Wir haben für dich – als Neulehrer*in – die wichtigsten Informationen zusammengefasst. Diese helfen dir, dich zu Beginn zurechtzufinden. Gerne kannst du uns mit deinen Fragen jederzeit kontaktieren. Wir stehen dir kompetent zur Seite.

Informationen für Neulehrer*innen im Pädagogischen Dienst (pd)

siehe dazu die Rubrik „Mit Recht“ im Kreidekreis Nr. 7e/2022.

Gesetzesstellen zB zu finden mit: https://www.jusline.at/gesetz/vbg/paragraf/37, wobei „vbg“ die Gesetzesabkürzung, hier Vertragsbedienstetengesetz, und 37 der § 37 ist. Oder Suchmaschine mit Stichwörtern oder https://www.ris.bka.gv.at/ (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes). Für Landeslehrer*innen gilt auch das Landesvertragslehrpersonengesetz (LVG).

  • Das Lehramt beginnt mit der Induktionsphase – Begleitung durch Mentor*in (kann fach-/schulfremd sein; VBG § 39, LVG § 5). Die Induktionsphase endet spätestens nach zwölf, frühestens sechs Monaten, es wird kein Zeugnis mehr ausgestellt, die Nicht-Erfüllung der Anforderungen zieht keine zwingenden dienstrechtlichen Konsequenzen mehr nach sich. Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase, die über eine Lehramtsausbildung verfügen, sind im Rahmen ihrer Lehrbefähigung zu verwenden. Weiters sind sie nicht für die Wahrnehmung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes sowie zu dauernden Mehrdienstleistungen heranzuziehen. Die Heranziehung zur Klassenlehrerin oder zum Klassenlehrer an einer Volksschule ist jedoch zulässig. In der Induktionsphase entfällt eine „pd-Stunde“ (es bleibt also nur die „23. Stunde“ als nichtunterrichtliche Pflicht. Vor Dienstantritt sind ab dem SJ 2023/24 Einführungslehrveranstaltungen im Ausmaß von 1 oder 2 Wochen zu absolvieren. Hat man bereits mindestens ein Jahr lang mit einer Lehrverpflichtung von 25% unterrichtet, entfallen diese und die ganze Induktionsphase.
    Die Ausbildungsphase gilt für alle Kolleg*innen, wenn noch PH-/Uni-Ausbildung erforderlich ist (VBG § 40, LVG § 7). 
  • Neu ist für Sondervertragslehrer*innen an Pflichtschulen ein „Antragsrecht“ (VBG § 100 Abs 99): Lehrer*innen im neuen Dienstrecht (pd-Lehrpersonen) mit Sondervertrag, die ein nicht einschlägiges Lehramt aufweisen, sind auf Antrag dem Entlohnungsschema pd zuzuordnen. Diese Zuordnung hat während der ersten 6 Monate mit Inkrafttreten dieser Bestimmung (also bis 28.2.2023) rückwirkend ab dem 1.9.2022 zu erfolgen, danach ab dem nächstfolgenden Monatsersten. Anträge können bis längstens 31. August 2023 eingebracht werden. 
  • pd-Lehrer*innen dürfen mit ihrer Zustimmung bis zum Schuljahr 2024/25 für höchstens vier zu haltende Wochenstunden in der Nachmittagsbetreuung an AHS eingesetzt werden, wobei für jede gehaltene Stunde in der individuellen Lernzeit oder dem Freizeitteil 0,63 Wochenstunden auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen ist (VBG § 100 Abs 107). 
  • Maximal für 5 Jahre befristete Verträge (inklusive Induktionsphase), im 6. Jahr wird auch ein Sondervertrag zum Dauervertrag. Diese 5 Jahre müssen nicht zusammenhängend sein.
  • Schwangerschaft, Mütter-/Väterkarenz dürfen sich nicht nachteilig auswirken. 
  • Keine Kündigungsmöglichkeit während eines befristeten Vertrages (außer VBG § 34 mit “wichtigen Gründen”) für Arbeitgeber*in und Lehrer*in – Auslaufen bzw. keine Verlängerung ist möglich – und natürlich einvernehmliche Auflösung. 
  • Wechsel von Landesdienst (VS, MS, PTS, BS) in Bundesdienst (AHS, BHS) nur durch Kündigung eines unbefristeten Vertrages oder Auslaufen eines befristeten Vertrages möglich; bei gleichzeitigem Einsatz als Landes- und Bundeslehrer*in: zwei Verträge. 
  • Wechsel innerhalb des Bundesdienstes oder innerhalb des Landesdienstes eines Bundeslandes erfolgt durch Versetzung oder Dienstzuteilung. 
  • Wechsel zwischen Bundesländern bedeutet im Landesdienst auf alle Fälle einen neuen Dienstvertrag (d.h. durch Kündigung bzw. Auslaufen des befristeten Vertrages). 
  • Frühere Zeiten im öffentlichen Dienst (auch in anderen EWR-Staaten uä) und diesen gleichwertige Zeiten, werden jedenfalls (auch bei Teilzeit) voll angerechnet. 
  • Anrechnung von Berufserfahrungszeiten max. 10-12 Jahre nach Abschluss der für die Unterrichtstätigkeit maßgeblichen Ausbildung; bei VS-Lehrer*innen aber nur 4, bei MS- und allgemeinbildenden AHS/BMHS- Lehrer*innen max. 6 Jahre gemäß Verordnungslage. 
  • Anrechnung von Teilbeschäftigung über 80% als voll, unter 20% gar nicht, dazwischen anteilsmäßig. 
  • Jedenfalls alle bezahlten früheren Tätigkeiten angeben, die den Einstieg als Lehrer*in erleichtert haben oder durch fachliche Erfahrung eine Qualitätssteigerung des Unterrichts erwarten lassen. (Anrechnungsfragen siehe VBG § 26)

Bezahlung: (VBG §§ 46, 46a, 46e, 46f, 47, 47a, 47b, LVG §§ 18, 19, 21b, 22-24). 

  • Gleiche Bezahlung in Sekundarstufe I/Unterstufe für Mittelschule, AHS und PTS (Lehrverpflichtung für alle wie in VS 22 Stunden; Fächerzulage in Sek I in „Schularbeitsfächern“ 28,70/Monat, auch in den Ferien). Beispiel: 10 Deutsch- und 12 Sportstunden an MS: 14mal/Jahr Grundgehalt und 12mal 287 Euro dazu. 
  • Eigene Fächerzulagen– und Supplierregelung für Berufschullehrer*innen (LVG §22 und 23). 
  • Gleiche Einstufung für Sekundarstufe II/Oberstufe-AHS und BMHS (Fächerzulage in Sek II in Lehrverpflichtungsgruppen I und II 36,90, in III 15,00/Monat). Beispiel: 10 Deutsch- und 5 Geographie- und 6 Sportstunden an BMHS: 14mal/Jahr Grundgehalt und 12mal 10*36,9+5*15,0=444 Euro dazu.
  • Volle Lehrverpflichtung bei 22 Stunden plus 2 Stunden Zusatztätigkeiten („pd-Stunden“) aus den folgenden Bereichen: Klassenvorstand, Lehrmittelsammlung, Qualitätsmanagement, Fachkoordination an MS, Lernbegleitung, Eltern-/Schüler*innen-Beratung. Dazu Vor-/Nachbereitung, Fortbildung, wöchentliche Sprechstunde, Konferenzen, Schulveranstaltungen, Mitarbeit an schulischen Aufgaben. 
  • Für die Lehrverpflichtung gilt für Stunden der Lehrverpflichtungsgruppen I und II an AHS-Oberstufen und BMHS der Faktor 1,1; für nicht ganzjährige Stunden (zB Abschlussklassen, semesterweise Stunden) gilt ein Verringerungsfaktor Unterrichtstage dieser Wochen durch Unterrichtstage des Schuljahres. 
  • Dienstplaneinteilungen und Stundenpläne kann die Direktion/Administration nur im Einvernehmen mit dem betreffenden Personalvertretungsorgan (Dienststellenausschuss bei Bundes- und den meisten Berufsschulen direkt an der Schule, bei APS und manchen BS im Bezirk) festlegen. 
  • Es gibt für Lehrer*innen keine gesetzlichen Höchstarbeitszeiten an Tagen oder Wochen und keine vorgeschriebenen Ruhezeiten, sondern es ist nur das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss als Begrenzung vorhanden. Aber es gibt natürlich die Fürsorgepflicht und die Achtung auf die (auch psychische) Gesundheit der Bediensteten. 
  • Kurzfristige Vertretungen von verhinderten Kolleg*innen (Supplierungen) sind nach Einteilung durch die Schulleitung (keine Einvernehmenspflicht mit DA) zu übernehmen, wobei auf die Höhe der Lehrverpflichtung und die gleichmäßige Belastung der Kolleg*innen zu achten ist. Ab der 25. Supplierstunde in einem Schuljahr wird jede mit (2022) 40,60 Euro brutto bezahlt (VBG §40a, LVG §8). An BS werden alle Supplierstunden bezahlt, weil dort keine Stunden entfallen sollen (Schule gilt als Lehrzeit). 
  • Bei Bedarf sind Dauer-Überstunden bis zu einer wöchentlich 25-stündigen Unterrichtstätigkeit zu übernehmen. Einsatz in ungeprüften Fächern ist bei Bedarf ein Semester lang zu übernehmen, an nicht der Ausbildung entsprechenden Schulen bei Bedarf bis zu einem Schuljahr. Darüber ist in allen 3 Fällen die Zustimmung d. Lehrer*in erforderlich. Dauer-Überstunden werden mit 1,3% des Monatsbruttogehalts gem. Gehaltstabelle bezahlt; da das aber nicht in die Bezahlung in der unterrichtsfreien Zeit und beim Weihnachts- und Urlaubsgeld einfließt, bringt die 23. Unterrichtsstunde finanziell nur ca 2/3 der ersten 22 (leider gleich schlecht wie im alten Dienstrecht)
  • Urlaub darf nur in der unterrichtsfreien Zeit genommen werden.
  • Zu Beginn der Sommerferien frühestens nach Abwicklung der mich betreffenden Schulschlussgeschäfte 
  • Kein Grund für einen späteren Urlaubsantritt ist z. B. die Unterstützung der Administration oder Schulleitung 
  • Der Urlausanspruch endet mit Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres. Ab Dienstag der letzten Ferienwoche Einsatz- und Abrufbereitschaft für allfällige Dienstleistungen, wenn dies erforderlich ist (allerdings zählt das Gesetz keinerlei Dienstpflichten in dieser Zeit auf). 
  • Anspruch auf Pflegeurlaub im Ausmaß der eigenen Wochenlehrverpflichtung („unterrichtsstundenweise“ Zählung), bei mindestens einem Kind unter 7 / Vorschulkind oder einem behinderten Kind (erhöhte Familienbeihilfe) auch eine 2. Woche. Krankenstand, Reha-Aufenthalt wie bei anderen Berufen; aber Vorsorge-Kuraufenthalte nur in unterrichtsfreier Zeit. Bildungsteilzeit (nur aus Vollbeschäftigung) und Bildungskarenz (auch aus Teilzeit heraus) bei Genehmigung durch Dienstgeber und AMS möglich. 
  • (VBG §42, LVG § 11) Ab Dauervertrag ist eine Sabbaticalrahmenzeit (zu genehmigen, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe dagegen sind) von 2-5 Jahren und einem freien Schuljahr (in der Mitte oder danach) bei entsprechender Gehaltsreduktion, aber durchgehender Versicherung möglich (zB 4 Jahre arbeiten, 1 Jahr frei = 80 % Lohn in diesen 5 Jahren; ist auch bei Teilzeit möglich). Bei Berufsschullehrer*innen ist auch eine einjährige Sabbaticalrahmenzeit mit bis zu einem halben Schuljahr (lehrgangsturnusweise) Freiphase möglich. 
  • Bei Dauer-Vollvertrag kann bis zu 5 Jahre um Teilzeit angesucht werden, ohne dass der Vollvertrag verloren geht, danach sind Vereinbarungen mit dem Dienstgeber möglich. 

 

Rat und Hilfe für alle Schularten: 

VS, MS, ASO, PTS : aps@oeli-ug.at
Berufsschulen: bs@oeli-ug.at
AHS: ahs@oeli-ug.at
BMHS: bmhs@oeli-ug.at
Landwirtschaftsschulen oder allgemeine Fragen: a@oeli-ug.at