Vermehrt werden wir mit Anfragen konfrontiert, was zu tun ist, wenn die Pflegefreistellung (von beiden Elternteilen) aufgebraucht ist.
Hier unsere Antwort:
Grundsätzlich ist die erste Wahl immer die Inanspruchnahme von „Pflegeurlaub“ nach § 29f VBG im Falle einer Erkrankung eines Kindes. Wenn man den Paragraphen dazu genau liest, bemerkt man, dass bereits in Absatz 1 auf die Möglichkeit eines Sonderurlaub verwiesen wird (Anm: im Falle, dass diese Möglichkeiten der Pflegefreistellung bereits ausgeschöpft sind). Ist der Anspruch der Pflegefreistellung aufgebraucht, dann wird man als Elternteil im Krankheitsfall nicht von seiner gesetzlichen Fürsorgepflicht (§ 137 ABGB) entbunden, sie gilt weiterhin.
Insofern kann man sich zunächst auf §§ 7 iVm 24 Abs 7 VBG berufen, das heißt, die ersten Tage gelten als Dienstverhinderung, die ganz normal zu bezahlen ist. Und wenn die Krankheit des Kindes länger dauert und es Pflege bedarf, hat die Schulleitung Sonderurlaub nach § 29a VBG aus wichtigen familiären Gründen zu gewähren (und diese liegen in der gesetzlichen Fürsorgepflicht begründet).
Hier siehst man, wie wichtig es ist, Gewerkschaftsmitglied zu sein (und das ist mit keinem Fraktionsbeitritt verknüpft) bzw. wenn der Fall eintritt, sofort mit der Personalvertretung in Kontakt zu treten und sie hat sich dafür auch gemäß §§ 2 und 9 PVG einzusetzen.
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