Pension

Wann kannst du in Pension gehen, wie hoch wird sie und welche Möglichkeiten gibt es, früher oder schrittweise aufzuhören? Hier findest du die Grundlagen zum Pensionskonto, zur Berechnung für Vertragsbedienstete und Beamt:innen, zum Regelpensionsalter, zur Korridor- und Langzeitversichertenpension, zur neuen Teilpension, zum Nachkauf von Zeiten und zur Bundespensionskasse.

Stand: Oktober 2026 · ohne Gewähr · aus dem Dienstrechtsskriptum der ÖLI-UG, Kapitel 4 und 5.7.3

Online-Termin „Kennst du deine Rechte? – Auszeiten & Pension“: Sabbatical, (Bildungs-)Karenz, Zeitkonto und Pensionsmodelle – zuerst referiert ein:e Expert:in, dann ist Zeit für deine Fragen. Fragen kannst du auch vorab an oeli-cafe(at)oeli-ug.at schicken.
Donnerstag, 7. Jänner 2027, 18:00 Uhr – zur Anmeldung

Wir rechnen für dich: Das Pensionsrecht ist kompliziert – auch für Fachleute. Die ÖLI-UG bietet dir an, deine voraussichtliche Pension zu berechnen. Schreib uns über Frage an die ÖLI.

Auf dieser Seite:

Pensionskonto und Allgemeines Pensionsgesetz

  • Seit 1.1.2005 gilt das Allgemeine Pensionsgesetz (APG). Es gilt für Vertragsbedienstete und – je nach Geburtsjahr ganz oder teilweise – auch für Beamt:innen.
  • Seit 2014 haben alle ein Pensionskonto. Deine Gesamtgutschrift siehst du in der Pensionskontomitteilung, mit ID Austria auch online auf neuespensionskonto.at. Vertragsbedienstete können mit dem Pensionskontorechner ihre voraussichtliche Pension berechnen.
  • Das Ziel: Gehst du mit 65 nach 45 Beitragsjahren in Pension, bekommst du rund 80 % deines durchschnittlichen Lebenseinkommens – gedeckelt mit der Höchstbeitragsgrundlage.
  • Zeiten mit Sabbatical, Karenz oder Teilzeit vermindern die Pension: Es entstehen weniger Versicherungsmonate und/oder niedrigere Werte für die Durchrechnung. Nur Pragmatisierte können freiwillig den vollen Pensionsbeitrag zahlen, um das zu vermeiden (mehr dazu auf der Themenseite Auszeiten). Achtung: Bei einem Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis („Entpragmatisierung“) verfällt diese freiwillige Vollzahlung.
  • Beitragsfreie Schul- und Studienzeiten zählen nur bei Pragmatisierung bis 1.6.1988 und nur für den Pensionskorridor. Schau dir deinen Bescheid genau an!

So wird deine Pension berechnet

Vertragsbedienstete

  • Seit 1.1.2014 gibt es statt der früheren Parallelrechnung eine Kontoerstgutschrift für die bis dahin erworbenen Pensionsrechte. Mit jeder Einzahlung wächst dein Konto.
  • Dein Pensionsbeitrag beträgt 10,25 % deines Bezugs, aber nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage:
Jahr Höchstbeitragsgrundlage pro Monat
2027 (vorläufig) 7.410 €
2026 6.930 €
2025 6.450 €
2024 6.060 €
  • Bonusphase: Erfüllst du schon die Voraussetzungen für die Alterspension, arbeitest aber weiter und beziehst die Pension noch nicht, werden Dienstnehmer:innen- und Dienstgeberanteil zur Pensionsversicherung für höchstens 36 Monate halbiert (z. B. vom 65. bis zum 68. Geburtstag). Die andere Hälfte trägt die Pensionsversicherung – dein Pensionskonto wird weiterhin voll gutgeschrieben. Hol dir bei der Pensionsversicherungsanstalt eine Bestätigung, ab wann du Anspruch auf die Alterspension hast, und gib sie beim Dienstgeber ab.
  • Nicht verwechseln: Für Pensionist:innen, die über das Regelpensionsalter hinaus dazuverdienten, entfiel 2024 und 2025 der Dienstnehmer:innenanteil zur Pensionsversicherung. Diese Regelung gilt 2026 nicht mehr.

Beamt:innen (Ruhegenuss)

  • Die Höhe des Ruhegenusses hängt von den Dienstjahren, der Durchrechnung und den ruhegenussfähigen Zulagen ab. Dazu kommt eine Nebengebührenzulage aus den gesammelten Nebengebührenwerten – sie beträgt höchstens 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 59 PG 1965). Jeder Nebengebührenwert bringt monatlich 1/700 von 1 % des Referenzbetrags (§ 61 PG 1965) – ab 1.7.2026 also rund 0,05 €. Für bis 1999 erworbene Werte gilt teilweise noch der günstigere Teiler 437,5 (mehr auf der Themenseite Supplierungen).
  • Für jedes Dienstjahr erwirbst du einen Prozentsatz:
    • Diensteintritt vor 1.5.1995: für die ersten 10 Jahre 50 %, für jedes weitere Jahr bis 2003 je 2 %, ab 2004 je 1,429 %
    • Diensteintritt nach 30.4.1995: für die ersten 15 Jahre 50 %, für jedes weitere Jahr bis 2003 je 2 %, ab 2004 je 1,667 %
    • Diensteintritt nach 31.12.2004 (bzw. Geburt nach 1975): Die Pension wird wie im ASVG über das Pensionskonto berechnet (§ 1 Abs. 14 PG 1965).
  • Wie hoch dein Pensionsbeitrag nach Geburtsjahr ist, findest du auf der Themenseite Bezugszettel.
  • Die Jubiläumszuwendung bekommst du bei Korridor- oder Langzeitversichertenpension erst nach 40 Dienstjahren. Gehst du mit 65 in Pension, reichen 35 Jahre.

Durchrechnung

Der Durchrechnungszeitraum wird schrittweise auf 40 Jahre verlängert. Bei Beamt:innen zählen die besten Monate (§ 90a PG 1965, § 238 ASVG):

Pensionsantritt Beamt:innen ASVG (Vertragsbedienstete)
2025 411 Monate (34 Jahre 3 Monate) 444 Monate (37 Jahre)
2026 434 Monate (36 Jahre 2 Monate) 456 Monate (38 Jahre)
2027 457 Monate (38 Jahre 1 Monat) 468 Monate (39 Jahre)
ab 2028 480 Monate (40 Jahre) 480 Monate (40 Jahre)
  • Pro Kind verkürzt sich der Durchrechnungszeitraum um drei Jahre, ebenso durch eine Familienhospizkarenz – mindestens bleiben aber 15 Jahre.
  • Um Verluste durch die Durchrechnung abzufedern, gibt es eine Deckelung: Seit 2024 darf die Pension höchstens 10 % niedriger ausfallen als nach der alten Berechnung.
  • Pensionssicherungsbeitrag (§ 13a PG 1965): Von Ruhegenüssen der Beamt:innen werden 2,3 % abgezogen (2,1 % bei Pensionsbeginn vor 1999). Dazu kommt ein Zusatzbeitrag von 1 %, der sich um ein Drittel für jedes Jahr verringert, das du trotz erfüllter Korridor-Voraussetzungen weitergearbeitet hast. Für Pensionsteile über 150 % der Höchstbeitragsgrundlage gelten gestaffelt 10, 20 bzw. 25 %.
  • Neue Pensionen werden seit 2026 bei der ersten Anpassung einheitlich um 50 % des Anpassungsfaktors erhöht – egal, in welchem Monat du in Pension gegangen bist.

Wann kannst du in Pension gehen?

  • Für alle Beamt:innen und für Männer im ASVG liegt das Regelpensionsalter bei 65 Jahren.
  • Für Frauen im ASVG/APG (Vertragsbedienstete) wird das Pensionsalter seit 2024 in Halbjahresschritten von 60 auf 65 angehoben:
Geburtsdatum Regelpensionsalter
bis 31.12.1963 60
1.1.–30.6.1964 60,5
1.7.–31.12.1964 61
1.1.–30.6.1965 61,5
1.7.–31.12.1965 62
1.1.–30.6.1966 62,5
1.7.–31.12.1966 63
1.1.–30.6.1967 63,5
1.7.–31.12.1967 64
1.1.–30.6.1968 64,5
ab 1.7.1968 65

Quelle: oesterreich.gv.at – Regelpension für Frauen

  • Früher gehen kostet – Abschläge pro Jahr des früheren Antritts (§ 5 APG): 5,1 % bei der Korridorpension, 4,2 % bei den übrigen vorzeitigen Alterspensionen (z. B. Langzeitversichertenpension), 1,8 % bei der Schwerarbeitspension.
  • Später gehen bringt mehr: Trittst du nach dem Regelpensionsalter an, gibt es einen Zuschlag von 5,1 % pro Jahr (0,425 % pro Monat), höchstens 15,3 % – also für bis zu drei Jahre. Lass dir deine Pension vorher unbedingt berechnen (PVA – Pensionshöhe).
  • Entpragmatisierung („Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis“): Du bekommst dann eine Pension nach dem APG mit allen entsprechenden Rechten. Die aus dem Beamt:innendienst übertragenen Zeiten zählen aber erst ab dem 61. Monat nach dem Austritt – außer du hast das Korridoralter schon erreicht (62, ab Jahrgang 1964 schrittweise 63) (§ 313 Abs. 2 ASVG). Für Frauen heißt das: Ein Regelpensionsalter unter dem Korridoralter (z. B. 60,5 oder 61) kannst du erst fünf Jahre nach dem Austritt nutzen. Für Frauen ab Jahrgang 2. Halbjahr 1965 spielt die Wartezeit praktisch keine Rolle mehr. Lass dich vor einem Austritt unbedingt beraten!

Korridorpension und Langzeitversichertenpension

Korridorpension

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 wurde die Korridorpension für alle verschärft, die ab dem 1.1.1964 geboren sind: Das Mindestalter steigt pro Geburtsquartal um zwei Monate von 62 auf 63 Jahre, die nötigen Versicherungsmonate steigen von 480 auf 504 (42 Jahre). Der Abschlag beträgt im ASVG 0,425 % pro Monat (5,1 % pro Jahr).

Geburtsdatum frühestes Antrittsalter Versicherungsmonate
bis 31.12.1963 62 480 (40 Jahre)
1. Quartal 1964 62 Jahre 2 Monate 482
2. Quartal 1964 62 Jahre 4 Monate 484
3. Quartal 1964 62 Jahre 6 Monate 486
4. Quartal 1964 62 Jahre 8 Monate 488
1. Quartal 1965 62 Jahre 10 Monate 490
ab 2. Quartal 1965 63 492, danach +2 pro Quartal
ab 1.10.1966 63 504 (42 Jahre)

Für Beamt:innen gilt nach § 15c BDG ab 1.1.2026: frühestens mit 63 und 504 Monaten ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit. Kindererziehung verringert die nötigen Monate um bis zu sechs Monate je Kind. Der Paragraf selbst enthält keine Übergangsstaffel nach Geburtsquartal wie das ASVG (Tabelle oben) – ob für ab 1964 geborene Beamt:innen eine Übergangsbestimmung greift, klär bitte im Einzelfall mit der Dienstbehörde bzw. der GÖD. Quelle: oesterreich.gv.at – Korridorpension und GÖD-Info zur Korridorpension.

Langzeitversichertenpension („Hacklerregelung“)

  • Männer mit 45 Beitragsjahren (540 Beitragsmonate) können ab 62 in Pension gehen. Präsenz- oder Zivildienst zählt mit bis zu 30 Monaten als beitragsgedeckte Zeit.
  • Frauen brauchen ebenfalls 540 Monate, das Mindestalter steigt schrittweise (Jahrgang 1964: 60,5 … ab 1.7.1965: 62). Bis zu 60 Monate Kindererziehung zählen mit.
  • Der Abschlag beträgt 4,2 % pro Jahr.

Eine Übersicht über die Antrittsvarianten und ein Lernvideo zum Pensionsrecht gibt es bei der GÖD – Lernvideo Pensionsvarianten.

Teilpension

Seit 1.1.2026 kannst du bei erfülltem Pensionsanspruch deine Arbeitszeit reduzieren und zum Teilzeitgehalt schon einen Teil der Pension beziehen. Voraussetzung: Alle Anspruchsvoraussetzungen für die Pension sind erfüllt und der Dienstgeber stimmt zu (§ 50g BDG – gilt laut § 5 VBG auch für Vertragsbedienstete –, § 46c LDG, § 2 LVG, § 4a APG).

  • Die Arbeitszeit muss um mindestens 25 % und höchstens 75 % reduziert werden.
  • Für den Teil, den du weiterarbeitest, sammelst du weiter Versicherungszeiten – dieser Teil deiner Pension wächst also. Für den Teil, den du als Teilpension beziehst, wird das Pensionskonto geschlossen.
  • Weil Lehrpersonen in ganzen Unterrichtsstunden arbeiten, gelten Bandbreiten (§ 213 BDG, § 37 VBG für pd, § 90 VBG für das alte Dienstrecht, § 46c LDG, § 2 LVG):
Herabsetzung der Arbeitszeit du arbeitest weiter Teilpension
25 % 65 bis 75 % 25 %
50 % 45 bis 55 % 50 %
75 % 25 bis 35 % 75 %
Pensionskonto wächst weiter Pensionskonto wird geschlossen, Abschläge bleiben bestehen
  • Du darfst nicht zu mehr Unterricht verpflichtet werden als vereinbart. Supplierungen nach § 61 Abs. 8 GehG sind aber erlaubt.

Ablauf für Beamt:innen

  • Stell den Antrag spätestens sechs Monate vor Beginn der Teilpension.
  • Eine Ablehnung muss dir innerhalb von höchstens zwei Monaten schriftlich mitgeteilt werden.

Achtung: Wird die Teilzeit nicht genehmigt, gilt dein Antrag binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung als Erklärung, in den Ruhestand versetzt werden zu wollen. Willst du lieber voll weiterarbeiten, musst du den Antrag nach der Ablehnung rasch widerrufen!

Ablauf für Vertragsbedienstete

  1. Lass deine Anspruchsberechtigung bei der Pensionsversicherung prüfen.
  2. Stell den Teilzeitantrag mit Hinweis auf die Teilpension im Dienstweg an die Bildungsdirektion.
  3. Nach der Genehmigung stellst du den Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt.
  4. Die Teilpension beginnt mit dem vereinbarten Termin.

Was du noch wissen solltest

  • Steuer (FAQ BMF Teilpension): Gehalt und Teilpension werden getrennt versteuert. Weil beide Bezüge niedriger sind als das bisherige Gehalt, wird laufend zu wenig Lohnsteuer abgezogen. Du musst daher eine Arbeitnehmer:innenveranlagung machen – meist kommt es zu einer Nachzahlung und zu Vorauszahlungen.
  • Keine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension mehr, wenn du einmal Teilpension beziehst. Abschläge einer vorzeitigen Alterspension bleiben für den Teilpensionsanteil bestehen.
  • Abfertigung: Es zählt das letzte Beschäftigungsausmaß vor der Teilpension (§ 84 Abs. 4c VBG).
  • Jubiläumszuwendung (§ 20c GehG, § 22 VBG): Bei Vertragslehrpersonen gilt die übliche Teilzeitregel – die Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß der gesamten Dienstzeit. Wer fast immer voll gearbeitet hat, merkt kaum einen Unterschied.
  • Die „Altersteilzeit“ für Pragmatisierte (Pensionsbeitrag vom vollen Bezug) gilt nicht für die Teilpension.

Nachkauf von Pensionszeiten

  • Du kannst Schul- und Studienzeiten nachkaufen – die Beträge sind aber hoch: 2026 kostet ein Monat 1.580,04 € (2025: 1.470,60 €). Infos bei der PVA – Nachkauf.
  • Ein nachgekauftes Jahr wirkt so, als hättest du ein Jahr mit der Höchstbeitragsgrundlage gearbeitet. Das kann sich lohnen, wenn du über 62 bist, nicht mehr arbeiten willst, aber die nötigen Versicherungsjahre noch nicht hast.
  • Du kannst in Raten bis zum Pensionsantritt zahlen. Der Nachkauf mindert als Pensionsbeitrag deine Steuer – netto kostet er dich je nach Grenzsteuersatz nur rund 60 % (Grenzsteuersatz 40 %) bzw. 50 % (Grenzsteuersatz 50 %).
  • Rückgängig machen geht nur bei Nachkäufen von vorher beitragsfrei angerechneten Schul- und Studienzeiten bei Pragmatisierung vor 1.7.1988 (seit 1.7.2012 auch teilweise).

Bundespensionskasse

  • Bist du mindestens ein Jahr im Bundesdienst oder Landeslehrer:in, hast du ein Konto bei der Bundespensionskasse. Der Dienstgeber zahlt 0,75 % deines Bezugs (inklusive Sonderzahlungen, Nebengebühren und Zulagen) ein.
  • Du kannst freiwillig dazuzahlen: monatlich bis zu 0,75 % deines Bezugs oder höchstens 1.000 € im Jahr (83,33 € pro Monat).
  • Infos: Bundespensionskasse – Infos für Bundes- und Landeslehrer:innen.

Pensionsanpassung

Jahr Pensionsanpassung
2027 Gesamtpensionseinkommen bis 6.930 €: +2,95 %, darüber Fixbetrag von 204,44 €
2026 Gesamtpensionseinkommen bis 2.500 €: +2,7 %, darüber Fixbetrag von 67,50 €

Die Anpassung 2027 wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028 beschlossen (§ 823 ASVG) und gilt laut Parlamentskorrespondenz Nr. 565/2026 auch für Beamt:innenpensionen.

Online-Termin „Kennst du deine Rechte? – Auszeiten & Pension“: Sabbatical, (Bildungs-)Karenz, Zeitkonto und Pensionsmodelle – zuerst referiert ein:e Expert:in, dann ist Zeit für deine Fragen. Fragen kannst du auch vorab an oeli-cafe(at)oeli-ug.at schicken.
Donnerstag, 7. Jänner 2027, 18:00 Uhr – zur Anmeldung

Noch Fragen?

Du willst wissen, wann du in Pension gehen kannst und wie hoch deine Pension wird? Unsere Expert:innen und Personalvertreter:innen helfen dir gerne weiter und berechnen deine voraussichtliche Pension – persönlich und kostenlos: Frage an die ÖLI.

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