reduziert, aber kaum weniger als bei Vollbeschäftigung.
Die Direktion braucht dem Antrag nicht zuzustimmen.
Mit einem Units Auszug können Lehrpersonen ihre MDL Abrechnung kontrollieren. Es ist ersichtlich, wie viele Stunden/WE unterrichtet wurden oder ob MDL und Vertretungen angefallen sind bzw. Wichtig ist es, bei Absenzen die MDL-Reduktion zu kontrollieren. Bei der Monatsabrechnung werden die Entfallsgründe mit einer Untis-Codierung genannt.
Bei einer eintägigen Schulveranstaltung (002), Dienstaufträgen (024), Absenzen nach § 25 Abs 4 PVG (026), also für Personalvertretungstätigkeit – denn daraus darf den gewählten Mandatar*innen kein Nachteil erwachsen und gilt auch für Gewerkschaftstätigkeit der BL/LL-Mitglieder – und den drei privilegierten Fortbildungstagen (011) sind DMDL weiterzubezahlen. Und sonst gilt grundsätzlich, dass eine Kürzung der DMDL nur dann zu erfolgen hat, wenn der gesamte Unterricht eines Tages durch Abwesenheit entfällt und die Abwesenheit nicht auf den dienstfreien Tag der Lehrperson fällt.
Absenzgründe (Untis-Codierung):
001: Krankheit
002: eintägige Schulveranstaltung
003: 2-3-tägige Schulveranstaltung
004: mehr als 3-tägige Schulveranstaltung
005: Karenzurlaub nach Mutterschutz
006: sonstiger Karenzurlaub
007: Beschäftigungsverbot gemäß Mutterschutz
008: Pflegefreistellung
009: Waffenübung
010: Präsenzdienst
011: Lehrerfortbildung
012: sonstige Gründe
014: Tod
015: Pension
016: Ausscheiden
017: Versetzung
018: Behörden- / Amtsweg
022: Maturakommission
023: Maturaaufsicht
024: Dienstauftrag
025: Arztbesuch
026: § 25 Abs. 4 PVG
027: Dienststellenversammlung
028: Kuraufenthalt
029: Dienst-Weg-Unfall
101: Sonderurlaub eigene Eheschließung
102: SU Eheschließung Kinder
103: SU Geburt eigenes Kind
104: SU Annahme an Kindesstatt
105: SU Tod naher Angehöriger
106: SU Übersiedlung
107: SU Promotion/ Sponsion
108: SU Sportveranstaltung
109: SU Sportverein Gewerkschaftsfunktion
110: SU Gemeindefunktion
111: SU Gewerkschaftsfunktion
112: SU Betriebsausflug
116: SU Feuerwehrkurs
117: SU Sanitäterkurs
118: SU Zivilschutz
120: SU Leistungssport (bis 3 Monate)
122: SU Silberhochzeit
123: SU Gewerkschaftsfunktion (bis 3 Monate)
124: SU Gemeindefunktion (bis 3 Monate)
125: SU Fortbildung
126: SU Katastropheneinsatz
162: SU sonstige Abwesenheit
800: schulautonom unterrichtsfrei
999: Matura für Klassen
Ist eine Lehrperson durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, ihren Dienst zu versehen, so hat sie dies der Schulleitung unverzüglich zu melden und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen. Der Grund ist jedenfalls zu bescheinigen, wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert.
Zur Dienstverhinderung zählen auch die erforderlichen Wegzeiten (z. B. von der Arbeit zur Behörde und zurück) oder familiäre Gründe (Pflegefreistellung, Hochzeit eines Kindes, Begräbnis von nahen Angehörigen, …), öffentliche Pflichten (Zeugenladung, …) und faktische Verhinderungen (Hochwasser, Sturm, Schneechaos). Das sehen jedenfalls auch Gerichte so.
Regeln für Vertragslehrer*innen (§§ 7, 24, 24a, 91a VBG)
Die folgenden Entgeltfortzahlungsregelungen gelten nur dann, wenn die Verhinderung nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit selbst herbeigeführt wurde.
Im Krankheitsfall wird einen bestimmten Zeitraum das volle Gehalt weiterbezahlt und denselben Zeitraum danach das halbe Gehalt, dazu kommt im zweiten Fall Krankengeld, und zwar die Hälfte von 60% vom Bruttogehalt, also 30%.
Dieser Zeitraum ist bei Vertragsdauer ab 10 Jahren 182 Tage (halbes Jahr), ab 5 Jahren 91 Tage (Vierteljahr), davor 42 Tage. Die Bezahlung endet aber jedenfalls bei Ende des Dienstverhältnisses. Zur Vertragsdauer 10 bzw. 5 Jahre zählen auch unmittelbar (6 Wochenpausen hindern nicht) davorliegende andere öffentliche Dienstverhältnisse, die durch Zeitablauf oder Kündigung durch den Dienstgeber beendet wurden. Nach einem Jahr Krankenstand endet das Dienstverhältnis, außer der Dienstgeber hat 3 Monate vorher nicht auf das bevorstehende Ende hingewiesen, d.h. das Dienstverhältnis endet frühestens 3 Monate nach dem entsprechenden Schreiben des Dienstgebers.
Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Dienstunfalls, die der Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die vollen/halben Zahlungen auch länger, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.
Zahlt der Dienstgeber auch das halbe Gehalt nicht mehr, gibt’s zumindest bis zur 26. Krankenstandswoche das 60%ige Krankengeld – tatsächlich aber bis zur 52. Woche, wenn die/der Anspruchsberechtigte innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles mindestens 6 Monate krankenversichert war (ausgenommen für die nach § 122 Abs. 2 Z 2 und 3 ASVG) – siehe §§ 139, 141 und 122 ASVG.
Zusammenrechnungsregel: Wenn nicht eine durchgehende Dienstzeit (ohne Krankenstandsunterbrechung) von 6 Monaten erreicht wird, wird bei der Krankenstandstagezählung weitergezählt.
Gemäß § 24, Abs. 9 VBG, ist es jedoch möglich, in den drei Monaten ab der Ankündigung des Endens des Dienstverhältnisses eine Verlängerung des Dienstverhältnisses trotz Krankheit zu vereinbaren. Dies wird vor allem dann möglich sein, wenn der Heilungsverlauf eine spätere Dienstfähigkeit erwarten lässt.
Sinnvoll ist es, bei einer schweren Erkrankung, die mit einer langwierigen Therapie einhergeht, um eine Karenzierung unter Entfall der Bezüge anzusuchen und gleichzeitig bei der Pensionsversicherung, einen Antrag auf Invaliditäts- / Berufsunfähigkeitspension zu stellen, dieser gilt dann VORRANGIG als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation inklusive Rehabilitationsgeld.
Krankenstand von pragmatisierten Lehrer*innen (§§ 14, 51, 52, 209 BDG und 12e, 13c GehG)
Es gelten die Regelungen wie bei Vertragsbediensteten mit folgenden Abweichungen: Volle Entgeltfortzahlung 182 Tage, danach 80% des Entgelts (bis zur Ruhestandsversetzung). Kein Ende des Dienstverhältnisses wegen Krankheit, sondern bei Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit erfolgt eine Ruhestandsversetzung.
Weiters gibt es Sonderregelungen nur für pragmatische Lehrer*innen: § 209 BDG: Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung aus gesundheitlichen Gründen. Wenn aus Gesundheitsgründen die Lehrverpflichtung auf die Hälfte (50-75%) herabgesetzt ist, wird bis zu 2 Jahre lang 75% des vollen Gehalts ausbezahlt, § 12e Abs. 2 GehG.
Eine Pensionsantritt ist am Monatsersten nach Vollendung des 65. Lebensjahres (= Tag vor 65. Geburtstag) möglich für Beamte. Für weibliche Vertragsbedienstete gilt je nach Geburtsdatum ein Antrittsalter von 60 Jahre bis 65 Jahren.
Weibliche Vertragsbedienstete, die von 2.12.1967 bis 1.6.1968 geboren sind: Pensionsalter: 64,5 Jahre, 2.6. bis 1.12.67: 64, 2.12.66 bis 1.6.67: 63,5, 2.6. bis 1.12.66: 63, 2.12.65 bis 1.6.66: 62,5, 2.6. bis 1.12.65: 62, 2.12.64 bis 1.6.65: 61,5, 2.6. bis 1.12.64: 61, 2.12.63 bis 1.6.64: 60,5, vor 2.12.63: 60 Jahre.
Damit man in Pension gehen kann muss auch die Mindest-Versicherungsdauer erfüllt sein.
Diese beträgt mindestens 15 Jahre oder 180 Monate.
Vertragslehrer*in:
5 Monate vor dem gewünschten Termin: Kündigung schriftlich im Dienstweg über die Schulleitung an die Bildungsdirektion, z.B.: Hiermit kündige ich meinen Vertrag als Lehrer*in per Ablauf des 31.8.2024. Da ich zu diesem Zeitpunkt pensionsberechtigt bin, ersuche ich um Auszahlung der vorgesehenen Abfertigung. (Gegebenenfalls noch dazu: Da ich zum Zeitpunkt des Vertragsendes mein gesetzliches Pensionsalter und 35 für die Jubiläumszulage zählende Jahre erreicht habe, ersuche ich auch um deren Auszahlung).
3 Monate vor dem gewünschten Termin: Ansuchen bei der Pensionsversicherung um Beginn der Pensionszahlung mit den auf pv.at (>Anträge und Formulare) vorhandenen (vielen) Unterlagen.
ACHTUNG: Bei VL passiert ohne Antrag gar nichts, weder das Vertragsende (das kann allerdings ab 65 auch durch die Kündigung durch den Dienstgeber eintreten) noch die Pensionszahlung. Falls jemand über 65 hinaus arbeiten will: sinnvollerweise mit der Schulleitung besprechen, damit diese bei der Bildungsdirektion bewirkt, dass keine Kündigung ausgesprochen wird.
Pragmatisierte*r Lehrer*in:
Wenn Ruhestandsversetzung mit 65 gewünscht: passiert laut Gesetz und muss nicht beantragt werden.
Wenn Ruhestandsversetzung vor 65 erwünscht: spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Termin schriftlich im Dienstweg über die Schulleitung an die Bildungsdirektion, z.B.: Hiermit ersuche ich um Ruhestandsversetzung per Ablauf des 31.8.2024.
Wenn Ruhestandsversetzung nach 65 erwünscht: sinnvollerweise mit der Schulleitung vor der Planung des nächsten Schuljahres besprechen, damit diese bei der Bildungsdirektion bewirkt, dass noch keine Ruhestandsversetzung ausgesprochen wird. Formloses Schreiben im Dienstweg über die Schulleitung an die Bildungsdirektion, dass aus pädagogischen Gründen das Schuljahr, in dem der 65. Geburtstag liegt, fertig gemacht werden will. Gemäß BMBWF ist das möglich und die Ruhestandsversetzung erfolgt dann am 31. Juli.
Falls jemand über jenes Schuljahr hinaus noch länger aktiv bleiben möchte, ist das ebenfalls schriftlich zu beantragen, es ist aber dann die nur wegen entsprechenden Personalmangels mögliche Zustimmung des BMBWF einzuholen (diese ist jeweils für maximal ein Jahr, aber dann sogar bis 70 vom Gesetz her möglich).
- der Pensionsbeitrag wird halbiert (Bestätigung von Pensionsversicherungsanstalt in Schule abgeben, dass noch nicht Pension bezogen wird);
- pro Jahr späterem Pensionszahlungsbeginn kommt ein Bonus von 5,1 % (also max. bis zu 15,3 %) zur Pension dazu.
Nur Beamt*innen haben die Möglichkeit, gleichzeitig mit jedem Teilzeit-/Sabbaticalantrag bekanntzugeben, dass gemäß § 116d Abs 3 GehG der Pensionsbeitrag so berechnet werden soll, als wäre man vollbeschäftigt (freiwillige Vollzahlung des Pensionsbeitrages, um diese Jahre voll in der Pensionsberechnung zu behalten). Die in der Privatwirtschaft (u.a.) geltende Regelung mit der mit Unterstützung des Arbeitsmarktservice (Aufzahlung von zB 60 % Beschäftigung auf 80 % Lohn) und des Arbeitgebers (Vollzahlung des Pensionsbeitrages durch diesen), gibt es für uns Lehrer*innen nicht. Bemühungen der Gewerkschaft sind bisher noch nicht zu Gesetzesänderungen geworden.
Bei Dienstverhältnisbeginn ab 2003 zahlt der Dienstgeber monatlich 1,53% in die Abfertigungskasse ein. Einmal jährlich kommt eine Info über den aktuellen Stand. Am Ende kann man zwischen Auszahlung oder Zusatzpension wählen.
Nur bei Dienstbeginn vor 2003 bekommen Vertragslehrer*innen bei Kündigung durch den Dienstgeber und im Falle der eigenen Kündigung wegen Pensionierung eine Abfertigung, deren Höhe sich gemäß § 84 Abs 4 VBG nur aus dem letzten Monatsgehalt (ohne MDL/Zulagen/Sonderzahlungen, bloß Schulleitungszulagen kommen dazu) berechnet. Daher als VL bitte keine Sabbaticalrahmenzeit und nach Möglichkeit keine Teilbeschäftigung im letzten Dienstmonat (Sabbatical geht immer bis 31.8., daher Kündigung/Pensionierung erst frühestens per 1.10.). Nach 20 vollen Jahren: 9, nach 25: 12 Monatsgehälter. Beamt*innen können nur bei Ausscheiden wegen Eheschließung oder Kindererziehung eine Abfertigung bekommen; sie bleiben aber üblicherweise sowieso auch im Ruhestand Beamt*innen (weil es sonst statt der jetzt noch besseren Beamt*innenpension eine APG-Pension [mit 65 nach 45 Versicherungsjahren 80% des Lebensdurchschnittseinkommens als Pension, pro fehlendem Versicherungsjahr minus 1,78%] gibt).
Öffentlich Bedienstete bekommen in Österreich nach 25 Dienstjahren zwei und nach 40 vier Monatsgehälter Jubiläumszulage, wenn keine schwerwiegenden Dienstvergehen vorliegen. Erreicht jemand zumindest 35 Jahre und bleibt bis zum gesetzlichen Pensionsalter im Dienst, werden die 4 Monatsgehälter trotzdem ausbezahlt (Auszahlung immer am 1.1. oder 1.7. nach dem Jubiläumsstichtag – siehe bildung.portal.at, >eigene Daten). Auszahlungshöhe ist das Monatsgehalt gemäß Gehaltstabelle (ohne MDL/Zulagen/Sonderzahlungen, bloß Schulleitungszulagen kommen dazu). Ausnahme: Ist man als VL im Monat der Erreichung des Jubiläums teilbeschäftigt, wird das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß der gesamten Dienstzeit ermittelt und dieser Prozentsatz dann bei der Jubiläumszulagen-Berechnung angewandt. Daher als VL bitte keine Sabbaticalrahmenzeit und nach Möglichkeit keine Teilbeschäftigung im Jubiläumsmonat.
Ist für alle Landes-/Bundeslehrer*innen mit Dauervertrag im alten Dienstrecht möglich: Erklärung im September abgeben, dass ein gewünschter Prozentsatz der Mehrdienstleistungen nicht ausgezahlt, sondern auf das Zeitkonto angespart werden kann. Auszahlung des Zeitkontos ist jederzeit (aber nur für das gesamte Guthaben) möglich. Auszahlungshöhe: als wären die angesparten Überstunden im Monat der Auszahlungsbeantragung gehalten worden. Nutzen des Zeitkontos als Freizeit ist nur in ganzen Schuljahren (außer von Schulanfang bis Pensionierung) und nur mit mindestens 50% der Lehrverpflichtung aus dem Zeitkonto möglich und ist bis 1. März davor zu beantragen. Genehmigung kann bei wichtigen dienstlichen Gründen verweigert werden – außer direkt vor Pension: Selbst wenn jemand so viel am Zeitkonto angespart hat, dass sie oder er mehrere Jahre nicht unterrichten muss und voll weiterzubezahlen ist, ist das gem. GehG § 61 Abs 16 Zif 3 zu genehmigen. Zeitkontonutzung kann auch mit Ansuchen um Teilbeschäftigung genutzt werden, sodass eine halbe Jahreslehrverpflichtung am Zeitkonto reicht, um sich ein Freijahr (bei fortlaufender halber Bezugszahlung) zu finanzieren.
Die Regelungen für das Zeitkonto finden sich in § 61 Abs 13 bis 18 GehG.
Ist für alle öffentlich Bediensteten ab dem 6. Dienstjahr möglich. Lehrer*innen können eine Sabbaticalrahmenzeit von 2-5 Schuljahren (1.9.-31.8.) und darin 1 freies Schuljahr beantragen („Teilzeit mit geblockter Dienstleistung“, Bezahlung nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in der Rahmenzeit, z.B. 3 Jahre voller Unterricht, 1 Jahr frei: ¾ (75%) Bezahlung. MDL werden in den Unterrichtsjahren extra ganz normal ausbezahlt – oder aufs Zeitkonto angespart). Das Freijahr kann bei Rahmenzeit 2-3 Jahre ab dem 2. Jahr, bei Rahmenzeit 4-5 Jahre ab dem 3. Jahr gewählt werden. Wird am Ende der Sabbaticalrahmenzeit das gesetzliche Pensionsalter (65, außer weiblichen VL, s.o.) erreicht, kann das Freijahr mit der Pensionierung enden.
Liegt der Geburtstag zwischen 2.9. und 31.12. darf die Rahmenzeit und das Freijahr auch um 1-4 Monate verlängert werden: z.B: Vertragslehrerin geb. 1.12.65, Sabbaticalrahmenzeit 1.9.22-1.12.27, Freizeit ab 1.9.26 bis gesetzliches Pensionierungsdatum 1.12.27, daher 4 Jahre Unterricht, 15 Monate frei, Bezahlung 48/(48+15)=76,2%. Seit 2020 ist nur für Berufsschullehrer*innen auch eine Freistellung für einen Teil des Jahres (Lehrgang) möglich (Rahmenzeit: 1 Schuljahr).
Nur Vertragsbedienstete mit Dauervertrag haben die Möglichkeit mit Dienstgeber und Arbeitsmarktservice eine Bildungsteilzeit (bei vorheriger Vollbeschäftigung) oder Bildungskarenz (auch aus Teilzeit) zu vereinbaren. Für nähere Details siehe § 11 AVRAG. Erfahrungsgemäß wird eine Bildungskarenz nur für ganze Schuljahre gewährt. Antragstellung erfolgt beim Arbeitsmarktservice wegen Bildungsgeld (Höhe wie Arbeitslosengeld) und bei Bildungsdirektion wegen Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge gemäß § 29a VBG oder Teilzeit.
Die Schulleitung muss dem Antrag aber zustimmen.
Je nach Bundesland wird die Bildungskarenz unterschiedlich gehandhabt. Bei Interesse am besten mit Personalvertretung in Kontakt treten.
Grundsätzlich ist die erste Wahl immer die Inanspruchnahme von „Pflegeurlaub“ nach § 29f VBG/§ 59 LDG/§ 76 BDG im Falle einer Erkrankung eines Kindes oder eines nahen Angehörigen (z.B. plötzlicher Pflegebedarf eines Elternteils). Die Pflegefreistellung darf nach Abs. 1 im Kalenderjahr das Ausmaß der regelmäßigen „Wochendienstzeit“ nicht übersteigen, bei Kindern unter 12 Jahren hat man aber Anspruch auf 2 Wochen.
Wenn man den Paragraphen dazu genau liest, bemerkt man, dass bereits in Absatz 1 auf die Möglichkeit eines Sonderurlaub verwiesen wird (Anmerkung: im Falle, dass diese Möglichkeiten der Pflegefreistellung bereits ausgeschöpft sind). Ist der Anspruch der Pflegefreistellung aufgebraucht, dann wird man als Elternteil (oder als Kind eines pflegebedürftigen Elternteils) im Krankheitsfall nicht von seiner gesetzlichen Fürsorgepflicht (§ 137 ABGB) entbunden, sie gilt weiterhin.
Insofern kann man sich zunächst auf §§ 7 iVm 24 Abs 7 VBG berufen, das heißt, die ersten Tage gelten als Dienstverhinderung, die ganz normal zu bezahlen ist. Und wenn die Krankheit des Kindes oder des pflegebedürftigten Elternteils länger dauert und es Pflege bedarf, hat die Schulleitung Sonderurlaub nach § 29a VBG aus wichtigen familiären Gründen zu gewähren (und diese liegen in der gesetzlichen Fürsorgepflicht begründet). Nähre Infos hier. Ein wichtiger familiärer Grund ist die gesetzliche Verpflichtung zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigten Elternteilen jedenfalls. Grundgehalt bleibt für 12 Wochen/Kalenderjahr bestehen. Mit dem neuen Kalenderjahr entsteht die Frist aufs Neue.
Eine Pflegekarenz ist für 3 Monate auf Ansuchen der Lehrperson zu gewähren. Die Voraussetzungen finden sich im §75c BDG/§ 29e VBG/§ 58c LDG. Während der Pflegekarenz kann Pflegekarenzgeld (auf Antrag) bezogen werden.
Grundsätzlich ist eine schwangere Lehrerin mit einem befristeten Dienstverhältnis genauso in die provisorische Lehrfächerverteilung (prov. LFVT) aufzunehmen und zwar dann, wenn sie auch ohne Schwangerschaft weiterverwendet worden wäre. Das Rundschreiben GZ BMB-532/0002-III/5/2017 hierzu ist eindeutig und unmissverständlich.
Bei einer nachfolgenden Bewerbung im Folgejahr ist eine gemeldete Schwangerschaft kein Grund diese Bewerbung abzulehnen und eine Weiterbeschäftigung nicht vorzunehmen. Eine Ablehnung der Weiterbeschäftigung kann auch nicht damit begründet werden, dass die Lehrerin im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Weiterbestellung in das Beschäftigungsverbot geht oder einen Karenzurlaub nach den Elternkarenzbestimmungen antritt und demzufolge eine (weitere) Vertretung aufzunehmen ist. Die vorliegende und gemeldete Schwangerschaft stellt keinen sachlichen Grund dar, ein bestehendes Dienstverhältnis nicht weiter zu verlängern.
Nach der gesetzlichen Karenzzeit (§ 15 MSchG/ § 2 VKG) hast du das Recht an die angestammte Dienststelle (mit demselben Beschäftigungsausmaß) zurückzukehren. Hierzu gibt es auch OGH-Entscheidungen. Nähere Infos hier.
Individuelles Beschäftigungsverbot
Das individuelle Beschäftigungsverbot (= Mutterschutz) wird nach Vorlage eines fachärztlichen Freistellungszeugnisses wirksam. Dieses wird bei Vorliegen bestimmter, in der Mutterschutzverordnung (§ 2 MSchV) festgelegter medizinischer Indikationen ausgestellt.
Absolutes Beschäftigungsverbot
Das absolute Beschäftigungsverbot beginnt 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (= Schutzfrist vor der Geburt des Kindes). Es ist gesetzlich normiert und die Lehrerin darf nicht mehr beschäftigt werden, das Dienstverhältnis bleibt bestehen. Jetzt erhältst du Wochengeld von der Krankenversicherung (errechnet sich aus dem durchschnittlichen 3 Kalendermonate davor gebührenden Verdienst; wenn MDL geleistet worden sind, fließt das in die Berechnung mit ein indem die Monate 12-10 vor dem errechneten Geburtstermin herangezogen werden). Das Beschäftigungsverbot endet 8 oder (bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen) 12 Wochen nach der Geburt. Die Meldung über die Höhe des Wochengeldes an die Krankenkasse erfolgt durch den Dienstgeber.
Auf eine Karenz nach dem § 15 MSchG/§2 VKG besteht sowohl für Mütter als auch für Väter ein Rechtsanspruch bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes (der Dienstantritt hat spätestens 2 Monate vor dem 2. Geburtstag des Kindes zu erfolgen). Der Rechtsanspruch verlängert sich für Alleinerziehende um 2 Monate bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes (der Dienstantritt hat spätestens zum 2. Geburtstag des Kindes zu erfolgen).
Die Karenz kann zweimal zwischen den Eltern getauscht werden. Karenzänderungen sind 3 Monate vor Wirksamwerden zu melden. Eine gleichzeitige Karenz von Mutter und Vater ist nicht möglich, außer beim ersten Wechsel während eines Monats. Wenn Beschäftigungsverbot in den Ferien endet: Karenzbeginn am Schuljahresanfang (Ferien = der bezahlte Urlaub von Lehrer*innen). Die Bildungsdirektion schickt ein Formular zur Meldung des Karenzmodells und des geplanten Wiedereinstiegs.
Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld (KBG) können komfortabel über finanzonline.bmf.gv.at beantragt werden. Welches Modell des KBG für dich das Richtige ist, ob einkommensabhängiges KBG (bis 365 Tage) oder pauschales KBG (365 bis 851 Tage für einen Elternteil oder 456 bis 1063 Tage für beide Elternteile), kannst du einfach über den Kinderbetreuungsgeldrechner nachprüfen. Tipp: Beginn mit Ende des Wochengeldes und Ende mit geplantem Wiedereinstieg.
Karenzzeiten nach MSchG/VKG sind gemäß § 29c Abs 2 VBG vorrückungswirksame Zeiten.
1. nach § 15h MSchG/§ 8 VKG bis zur Vollendung des 7. Lebensjahr des Kindes.
Lehrpersonen haben die Möglichkeit ihre Arbeitszeit auf 30–80 % des vorherigen Beschäftigungsausmaßes zu reduzieren. Für die Stundenplanerstellung müssen sie bekanntgeben, an welchen Tagen/zu welchen Zeiten sie wegen ihrer Kinderbetreuungspflichten nicht für Unterricht zur Verfügung stehen.
2. nach § 50b BDG und sie endet spätestens mit der Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes.
Die Arbeitszeit derLehrperson kann auf 50 % reduziert werden.
Was tun, wenn es Probleme gibt?
Dann wende dich an deine Personalvertretung oder an einen unserer Dienstrechtsexperten.
Rückfragen an: gruenbichler@oeli-ug.at