
Du bist eine schwangere Lehrerin, hast einen befristeten Vertrag und machst dir Sorgen, wie es weitergeht? Wir informieren über deine Rechte.
Grundsätzlich ist eine schwangere Lehrerin mit einem befristeten Dienstverhältnis genauso in die (prov.) LFVT aufzunehmen und zwar dann, wenn sie auch ohne Schwangerschaft weiterverwendet worden wäre. Das Rundschreiben GZ BMB-532/0002-III/5/2017 hierzu ist eindeutig und unmissverständlich.
Bei einer nachfolgenden Bewerbung im Folgejahr ist eine gemeldete Schwangerschaft kein Grund diese Bewerbung abzulehnen und eine Weiterbeschäftigung nicht vorzunehmen. Eine Ablehnung der Weiterbeschäftigung kann auch nicht damit begründet werden, dass die Lehrerin im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Weiterbestellung in das Beschäftigungsverbot geht oder einen Karenzurlaub nach den Elternkarenzbestimmungen antritt und demzufolge eine (weitere) Vertretung aufzunehmen ist. Die vorliegende und gemeldete Schwangerschaft stellt keinen sachlichen Grund dar, ein bestehendes Dienstverhältnis nicht weiter zu verlängern.
Nach der gesetzlichen Karenzzeit (§ 15 MSchG/ § 2 VKG) hast du das Recht an die angestammte Dienststelle (mit demselben Beschäftigungsausmaß) zurückzukehren. Hierzu gibt es auch OGH-Entscheidungen.
Bei Fragen melde dich bei einem unseren Dienstrechtsexpert*innen, hier. Sie sind gerne bereit, diese zu beantworten.
Mehr dazu auch auf der Rechtsseite im Kreidekreis Nr 01/2024.
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