
Lehrpersonen, die sich in der Induktionsphase befinden, bzw. Studierende im Bachelor-Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung (=Ausbildungsphase), erhalten einen befristeten Vertrag. Zusätzlich gilt für ungesicherte Verwendungen gemäß § 90h Abs. 2 VBG das Kettenvertragsverbot nicht. In allen anderen Fällen ist ein unbefristeter Dienstvertrag zu errichten. D.h. Lehrpersonen, die keine Vertretungsstunden unterrichten, ist nach ihrer Induktionsphase ein unbefristeter Dienstvertrag auszustellen. Landeslehrpersonen sind hier schlechter gestellt, weil einige Bundesländer trotz des identen Gesetzeswortlauts im LVG das nicht machen. Aufgrund des Kettenvertragsverbots gilt für alle: Nach spätestens 5 Dienstjahren bei ein und demselben Dienstgeber wird de iure der Dienstvertrag in einen unbefristetes Vertragsverhältnis umgestellt. Die Umstellung erfolgt mit jenem Studenausmaß mit dem die Lehrperson zum Zeitpunkt ihrer Vertragsumstellung in der Lehrfächerverteilung eingeteilt ist und es gibt nur mehr gesicherte Stunden.
Die Antragerstellung erfolgt formlos im Dienstweg. Spätestens mit Beginn des 6. Dienstjahres ist der Vertrag (egal, ob altes oder neues Dienstrecht) in einen Dauervertrag umzustellen. Davor nur bei Erfüllung der Anstellungsbedingungen inkl. Induktionsphase und wenn zumindest zum Teil Dauerstunden unterrichtet werden. Nur in den ersten 5 Jahren kann des Beschäftigungsausmaß einseitig durch die Bildungsdirektion reduziert werden.
Zusammenfassend gilt:
Grundsätzlich sind alle Lehrer*innen mit abgeschlossener Lehramtsausbildung nach ihrer Induktionsphase in einen unbefristeten Dienstvertrag zu überführen. Es gibt also einen Anspruch auf unbefristeten Dienstvertrag innerhalb der ersten fünf Dienstjahre. Die gesetzlichen Bestimmungen für den Zeitpunkt der Ausstellung von unbefristeten Verträgen sind dann bereits im Sinne des Gesetzes erfüllt, wenn es für die betroffenen Lehrer*innen keine sonstigen gesetzlichen Befristungsgründe, i. e. eine Karenz- oder Krankenstandsvertretung, gibt.
Die Personalvertretungen sollen die Personalabteilung der Bildungsdirektion auf möglichst baldige Umstellung auf Dauervertrag drängen.
Das diesbezügliche Rundschreiben mit GZ 2023-0.274.890 liegt seit 17. April den Bildungsdirektionen vor.
[…] Rechtsanspruch auf unbefristeten Dienstvertrag […]
Dienstantritt im PD, September 2019. IGP Bachelor Abschluss (240 ECTS)
Laut damaligen Sondervertrag wurden nun 30ECTS (Sondervertrag)+ weitere 30ECTS(Weiterbildung) erbracht. Seither 10% Abschläge.
Neuer Vertrag, Dez. 2024:
Sondervertrag, befristet auf 1 Jahr. Kein fixes Stundenausmaß ausgewiesen, weiterhin 10% Abschläge, weiterhin Ausbildungsphase.
Personalvertretung und FSG, GÖD weiß bescheid.