Neues Dienstrecht (pd): Induktionsphase, Bezahlung, pd-Stunden

Du hast ab dem Schuljahr 2019/20 als Lehrer:in angefangen? Dann bist du im neuen Dienstrecht – dem „Pädagogischen Dienst“ (pd). Hier findest du, wie Induktions- und Ausbildungsphase funktionieren, was du verdienst und wie du eingestuft wirst, was die 23. und 24. Wochenstunde sind und was anders ist als im alten Dienstrecht.

Stand: Oktober 2026 · ohne Gewähr · aus dem Dienstrechtsskriptum der ÖLI-UG, Kapitel 8

Gerade erst angefangen? Die wichtigsten Infos für den Start – inklusive unserer Broschüre „An(ge)kommen im neuen Dienstrecht“ – findest du auf der Seite Neu als Lehrer:in?.

Auf dieser Seite:

Für wen gilt das neue Dienstrecht?

  • Das neue Dienstrecht gilt für Lehrpersonen, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/20 oder später begonnen hat (§ 37 Abs. 1 VBG, § 2 Abs. 1 LVG).
  • Von 2014 bis 2019 konnten Einsteiger:innen wählen. Wer davor schon einen Dienstvertrag hatte, bleibt im alten Dienstrecht (§ 37 Abs. 3 VBG, § 2 Abs. 3 LVG).
  • Volle Lehrverpflichtung: 22 Wochenstunden Unterricht (in der Sekundarstufe 2 zählen Stunden der Lehrverpflichtungsgruppen I und II 1,1-fach) plus 2 Stunden für zusätzliche Aufgaben – die sogenannten pd-Stunden (§ 40a Abs. 2 und 3 VBG, § 8 Abs. 3 LVG).

Induktionsphase und Mentoring

Induktionsphase

  • Die Induktionsphase ist die berufsbegleitende Einführung in den Beruf, begleitet von einer Mentorin bzw. einem Mentor (§ 39 VBG, § 5 LVG).
  • Sie beginnt mit dem Dienstantritt und dauert höchstens zwölf Monate. Bei entsprechendem Verwendungserfolg kann die Schulleitung sie nach sechs Monaten beenden.
  • Die Schulleitung meldet den Verwendungserfolg – in Absprache mit der Mentorin bzw. dem Mentor – an die Bildungsdirektion. Du hast das Recht, zu diesem Bericht Stellung zu nehmen. Auch bei verkürzter Induktionsphase musst du an den Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen teilnehmen.
  • Hast du eine Lehramtsausbildung, wirst du im Rahmen deiner Lehrbefähigung eingesetzt – aber nicht als Klassenvorstand (außer in der Volksschule) und nicht für Dauer-Mehrdienstleistungen (§ 39 Abs. 11 VBG, § 5 Abs. 11 LVG).
  • Die Induktionsphase entfällt, wenn du schon eine abgeschlossen hast oder mindestens ein Jahr (mit mindestens 25 %) im In- oder EWR-Ausland, in der Schweiz oder der Türkei unterrichtet hast (§ 39 Abs. 12 VBG, § 5 Abs. 12 LVG).
  • Sie gilt auch für Lehrpersonen in der Ausbildungsphase (§ 40 Abs. 1 VBG).

Einführungslehrveranstaltungen (ELV)

  • Wer in der Induktionsphase ist, muss in den letzten Ferienwochen die ELV in Präsenz besuchen – das ist Voraussetzung dafür, dass der Dienstvertrag wirksam wird. Den Umfang legt die Bildungsdirektion bei der Jobzusage fest. Mit dem Besuch beginnt der Dienst (§ 38 Abs. 12 VBG, § 3 Abs. 12 LVG).
  • Fünf Tage (eine Präsenzwoche) mit abgeschlossenem Lehramtsstudium oder mindestens 120 ECTS aus einem Lehramtsstudium, sonst zehn Tage (letzte bzw. vorletzte Ferienwoche).
  • Reisekosten werden nicht ersetzt.
  • Kannst du die ELV unverschuldet nicht besuchen, holst du sie bis spätestens März nach. Dann gilt der erste Tag der Lehrveranstaltung als Dienstantritt. Das Entgelt beträgt je ELV-Woche 6,25 % des Monatsentgelts der Entlohnungsstufe 1, bei zehn Tagen also 12,5 % (§ 46 Abs. 7 VBG).
  • Die ELV entfällt bei mindestens einjähriger Lehrpraxis mit mindestens 25 % an Schulen nach SchOG bzw. Land- und forstwirtschaftlichem Bundesschulgesetz oder an vergleichbaren Schulen im EWR, in der Türkei oder der Schweiz (§ 38 Abs. 13 VBG, § 3 Abs. 13 LVG).
  • Mehr dazu im Handbuch zur Induktionsphase des Bildungsministeriums (Wien 2025).

Mentoring

Deine Mentorin bzw. dein Mentor (§ 39a VBG, § 6 LVG)

  • berät dich bei der Planung und Gestaltung des Unterrichts,
  • analysiert und reflektiert mit dir deine Tätigkeit in Unterricht und Erziehung,
  • leitet dich im nötigen Ausmaß an und
  • unterstützt dich in deiner beruflichen Entwicklung und bei der Bewältigung der beruflichen Anforderungen.

Mentor:innen brauchen mindestens fünf Jahre Berufserfahrung und den Hochschullehrgang „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ oder einen vergleichbaren Lehrgang mit mindestens 30 ECTS. Bis zum Schuljahr 2029/30 können auch besonders geeignete Lehrpersonen eingesetzt werden (etwa mit Erfahrung in Team- und Personalentwicklung oder fünf Jahren als Besuchs- oder Praxisschullehrkraft). Das Mentoring organisiert die Schulleitung. Sie informiert sich regelmäßig bei den Mentor:innen und hospitiert im nötigen Ausmaß.

Ausbildungsphase

  • Musst du berufsbegleitend noch eine Ausbildung absolvieren, bist du in der Ausbildungsphase (§ 40 VBG, § 7 LVG). Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem du die letzte Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftliche Arbeit abgeschlossen hast.
  • Während der Ausbildungsphase gebühren 85 % des Monatsentgelts der jeweiligen Entlohnungsstufe – z. B. ab 1.7.2026 in Stufe 1: 85 % von 3.636,40 € = 3.090,94 € (§ 46 Abs. 6 VBG, § 18 Abs. 5 LVG).
  • Master berufsbegleitend: Wer nach dem Bachelor einsteigt und den Master berufsbegleitend macht, darf seit 1.9.2025 (Dienstrechtsnovelle 2024) höchstens mit einer halben Lehrverpflichtung eingesetzt werden – bis zu zwei Wochenstunden mehr, wenn es das Fachlehrersystem erfordert, darüber hinaus nur auf deinen eigenen, jährlichen Antrag. Dauernde Mehrdienstleistungen sind nicht zulässig. Als Klassenvorstand nur mit deiner Zustimmung und nur, wenn niemand anderer in Frage kommt. Der Master ist binnen fünf Jahren abzuschließen (§ 39b VBG, § 7a LVG).

Bezahlung und Einstufung

Das Monatsentgelt im pd-Schema (§ 46 VBG, § 18 LVG; alle Tabellen im Skriptum, Anhang 1):

Entlohnungsstufe 2. Halbjahr 2025 bis 30.6.2026 ab 1.7.2026 Vorrückung nach
1 3.520,20 € 3.636,40 € 3,5 bis 8,5 Jahren
2 4.006,00 € 4.138,20 € 5 Jahren
3 4.492,90 € 4.641,20 € 5 Jahren
4 4.980,00 € 5.144,30 € 6 Jahren
5 5.467,20 € 5.647,60 € 6 Jahren
6 5.954,40 € 6.150,90 € 6 Jahren
7 6.255,20 € 6.461,60 € – (bis zur Pension)

Sondervertrag: Erfüllst du die Anstellungserfordernisse nicht und ist das auch in nächster Zeit nicht zu erwarten, kann bis zu 30 % weniger bezahlt werden (§ 38 Abs. 11a VBG, § 3 Abs. 11a LVG).

Für Quereinsteiger:innen – Online-Termin „Kennst du deine Rechte? – Quereinstieg und Sondervertrag“: Voraussetzungen, Bezahlung, Vordienstzeiten – zuerst referiert ein:e Expert:in, dann ist Zeit für deine Fragen. Fragen kannst du auch vorab an oeli-cafe(at)oeli-ug.at schicken.
Mittwoch, 21. Oktober 2026, 18:00 Uhr – zur Anmeldung

Einstufung: Vorbildungsausgleich

In welcher Stufe du beginnst, hängt vom Besoldungsdienstalter ab – also von den angerechneten Vordienstzeiten abzüglich eines allfälligen Vorbildungsausgleichs (§ 26 Abs. 1 VBG). Der Vorbildungsausgleich wird bei Dienstbeginn und bei Abschluss eines erforderlichen Studiums neu berechnet (§ 15 VBG, § 18 LVG).

  • Fester Vorbildungsausgleich: Studien- und Ausbildungszeiten vor Dienstbeginn sind mit der ersten Entlohnungsstufe pauschal abgegolten. Fehlt der erforderliche Abschluss, wird ein Zeitraum abgezogen bzw. die Zeit in Stufe 1 (3,5 Jahre) verlängert (§ 15 Abs. 4 VBG):
Master erforderlich – vorhanden ist … Abzug Vorrückung in Stufe 2 nach
Master – 3,5 Jahren
Bachelor mit mindestens 240 ECTS 1 Jahr 4,5 Jahren
Bachelor mit weniger als 240 ECTS 2 Jahre 5,5 Jahren
kein Bachelor 5 Jahre 8,5 Jahren
  • Ist (z. B. in L2) nur ein Bachelor erforderlich und fehlt dieser, werden 3 Jahre abgezogen.
  • Individueller Vorbildungsausgleich: Holst du die Vorbildung nebenberuflich nach, steigt dein Besoldungsdienstalter vom Beginn des Studiums (1.10. bzw. 1.3.) bis zur letzten Prüfung nicht – höchstens aber für 3 bzw. 4 Jahre (Bachelor mit 180 bzw. 240 ECTS) bzw. insgesamt 5 Jahre (Master). Abgezogen wird höchstens die bisherige Bundesdienstzeit, Wehr- bzw. Zivildienst nicht. Die Neuberechnung erfolgt nur auf Antrag (§ 100 Abs. 83 Z 9 VBG).

Beispiele aus der Praxis:

  • Du steigst im September 2023 ein und legst im Juni 2024 die letzte Prüfung deines 240-ECTS-Bachelors ab: Abgezogen werden nur die 10 Monate.
  • Du wechselst aus der Wirtschaft als Fachpraktiker:in an eine BMHS oder Berufsschule und schließt nach (meist) 4 Jahren den Bachelor ab: Bis zum Abschluss hast du einen Abzug von 5 Jahren.
  • Du hast bei der Einstufung schon 5 Jahre gesammelt (z. B. Bundesheer, angerechnete Berufserfahrung, II-L-Vertrag), aber noch keinen Studienabschluss: In l2a2 werden 3 Jahre abgezogen (Stufe 2), in l1 bzw. pd 5 Jahre (Stufe 1). Schließt du ein Jahr später einen 240-ECTS-Bachelor ab und beantragst die Neuberechnung, wird in l2a2 nur mehr die tatsächliche Studienzeit abgezogen; in l1 bzw. pd zusätzlich 1 Jahr wegen des fehlenden Masters.

Vordienstzeiten

Neben Wehr- bzw. Zivildienst werden insbesondere angerechnet (§ 26 Abs. 2 VBG):

  • Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband eines EWR-Staats, der Türkei oder der Schweiz,
  • Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums – etwa unter einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung, als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, oder wenn die Aufgaben zu mindestens 75 % den jetzigen entsprechen und eine Ausbildung auf gleicher Ebene erforderten (maßgeblich ist der Arbeitsplatz in den ersten sechs Monaten),
  • Berufserfahrung aus Privatwirtschaft oder Selbstständigkeit, wenn sie den Einstieg erleichtert hat oder eine höhere Unterrichtsqualität erwarten lässt – in der Volksschule höchstens 4, in der Sekundarstufe bei allgemeinen Fächern höchstens 6 Jahre. Für Fachpraktiker:innen, Fachtheoretiker:innen und Wirtschafts- bzw. Rechtslehrer:innen gelten derzeit nur die allgemeinen Grenzen.

Allgemeine Grenzen für Zeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes:

  • keine Anrechnung von Zeiten, die mehr als 20 Jahre zurückliegen, und von Tätigkeiten, die vor mehr als 10 Jahren beendet wurden,
  • Zeiten vor Abschluss der erforderlichen Ausbildung nur, wenn die Tätigkeit nachweislich schon akademisches Niveau hatte,
  • Anrechnung nur im Ausmaß der Beschäftigung: über 80 % voll, unter 20 % gar nicht, dazwischen anteilig. Bei Selbstständigkeit wird über die Einkommensteuererklärung mit dem Anfangsgehalt verglichen – z. B. 10.500 € Jahreseinkommen bei 42.000 € Jahresbrutto als Lehrer:in ergibt 25 %, also 3 Monate pro Jahr.

Fächervergütung

Die Fächervergütung gebührt monatlich je Wochenstunde, die du laut Lehrfächerverteilung regelmäßig in den betreffenden Gegenständen unterrichtest (§ 46e VBG, § 22 LVG). Mit 1. Juli 2026 wurde sie um 3,3 % angehoben:

Fächervergütung gilt für ab 1.7.2026 2025 2024 2023
A Sekundarstufe 2, Lehrverpflichtungsgruppe I und II 46,20 € 44,70 € 43,20 € 39,60 €
B Sekundarstufe 2, Lehrverpflichtungsgruppe III; Berufsschule, Fachgruppe I und II 18,80 € 18,20 € 17,60 € 16,10 €
C Sekundarstufe 1, Lehrverpflichtungsgruppe I und II; MS/PTS (Landeslehrer:innen) und Praxisschulen: Deutsch, Mathematik, Lebende Fremdsprache 35,90 € 34,80 € 33,60 € 30,80 €

Beispiel: 6 Wochenstunden in Gegenständen der Fächervergütung A ergeben ab 1.7.2026 6 × 46,20 € = 277,20 € pro Monat.

In den Hauptferien gebührt sie im Durchschnitt des Unterrichtsjahres (§ 46e Abs. 3 VBG). Bist du länger als zwei Wochen vom Dienst abwesend, entfällt sie für diese Zeit (§ 46e Abs. 4 VBG mit § 15 Abs. 5 GehG). Weil sie an die Wochenstunden laut Lehrfächerverteilung gebunden ist, ändert sie sich mit jeder Änderung der Lehrfächerverteilung – fallen Stunden in den betreffenden Gegenständen weg, fällt auch die Vergütung dafür weg.

Überstunden und Supplierungen

  • Dauer-Mehrdienstleistungen: Unterrichtest du dauernd mehr als 24 Wochenstunden, bekommst du (bei Vollbeschäftigung) für jede zusätzliche Wochenstunde 1,3 % des Gehalts. Dauert eine Vertretung länger als zwei Wochen, ist die Lehrfächerverteilung anzupassen (§ 47 VBG, § 23 LVG).
  • Entfällt der Unterricht, werden Dauer-MDL eingestellt – außer (§ 47 VBG, § 23 LVG mit § 61 GehG) an schulfreien Tagen nach § 2 Abs. 4 und 5 Schulzeitgesetz, an einem regelmäßig unterrichtsfreien Wochentag, bei eintägigen Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen, bei bis zu drei Tagen Fortbildung und bei Dienstaufträgen.
  • Supplierungen: Die ersten 24 Stunden pro Schuljahr sind unbezahlt. Ab der 25. Vertretungsstunde gibt es einen Fixbetrag von 50,80 € (ab 1.7.2026; vorher 49,20 €) pro Stunde (§ 47 VBG, § 23 LVG).

Mehr dazu auf der Themenseite Supplierungen & Mehrdienstleistungen.

pd-Stunden (23./24. Wochenstunde)

Von deinen 24 Wochenstunden sind 22 für die pädagogischen Kernaufgaben (Unterricht und qualifizierte Betreuung von Lernzeiten in der Tagesbetreuung). Die zwei weiteren – die „23./24. Wochenstunde“ oder „pd-Stunden“ – erbringst du durch zusätzliche Aufgaben (§ 40a VBG). Geregelt ist das neben dem Gesetz in drei Erlässen des Bildungsministeriums (BMBWF-722/0014-II/11/2019, BMBWF-722/0015-II/11/2019 vom 27.6.2019 und 2022-0.724.518 vom 21.10.2022).

Keine pd-Stunden sind allgemeine lehramtliche Pflichten und Aufgaben, für die es schon Dienstzulagen (z. B. Schulleitung, Administration), Nebenleistungen (z. B. Schulbibliothek, Praktikumsbetreuung) oder andere Abgeltungen (Schulveranstaltungen, abschließende Prüfungen) gibt.

Aufgaben, die je einer Wochenstunde entsprechen

Diese Aufgaben sind nur bei einem Beschäftigungsausmaß über 50 % möglich, zwei davon nur bei Vollbeschäftigung:

  • Klassenvorstand oder Jahrgangsvorstand (nicht in der Induktionsphase mit Lehramtsausbildung – außer als Klassenlehrer:in in der Volksschule)
  • Mentor:in für 1 bis 3 Mentees (auch bei mehr Mentees bleibt es bei 1 Wochenstunde)
  • Verwaltung einer Lehrmittelsammlung (unzulässig, wenn schon jemand anderer damit betraut ist)
  • Fachkoordination an Schulen mit musischer oder sportlicher Ausbildung
  • Studienkoordination für jeweils 18 Studierende
  • Qualitätsmanagement auf Schulebene (z. B. QIPP, SQA). Einzelne Aufgaben können zu einem Arbeitspaket gebündelt werden, das einer Wochenstunde entspricht – z. B. Schulkoordination im Qualitätsmanagement, Koordination von sprachlicher Bildung, Lernbegleitung, Fachgruppen, Wettbewerben oder der Kommunikation mit Erziehungsberechtigten, Mitarbeit an Mobilitätsprogrammen, Wissensmanagement (z. B. Buddy-Funktion, Know-how-Börse) oder Aktivitäten zur Schulkultur und zu Außenbeziehungen (z. B. Schulwebsite, Bildungsmessen).

Qualifizierte Beratungstätigkeit

Statt einer dieser Aufgaben kannst du Beratungsstunden anbieten: 36 Einzelstunden (zu je 50 Minuten) entsprechen einer Jahreswochenstunde – zusätzlich zu Sprechstunden und Sprechtagen, regelmäßig oder geblockt. Nicht in Anspruch genommene oder ausgefallene Beratungen werden nicht nachgeholt und nicht vertreten. Bei Teilbeschäftigung wird der Umfang aliquotiert. Möglich sind etwa:

  • Lernbegleitung in Kleingruppen: Lesetraining, Legasthenie- bzw. Dyskalkulietraining, Deutsch als Zweitsprache, Lernstrategien, individuelle Lernbegleitung in der semestrierten Oberstufe, Begabungsförderung
  • schüler:innenzentrierte Beratung einzeln oder in Gruppen – z. B. als Ansprechperson in schwierigen Situationen (mit Weiterverweis an Schulpsychologie, Bildungsberatung, Jugendcoaching, Schulärzt:in) oder Betreuung von Peer-Mediator:innen
  • vertiefende Elternberatung und Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten

Bildungsberatung: An jeder mittleren und höheren Schule und an den Praxisschulen der Mittelschulen gibt es die Spezialfunktion Bildungsberatung. An mittleren und höheren Schulen kommen je nach Schüler:innenzahl weitere Bildungsberater:innen dazu (Verordnung BGBl. II Nr. 370/2015 zu § 46a Abs. 7 VBG und § 19 Abs. 7 LVG):

Schüler:innenzahl der Schule Bildungsberater:innen insgesamt
bis 475 1
476 bis 1.000 2
1.001 bis 1.600 3
1.601 bis 2.300 4
2.301 bis 3.000 5
über 3.000 6

Sind BMS in eine BHS eingegliedert, zählt die gesamte Unterrichtsanstalt als eine Schule.

Ferien, Urlaub, Sommerschule

  • Urlaub darfst du nur in der unterrichtsfreien Zeit nehmen (§ 42a VBG, § 12 LVG). In den Hauptferien hast du Anspruch auf Urlaub, „wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten (Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) die persönliche Anwesenheit am Dienstort erfordern“. Er beginnt frühestens nach den Schlussgeschäften und endet mit dem Montag vor Schulbeginn (§ 42a Abs. 2 VBG). Ab Dienstag der letzten Ferienwoche bist du also wieder im Dienst (z. B. Wiederholungsprüfungen, Konferenzen).
  • Fortbildung: Auf Anordnung sind 15 Stunden Fortbildung in der unterrichtsfreien Zeit zu leisten (§ 40a Abs. 12 VBG, § 8 Abs. 12 LVG).
  • Sommerschule: Der Einsatz ist freiwillig und setzt eine verbindliche Anmeldung mit Angabe der Schule voraus (§ 47c VBG, § 24a LVG). Der Standort gilt als Dienstort. Pro Unterrichtsstunde gibt es 62,70 € (ab 1.7.2026; vorher 60,70 €). Du kannst bei der Anmeldung stattdessen eine Einrechnung wählen: 36 Unterrichtsstunden entsprechen einer Wochenstunde deiner Unterrichtsverpflichtung.
  • Abschlussklassen: Unterrichtet wird nur bis vor Beginn der Abschlussprüfungen; die Jahresstunden werden entsprechend abgewertet (auf etwa 80 %).

Altes und neues Dienstrecht im Vergleich

altes Dienstrecht neues Dienstrecht (pd)
Klassen-/Jahrgangsvorstand eigene Vergütung, monatlich September bis Juni (ab 1.7.2026: L1 an AHS/BHS 274,40 €, übrige Verwendungsgruppen 241,20 €) eine der beiden pd-Stunden
Lehrmittelsammlung (Kustodiat) eigene Vergütung (ab 1.7.2026: L1 und L PA 219,50 €, übrige 186,40 €; halb bewertet 109,80 bzw. 93,10 €) eine der beiden pd-Stunden
Individuelle Lernbegleitung je Betreuungsstunde 1,5 % des Referenzbetrags (ab 1.7.2026 rechnerisch 52,80 €) Teil der Beratungstätigkeit (pd-Stunde)
Qualitätsmanagement wie Unterrichtsstunden gewertet eine der beiden pd-Stunden
Eltern-/Schüler:innenberatung gibt es nicht 36 Einzelstunden = 1 Jahreswochenstunde
Überstunden 1,3 % des Monatsgrundgehalts 1,3 % des Monatsgrundgehalts
unbezahlte Supplierungen Bundesschulen: jede Woche die erste Stunde plus 10 pro Schuljahr; APS: 20 pro Schuljahr 24 pro Schuljahr (außer Berufsschule – dort werden alle bezahlt)
bezahlte Supplierstunde ab 1.7.2026: 50,80 € (l2: 43,30 €) ab 1.7.2026: 50,80 €
Fortbildung – auf Anordnung 15 Stunden in der unterrichtsfreien Zeit
befristete Verträge II L mit Fixstundensätzen (ohne Vordienstzeiten, etwa 2.–3. Gehaltsstufe) gleiche Bezahlung wie unbefristet
  • Sprechstunde, Elternsprechtage, Tag der offenen Tür und Konferenzen sind in beiden Dienstrechten gleich.
  • In den ersten (bis zu 5, nicht unbedingt zusammenhängenden) Unterrichtsjahren gibt es in beiden Dienstrechten befristete Einjahresverträge, wenn du nur ungesicherte Stunden hältst (§ 38a VBG, § 4 LVG).
  • Vordienstzeiten und Vorbildungsausgleich sind in beiden Dienstrechten gleich geregelt.
  • Kündigung befristeter Verträge im pd-Schema: siehe Ende des Dienstverhältnisses.

Noch Fragen?

Dienstrecht ist oft Einzelfall – gerade bei Einstufung und Vordienstzeiten lohnt sich ein zweiter Blick. Unsere Expert:innen und Personalvertreter:innen helfen dir gerne weiter – persönlich und kostenlos: Frage an die ÖLI.

Alle Angaben ohne Gewähr. Maßgeblich sind die geltenden Gesetze im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Du hast einen Fehler entdeckt? Gib uns bitte Bescheid!

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