Kündigung, Auflösung & Ende des Dienstverhältnisses

Wie endet ein Dienstverhältnis – und welche Rechte und Fristen hast du dabei? Hier findest du, was beim Auslaufen eines befristeten Vertrags gilt, wann und wie gekündigt werden kann, was eine einvernehmliche Auflösung bedeutet, wann eine Entlassung oder ein Austritt möglich ist und was beim Übertritt in die Pension zu beachten ist.

Stand: Oktober 2026 · ohne Gewähr · aus dem Dienstrechtsskriptum der ÖLI-UG, Kapitel 5.8

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Die folgenden Regeln betreffen vor allem Vertragslehrpersonen (§ 30 VBG). Für Beamt:innen ist die Auflösung des Dienstverhältnisses in § 20 BDG bzw. § 16 LDG geregelt.

Befristete Verträge: Ende durch Zeitablauf

  • Ein befristetes Dienstverhältnis endet automatisch mit dem vereinbarten Datum – eine Kündigung ist dafür nicht nötig.
  • Als befristet gilt ein Vertrag, der von vornherein auf Unterrichtsperioden (z. B. Schuljahr, Semester) abgestellt ist. Für die Schuljahre der Induktionsphase bzw. die Zeit der Ausbildungsphase ist er jedenfalls befristet (§ 38a Abs. 1 und 2 VBG).
  • Anders als sonst im VBG dürfen befristete Verträge mit Lehrpersonen aneinandergereiht werden – das Verbot von Kettenverträgen (§ 4 Abs. 4 VBG) gilt für sie nicht.
  • Übersteigt die Gesamtdauer der aneinandergereihten Verträge fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristet (§ 38a Abs. 3 VBG). Das gilt für alle befristeten Verträge, nicht nur für Vertretungsverträge – und die fünf Jahre müssen nicht unmittelbar aufeinanderfolgen.

Kündigung

Kündigung durch den Dienstgeber

Ein unbefristetes Dienstverhältnis kann der Dienstgeber (nach einjähriger Dauer) nur schriftlich und mit Angabe eines Grundes kündigen. Mögliche Gründe sind (§ 32 VBG):

  • eine gröbliche Verletzung der Dienstpflichten
  • der Arbeitserfolg wird trotz Ermahnungen nicht erreicht
  • eine vorgeschriebene Ausbildung wird nicht innerhalb der gesetzlichen Frist absolviert
  • gesundheitliche Nichteignung für die dienstlichen Aufgaben
  • Handlungsunfähigkeit
  • ein Verhalten, das das Vertrauen der Allgemeinheit in die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben schädigt
  • das Erreichen des Pensionsalters – wird derzeit aber nicht angewendet (siehe Pensionierung)
  • eine Änderung des Arbeitsumfangs, die eine Weiterbeschäftigung unmöglich macht – außer du hast das 50. Lebensjahr vollendet und bist schon 10 Jahre im Dienstverhältnis

Befristete Verträge im pd-Schema: Der Dienstgeber darf ein befristetes Dienstverhältnis nur kündigen, wenn erforderliche Ausbildungen nicht innerhalb von acht Jahren absolviert werden – und im ersten Dienstjahr auch dann, wenn der angemessene Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht wird und eine Entlassung nicht in Frage kommt (§ 48 VBG, § 25 LVG).

Kündigung durch dich

  • Ein befristetes Dienstverhältnis kannst du ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen – mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende.
  • Bei einem unbefristeten Dienstverhältnis gelten für dich dieselben Fristen wie für den Dienstgeber (Tabelle unten).

Kündigungsfristen

Unbefristetes Dienstverhältnis – gleiche Fristen für beide Seiten (§ 33 VBG):

Dauer des Dienstverhältnisses Kündigungsfrist
bis 6 Monate 1 Woche
ab 6 Monaten 2 Wochen
ab 1 Jahr 1 Monat
ab 2 Jahren 2 Monate
ab 5 Jahren 3 Monate
ab 10 Jahren 4 Monate
ab 15 Jahren 5 Monate

Befristetes Dienstverhältnis: Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat und endet mit Ablauf eines Kalendermonats – im pd-Schema nach § 48 VBG bzw. § 25 LVG, im alten Dienstrecht (II L) für beide Seiten nach § 91g VBG.

Tipp: Bevor du kündigst, sprich mit der Personalvertretung. Oft gibt es bessere Wege – etwa eine Karenz, eine Teilzeit oder eine einvernehmliche Auflösung mit klaren Bedingungen. Und eine Kündigung durch den Dienstgeber solltest du immer prüfen lassen.

Einvernehmliche Auflösung

  • Bei einer einvernehmlichen Auflösung müssen weder Fristen noch Termine eingehalten werden. Sie ist aber für beide Seiten freiwillig – niemand kann dich dazu zwingen.
  • Beide Seiten legen gemeinsam fest, zu welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis endet (mehr dazu beim AMS).
  • Abfertigung alt (Vertragsbedienstete mit Beginn des Dienstverhältnisses vor 2003): Wird nichts über die Abfertigung vereinbart, bekommst du bei einer einvernehmlichen Auflösung keine (§ 84 Abs. 2 Z 7 VBG) – außer bei ärztlich nachgewiesener dauernder Dienstunfähigkeit, Eheschließung oder Pensionierung (§ 84 Abs. 3, 3a und 3b VBG). Mehr dazu auf der Themenseite Abfertigung.

Achtung: Unterschreib eine einvernehmliche Auflösung nie unter Zeitdruck. Lass dir die Vereinbarung mitgeben und bespreche sie mit der Personalvertretung – vor allem, wenn es um eine Abfertigung geht.

Entlassung und Austritt

Entlassung

Aus wichtigen Gründen kann jede Seite das Dienstverhältnis vorzeitig lösen (§ 34 Abs. 1 VBG). Eine Entlassung durch den Dienstgeber beendet es sofort – ohne Kündigungsfrist und bei befristeten Verträgen auch vor dem vereinbarten Ende. Gründe sind insbesondere (§ 34 Abs. 2 VBG):

  • das Dienstverhältnis wurde durch unwahre Angaben oder ungültige Urkunden erschlichen
  • eine besonders schwere Verletzung der Dienstpflichten, insbesondere Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Kolleg:innen
  • eine erhebliche Vernachlässigung des Dienstes
  • die Weigerung, dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten
  • eine Nebenbeschäftigung, die dem Anstand widerspricht oder an der Erfüllung der Dienstpflichten hindert und trotz Aufforderung nicht aufgegeben wird
  • eine strafgerichtliche Verurteilung mit Amtsverlust (§ 27 StGB; für Beamt:innen § 20 BDG)

Austritt

Auch du kannst das Dienstverhältnis aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist lösen (berechtigter Austritt). Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn du dienstunfähig wirst oder den Dienst ohne Schaden für deine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kannst (§ 34 Abs. 5 VBG). Die Aufzählung im Gesetz ist nicht abschließend.

Pensionierung

Vertragslehrpersonen

  • Vertragsbedienstete könnten bei Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters gekündigt werden. Derzeit kündigen die Bildungsdirektionen aber nicht. Du musst also selbst kündigen – unter Einhaltung der Kündigungsfristen (§ 32 VBG).
  • Meldepflicht: Wenn du im Zusammenhang mit dem Ende des Dienstverhältnisses bald eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (Alters-, Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension) in Anspruch nehmen willst oder schon beziehst, musst du das dem Dienstgeber melden (§ 30 Abs. 8 VBG).

Beamt:innen

  • Beamt:innen treten mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, automatisch in den Ruhestand (§ 13 BDG; Landeslehrer:innen: § 11 LDG). Bei Bundesbeamt:innen kann der Übertritt bei wichtigem dienstlichem Interesse um ein Jahr aufgeschoben werden.
  • Bei dauernder Dienstunfähigkeit sind Beamt:innen von Amts wegen oder auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen (§ 14 BDG; Landeslehrer:innen: § 12 LDG). Die Versetzung wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem der Bescheid rechtskräftig wird.
  • Früher in Pension gehen kannst du mit der Korridorpension durch Erklärung (§ 15c BDG, § 13c LDG) oder über die Langzeitbeamt:innenregelung – mehr dazu auf der Themenseite Pension.

Karenz bis zur Pension

Karenzurlaube gegen Entfall der Bezüge sind (außer nach Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz) insgesamt mit 10 Jahren begrenzt. Sie müssen aber nicht vor dem 65. Geburtstag enden – du kannst direkt aus der Karenz in die Pension wechseln (§ 75 BDG, § 29b VBG).

Alles zur Berechnung, zu Teilpension und Korridorpension findest du auf der Themenseite Pension.

Tod

Mit dem Tod endet das Dienstverhältnis (§ 30 VBG, § 20 BDG, § 16 LDG).

Noch Fragen?

Dienstrecht ist oft Einzelfall – gerade wenn es um das Ende eines Dienstverhältnisses geht. Unsere Expert:innen und Personalvertreter:innen helfen dir gerne weiter – persönlich und kostenlos: Frage an die ÖLI.

Alle Angaben ohne Gewähr. Maßgeblich sind die geltenden Gesetze im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Du hast einen Fehler entdeckt? Gib uns bitte Bescheid!

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