HANNES GRÜNBICHLER
mit Recht
Verträge und Teilzeit
Auf dieser Rechtsseite finden sich Hinweise darauf, ab wann Ansprüche auf einen unbefristeten Dienstvertrag entstehen und ob und welche Mitbestimmungsrechte die Lehrperson bei der Stundenplanerstellung hat, sowie auf Wiedereingliederungsteilzeit und Sabbatical.
Ein*e Lehrer*in hat nach insgesamt 5 Dienstjahren bei ein und demselben Dienstgeber ein Anrecht darauf, dass sein / ihr Dienstvertrag in einen unbefristetes Vertragsverhältnis umgestellt wird. Die Umstellung erfolgt mit jenem Stundenausmaß, mit dem die Lehrperson zum Zeitpunkt ihrer Vertragsumstellung in der Lehrfächerverteilung eingeteilt ist.
Die Antragerstellung erfolgt formlos auf dem Dienstweg. Spätestens mit Beginn des 6. Dienstjahres ist der Vertrag (egal, ob altes oder neues Dienstrecht) in einen Dauervertrag umzustellen. Davor nur bei Erfüllung der Anstellungsbedingungen inkl. Induktionsphase und wenn zumindest zum Teil Dauerstunden unterrichtet werden. Nur in den ersten 5 Jahren kann das Beschäftigungsausmaß einseitig durch die Bildungsdirektion durch Wegfall „ungesicherter“ Stunden reduziert werden.
Ein*e vollbeschäftigte*r Lehrer*in mit Dauervertrag kann, wenn er / sie will, um eine Teilbeschäftigung (am besten jeweils für 1 Schuljahr) ansuchen. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich für eine Bundes- und eine Vertragslehrperson (egal ob „altes “ oder „neues “ Dienstrecht) unter https://www.jusline.at/gesetz/bdg/paragraf/50a bis d und 213; BLVG § 8; GehG § 12f; für eine*n Landeslehrer*in gilt analog https://www.jusline.at/gesetz/ldg_1984/paragraf/45. Bei Elternteilzeit gelten die Bestimmung des https://www.jusline.at/gesetz/mschg/paragraf/15h bis q oder des https://www.jusline.at/gesetz/vkg/paragraf/8 bis 8h.
Eine Teilzeitbeschäftigung aus beliebigem Anlass kann, und eine Elternteilzeit muss gewährt werden. Derartige Anträge auf Teilzeit sollen zeitgerecht (= bis spätestens zwei Monate vor Wirksamkeitsbeginn, günstigenfalls vor Erstellung der provisorischen Lehrfächerverteilung im März) eingebracht werden. Eine Teilzeitbeschäftigung muss in der Lehrfächerverteilung berücksichtigt werden und findet auch ihren Niederschlag in Mitbestimmungsrechten bei der Stundenplangestaltung.
Bei der Stundenplanerstellung ist auf den Grund der Teilzeitbeschäftigung Rücksicht zu nehmen und der Dienstgeber hat sich auch an die vereinbarten Arbeitszeiten zu halten. Daher ist bei Antragstellung auch mitzuteilen, wann unterrichtet werden kann.
Bei der Teilzeitbeschäftigung nach MSchG § 15 h oder VKG § 8 hat sich der Dienstgeber grundsätzlich an die vereinbarte Arbeitszeit zu halten. Hier ist es besonders wichtig, beim Antrag genau anzugeben, wann aufgrund der Kinderbetreuung (nicht) unterrichtet werden kann. Gerichtsurteile geben hier den Eltern das Recht auf Bekanntgabe der Zeiten und verpflichten die Arbeitgeber, soweit das möglich ist, das zu beachten.
Die Personalvertretungen mögen das bitte nicht als „Privileg“ der Teilzeitbeschäftigten abtun, sondern dies aktiv unterstützen, denn die PV hat gem. PVG § 2 auf die Einhaltung der geltenden Gesetze zugunsten der Bediensteten zu achten.
Zweitere ist nach mindestens 6-wöchigem Krankenstand möglich und wurde zuletzt von Katharina Bachmann im https://oeli-ug.at/oeli-newsletter-uebereilige-rechenschieber-im-ministerium/ beschrieben. Das Sabbatical ist de iure eine geblockte Teilzeitform, d.h. dass in einem Zeitraum von 2 (bei BS: 1) bis 5 Jahren eine Teilbezahlung erfolgt und dafür ein ganzes Schuljahr (in Spezialfällen auch weniger) unterrichtsfrei sein kann, wobei das Verhältnis Arbeits- zu Freizeit in der gesamten Rahmenzeit von 4:1 (80%) bis 2:1 (50% Bezahlung) sein kann.
Antritt am Monatsersten nach Vollendung des 65. Lebensjahres (=Tag vor 65. Geburtstag). Ab 62 und mit mindestens 40 Pensionsversicherungsjahren ist der Pensionsantritt mit finanziellen Einbußen möglich. Ausnahme: weibliche Vertragsbedienstete, die von 2.12.1967 bis 1.6.1968 geboren sind: Pensionsalter: 64,5 Jahre, 2.6.-1.12.67: 64, 2.12.66-1.6.67: 63,5, 2.6.-1.12.66: 63, 2.12.65-1.6.66: 62,5, 2.6.-1.12.65: 62, 2.12.64-1.6.65: 61,5, 2.6.-1.12.64: 61, 2.12.63-1.6.64: 60,5, vor 2.12.63: 60 Jahre.
- der Pensionsbeitrag wird halbiert (Bestätigung von Pensionsversicherungsanstalt in Schule abgeben, dass noch nicht Pension bezogen wird);
- pro Jahr späterem Pensionszahlungsbeginn kommt ein Bonus von 4,2% zur Pension dazu.
Ist für alle Landes-/Bundeslehrer*innen mit Dauervertrag im alten Dienstrecht möglich: Erklärung im September abgeben, dass ein gewünschter Prozentsatz der Mehrdienstleistungen nicht ausgezahlt, sondern auf das Zeitkonto angespart werden kann. Auszahlung des Zeitkontos ist jederzeit (aber nur für das gesamte Guthaben) möglich. Auszahlungshöhe: als wären die angesparten Überstunden im Monat der Auszahlungsbeantragung gehalten worden. Nutzen des Zeitkontos als Freizeit ist nur in ganzen Schuljahren (außer von Schulanfang bis Pensionierung) und nur mit mindestens 50% der Lehrverpflichtung aus dem Zeitkonto möglich und ist bis 1. März davor zu beantragen. Genehmigung kann bei wichtigen dienstlichen Gründen verweigert werden (außer direkt vor Pension). Zeitkontonutzung kann mit Ansuchen um Teilbeschäftigung genutzt werden, sodass eine halbe Jahreslehrverpflichtung am Zeitkonto reicht, um sich ein Freijahr (bei fortlaufender halber Bezugszahlung) zu finanzieren.
Ist für alle öffentlich Bediensteten ab dem 6. Dienstjahr möglich. Lehrer*innen können eine Sabbaticalrahmenzeit von 2-5 Schuljahren (1.9.-31.8.) und darin 1 freies Schuljahr beantragen („Teilzeit mit geblockter Dienstleistung“, Bezahlung nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in der Rahmenzeit, zB 3 Jahre voller Unterricht, 1 Jahr frei: ¾ (75%) Bezahlung. MDL werden in den Unterrichtsjahren extra ganz normal ausbezahlt – oder aufs Zeitkonto angespart). Das Freijahr kann bei Rahmenzeit 2-3 Jahre ab dem 2. Jahr, bei Rahmenzeit 4-5 Jahre ab dem 3. Jahr gewählt werden. Wird am Ende der Sabbaticalrahmenzeit das gesetzliche Pensionsalter (65, außer weibl. VL, s.o.) erreicht, kann das Freijahr mit der Pensionierung enden. Liegt der Geburtstag zwischen 2.9. und 31.12. darf die Rahmenzeit und das Freijahr auch um 1-4 Monate verlängert werden. ZB: Vertragslehrerin geb. 1.12.65, Sabbaticalrahmenzeit 1.9.22-1.12.27, Freizeit ab 1.9.26 bis gesetzliches Pensionierungsdatum 1.12.27, daher 4 Jahre Unterricht, 15 Monate frei, Bezahlung 48/(48+15)=76,2%. Seit 2020 ist nur für Berufsschullehrer*innen auch eine Freistellung für einen Teil des Jahres (Lehrgang) möglich (Rahmenzeit: 1 Schuljahr).
Nur Vertragsbedienstete mit Dauervertrag haben die Möglichkeit mit Dienstgeber und Arbeitsmarktservice eine Bildungsteilzeit (bei vorheriger Vollbeschäftigung) oder Bildungskarenz (auch aus Teilzeit) zu vereinbaren – Details siehe https://www.jusline.at/gesetz/avrag/paragraf/11 und folgende. Erfahrungsgemäß wird nur für ganze Schuljahre gewährt. Antragstellung beim Arbeitsmarktservice wegen Bildungsgeld (Höhe wie Arbeitslosengeld) und bei Bildungsdirektion wegen Karenzierung oder Teilzeit.
Nur Beamt*innen haben die Möglichkeit, gleichzeitig mit jedem Teilzeit-/Sabbaticalantrag bekanntzugeben, dass gem. Gehaltsgesetz § 116d der Pensionsbeitrag so berechnet werden soll, als wäre man vollbeschäftigt (freiwillige Vollzahlung des Pensionsbeitrages, um diese Jahre voll in der Pensionsberechnung zu behalten). Die in der Privatwirtschaft (u.a.) geltende Regelung mit der mit Unterstützung des Arbeitsmarktservice (Aufzahlung von zB 60% Beschäftigung auf 80% Lohn) und des Arbeitgebers (Vollzahlung des Pensionsbeitrages durch diesen), gibt es für uns Lehrer*innen nicht. Bemühungen der Gewerkschaft sind bisher noch nicht zu Gesetzesänderungen geworden.
Öffentlich Bedienstete bekommen in Österreich nach 25 Dienstjahren zwei und nach 40 vier Monatsgehälter Jubiläumszulage, wenn keine schwerwiegenden Dienstvergehen vorliegen. Erreicht jemand zumindest 35 Jahre und bleibt bis zum gesetzlichen Pensionsalter im Dienst, werden die 4 Monatsgehälter trotzdem ausbezahlt (Auszahlung immer am 1.1. oder 1.7. nach dem Jubiläumsstichtag – siehe bildung.portal.at, eigene Daten). Auszahlungshöhe ist das Monatsgehalt gem. Gehaltstabelle (ohne MDL/Zulagen/Sonderzahlungen, bloß Schulleitungszulagen kommen dazu). Ausnahme: Ist man als VL im Monat der Erreichung des Jubiläums teilbeschäftigt, wird das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß der gesamten Dienstzeit ermittelt und dieser Prozentsatz dann bei der Jub.Zul.Berechnung angewandt. Daher als VL bitte keine Sabbaticalrahmenzeit und nach Möglichkeit keine Teilbeschäftigung im Jubiläumsmonat.
Bei Dienstverhältnisbeginn ab 2003 zahlt der Dienstgeber monatlich 1,53% in die Abfertigungskasse ein. Einmal jährlich kommt eine Info über den aktuellen Stand. Am Ende kann man zwischen Auszahlung oder Zusatzpension wählen. Bei Dienstbeginn vor 2003 bekommen Vertragslehrer*innen bei Kündigung durch den Dienstgeber und im Falle der
eigenen Kündigung wegen Pensionierung eine Abfertigung, deren Höhe sich nur aus dem letzten Monatsgehalt (ohne MDL/Zulagen/Sonderzahlungen, bloß Schulleitungszulagen kommen dazu) berechnet. Daher als VL bitte keine Sabbaticalrahmenzeit und nach Möglichkeit keine Teilbeschäftigung im letzten Dienstmonat (Sabbatical geht immer bis
31.8., daher Kündigung/Pensionierung erst frühestens per 1.10.). Nach 20 vollen Jahren: 9, nach 25: 12 Monatsgehälter. Beamt*innen können nur bei Ausscheiden wegen Eheschließung oder Kindererziehung eine Abfertigung bekommen; sie bleiben aber üblicherweise sowieso auch im Ruhestand Beamt*innen (weil es sonst statt der jetzt noch besseren Beamt*innenpension eine APG-Pension [mit 65 nach 45 Versicherungsjahren 80% des Lebensdurchschnittseinkommens als Pension, pro fehlendem Versicherungsjahr minus 1,78%] gibt).
Was tun, wenn es Probleme gibt?
Da die Diensteinteilung nur einvernehmlich erstellt werden kann, sind Mitbestimmung, Transparenz und Solidarität erforderlich. Das Werkzeug dafür ist das PVG und die gedeihliche Zusammenarbeit. Wird die Schulleitung diesen Ansprüchen des PVG nicht gerecht, dann darf aber auch die PV der (prov.) LFV nicht einfach zustimmen.
Wenn sich Vorgesetzte oder Personalvertreter*innen nicht an die Bestimmungen halten, können der DA mit Hilfe des § 10 PVG, und DA, aber auch Lehrpersonen mittels Anrufung der Personalvertretungsaufsichtsbehörde (§§ 39 bis 41 PVG) aktiv werden (pvab@bmkoes.gv.at).
Rückfragen: gruenbichler@oeli-ug.at
Eine Übersicht der Frage-Antwort- und Rechtsseiten-Themen steht in http://archiv.oeli-ug.at/Uebers.F+A.pdf. Die immer wieder angefragten Themen „Pension/Zeitkonto/Sabbatical/Bildgskarenz/Altersteilzeit/Abfertigung“ behandeln wir in der Rubrik „mit Recht“ unter http://archiv.oeli-ug.at/krkr2201.pdf auf Seite 13 bzw. die Themen „Wir bekommen ein Baby! Mutterschutz, Väterkarenz, Elternteilzeit“ unter http://archiv.oeli-ug.at/krkr2204.pdf auf Seite 16.