Supplierungen & Mehrdienstleistungen

Wann ist eine Supplierstunde unbezahlt, wann gibt es einen Fixbetrag und wann wird sie wie eine Überstunde abgerechnet? Was passiert mit deinen Mehrdienstleistungen an Feiertagen oder schulautonomen Tagen? Hier findest du die Regeln zu Einzelsupplierungen und Dauer-Mehrdienstleistungen, zur Abrechnung über das Schuljahr, zu Zulagen im alten Dienstrecht, zu den Nebengebührenwerten und zur Mitverwendung.

Stand: Oktober 2026 · ohne Gewähr · aus dem Dienstrechtsskriptum der ÖLI-UG, Kapitel 2.2.1 bis 2.2.4

Online-Termin „Kennst du deine Rechte? – Besoldung & Lohnzettel“: Grundgehalt, Einstufung, Zulagen, Abzüge – zuerst referiert ein:e Expert:in, dann ist Zeit für deine Fragen. Fragen kannst du auch vorab an oeli-cafe(at)oeli-ug.at schicken.
Freitag, 20. November 2026, 18:00 bis 19:30 Uhr – zur Anmeldung

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Einzel- oder Dauer-Mehrdienstleistung?

Überschreitest du tatsächlich das Ausmaß deiner wöchentlichen Lehrverpflichtung, gebührt dir eine besondere Vergütung (§ 61 Abs. 1 GehG) – durch Unterricht (dazu zählen nach den unbezahlten Supplierungen auch Supplierstunden) oder durch eingerechnete Nebenleistungen, Erzieher:innen- und Aufsichtstätigkeiten oder Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen (§ 9 BLVG, § 10 BLVG, § 12 BLVG). Entscheidend ist, ob der zusätzlichen Stunde eine Änderung der Lehrfächerverteilung zugrunde liegt:

  • Ist absehbar, dass eine Vertretung länger als zwei Wochen dauert (z. B. schwere Verletzung, Krankschreibung über zwei Wochen, Karenz), ist die Lehrfächerverteilung zu ändern – jede zusätzliche Stunde ist dann eine Dauer-Mehrdienstleistung.
  • Steht das nicht fest (z. B. Krankschreibung vorerst für zehn Tage), bleibt die Lehrfächerverteilung unverändert – die Stunden sind Einzelsupplierungen mit Fixbetrag (nach den unbezahlten Stunden).
  • Stellt sich während der zwei Wochen heraus, dass es länger dauert, wird die Lehrfächerverteilung ab diesem Zeitpunkt geändert – nicht rückwirkend. Spätestens ab dem 15. Kalendertag ist sie jedenfalls zu ändern.
  • Endet eine Abwesenheit, die anfangs länger erwartet wurde, doch früher, bleibt die schon geänderte Lehrfächerverteilung samt Abrechnung als Dauer-Mehrdienstleistung aufrecht.

Dauer-Mehrdienstleistungen (Überstunden)

Dauer-Mehrdienstleistungen werden über das ganze Unterrichtsjahr (außer bestimmten Ferienzeiten) durchgehend bezahlt (§ 61 GehG; § 47 VBG, § 23 LVG):

Vergütung je Werteinheit über der Lehrverpflichtung
vollbeschäftigt 1,3 % des Gehalts
teilbeschäftigt (bis 20 Werteinheiten) 1,15 % des Gehalts (ohne Überstundenzuschlag)
Vertragslehrpersonen II L 1,92 % der Entlohnung für eine Jahreswochenstunde
  • Gezählt wird pro Kalenderwoche (Montag bis Sonntag); fällt ein Monatswechsel in die Woche, wird nach Tagen aufgeteilt.
  • Als Dauer-Mehrdienstleistung gilt auch eine Vertretung im Blockunterricht durch eine fachlich berechtigte Lehrkraft, wenn sie mehr als drei Stunden pro Tag umfasst und mit Vor- und Nachbereitung verbunden ist (§ 61 Abs. 8b GehG).

Wann entfallene Stunden trotzdem bezahlt werden

Stunden, die laut Lehrfächerverteilung zu halten gewesen wären, gelten als gehalten (§ 61 Abs. 5 GehG):

  • an Feiertagen nach dem Feiertagsruhegesetz (außer in mindestens einwöchigen Ferien; nicht bezahlt: Allerseelen, Landespatron),
  • bei Teilnahme an einer eintägigen Schulveranstaltung bzw. schulbezogenen Veranstaltung,
  • bei einem Dienstauftrag, der weder zu den lehramtlichen Pflichten noch zur Fortbildung zählt und nicht zu einer anderen Zeit möglich ist,
  • bei genehmigter Teilnahme an Schulungen für Personalvertreter:innen oder gewerkschaftlichen Schulungen (§ 25 Abs. 6 PVG),
  • an einzelnen schulautonomen Tagen (nicht, wenn zwei oder mehr hintereinander liegen),
  • an bis zu drei Fortbildungstagen pro Schuljahr und
  • an Tagen, an denen du mindestens eine Stunde unterrichtest.

Sonst wird pro Tag, an dem alle deine Stunden entfallen, ein Fünftel der Mehrdienstleistungen abgezogen (bei Unterricht an sechs Tagen ein Sechstel). Fällt der Unterricht eine ganze Woche aus, gibt es für diese Woche keine Mehrdienstleistungen.

Beispiel: Du hast am Montag nur eine Stunde, die 2. Stunde in der 4B. Die 4B ist auf Schulveranstaltung. Supplierst du in der 2. Stunde in einer anderen Klasse („Statt-Stunde“) oder in der 1. Stunde, hast du an diesem Tag unterrichtet – es wird also nichts abgezogen. Im zweiten Fall bekommst du zusätzlich eine Einzelsupplierung bezahlt, sofern es schon deine zweite Vertretungsstunde in dieser Woche ist.

Einzelsupplierungen

Für die vorübergehende Vertretung gibt es einen Fixbetrag pro Stunde, weil dafür in der Regel keine vergleichbare Vor- und Nachbereitung anfällt (§ 61 Abs. 8 GehG, § 47 VBG, § 23 LVG):

Supplierstunde ab 1.7.2026 1.1.2025–30.6.2026 2024 2023
L 1 / L PH und pd 50,80 € 49,20 € 47,50 € 43,50 €
andere Verwendungsgruppen 43,30 € 41,90 € 40,50 € 37,10 €

Bezahlt wird aber erst nach den unbezahlten Supplierstunden:

Dienstrecht unbezahlte Supplierstunden
altes Dienstrecht, Bundesschulen jede Woche die 1. Vertretungsstunde plus 10 weitere pro Schuljahr (Teilbeschäftigte entsprechend weniger); die Zählung der 10 beginnt erst ab der 2. Stunde einer Woche
altes Dienstrecht, APS die ersten 20 im Unterrichtsjahr – bezahlt ab der 21. Stunde
neues Dienstrecht (pd) die ersten 24 im Schuljahr – bezahlt ab der 25. Stunde (§ 47 VBG, § 23 LVG)
Berufsschule alle Supplierstunden werden bezahlt

Im alten Dienstrecht an Bundesschulen werden die Vertretungsstunden einer Woche in dieser Reihenfolge angerechnet (§ 61 Abs. 9 GehG):

  1. auf die unbezahlte erste Vertretungsstunde der Woche
  2. nur bei Lehrpersonen mit Leitungsfunktion: auf die Supplierverpflichtung aus der Leitungsfunktion
  3. auf die zehn im Unterrichtsjahr unbezahlt zu leistenden Vertretungsstunden
  4. erst alle weiteren Vertretungsstunden werden mit dem Fixbetrag bezahlt
  • Wie Mehrdienstleistungen abgerechnet werden Blocksupplierungen (im alten Dienstrecht mehr als drei Stunden pro Tag und Fach in einer Klasse) und Dauersupplierungen (geplante Änderung für mehr als zwei Wochen, ab dem Zeitpunkt der Änderung).
  • Aufsicht bei Klausurprüfungen der Reife-, Reife- und Diplom-, Diplom- und Abschlussprüfung außerhalb deiner stundenplanmäßigen Unterrichtszeit wird wie eine Einzelsupplierung behandelt – nach Unterrichtsende der Abschlussklassen stehen diese Stunden ja nicht mehr im Stundenplan.
  • Für Erzieher:innen-Tätigkeiten (§ 10 BLVG) und die Betreuung von Lernzeit und Freizeit in ganztägigen Schulformen (§ 12 Abs. 3 BLVG) gibt es den halben Fixbetrag – dafür schon ab der ersten Vertretungsstunde (§ 61 Abs. 8a GehG).
  • Teilbeschäftigte (Pragmatisierte mit herabgesetzter Lehrverpflichtung, I L): Es gelten dieselben Grundsätze; Dauer-Mehrdienstleistungen werden bis 20 Wochenstunden mit 1,15 % des Gehalts vergütet.
  • II L: Wegen der Bezahlung nach Jahreswochenstunden bleibt das Entgelt auch dann, wenn alle Stunden eines Tages entfallen. Einzelsupplierungen außerhalb der Dienstzeit werden mit dem Fixbetrag bezahlt.

Mehr zu den pd-Regeln auf der Themenseite Neues Dienstrecht (pd).

Abrechnung über das Schuljahr

Bei der Abrechnung von Supplierungen und Mehrdienstleistungen wird das ganze Schuljahr berücksichtigt. Die wichtigsten Begriffe (nach der Handreichung des Ministeriums):

  • Sollwert: was du mindestens bezahlt bekommst – auch wenn alle Stunden ausfallen (außer II L).
  • Periode: Läuft Unterricht nicht das ganze Jahr (z. B. Abschluss- oder Semesterklassen), sind die Wochen unterschiedlich belegt; jeder Zeitraum mit gleicher Belegung ist eine Periode.
  • Glättung: Liegst du in einer Periode unter dem Sollwert (meist 20), wird mit Werteinheiten aus Perioden über dem Sollwert aufgefüllt – vorausgesetzt, dein Jahresmittel erreicht den Sollwert.
  • Aufsetzen: Stunden mit einer Zeiteintragung (Ursachengruppe) kommen voll zum Stundenausmaß dazu.
  • Jahresmittel: die über das ganze Schuljahr gemittelten Werteinheiten – wichtig für Teilbeschäftigte und für die Wertrechnung der Schule.
  • L-Wert und R-Wert: Für jede Periode ergibt sich ein Wert aus der Lehrfächerverteilung (L) und ein geglätteter Wert (R). Die Differenz wird aus der Lehrfächerverteilung vom 30.9. berechnet und in der Wochenabrechnung verwendet.

Beispiel Glättung: Schuljahr 14.9. bis 9.7. (299 Tage), drei Perioden wegen nicht ganzjährig geführter Klassen:

Periode Tage Werteinheiten Abweichung vom Sollwert 20 Abweichung × Tage
14.9. – 4.10. 21 16,104 − 3,896 − 81,816
5.10. – 9.5. 217 24,504 + 4,504 + 977,368
10.5. – 9.7. 61 15,402 − 4,598 − 280,487

Verbleibender Überschuss: 977,368 − 81,816 − 280,487 = 615,074; geteilt durch 217 Tage ergibt 2,834. Nach der Glättung bist du also so beschäftigt: 14.9. – 4.10.: 20 WE, 5.10. – 9.5.: 22,83 WE, 10.5. – 9.7.: 20 WE. Das Jahresmittel beträgt 22,057 WE.

Zulagen im alten Dienstrecht

Seit 2001 werden Klassen- und Jahrgangsvorstand, Bildungsberatung und Kustodiate nicht mehr in die Lehrverpflichtung eingerechnet, sondern mit einem monatlichen Fixbetrag abgegolten – zehnmal im Jahr, von September bis Juni (§ 61a GehG):

Zulage (altes Dienstrecht), September bis Juni ab 1.7.2026
Klassen- bzw. Jahrgangsvorstand (FKV) L 1: 274,40 €; andere: 241,20 €
Bildungsberatung (BIB), je Stunde 219,50 €
Kustodiat der Lehrverpflichtungsgruppe 2 (KU2), je Stunde – auch für Klassenvorstände an Abendschulen („Studienkoordination“) L 1: 219,50 €; andere: 186,40 €

Im neuen Dienstrecht gehören diese Tätigkeiten zu den pd-Stunden (23. und 24. Wochenstunde).

Nebengebührenwerte

Pragmatisierte Lehrer:innen zahlen auch von Mehrdienstleistungen, Supplierungen, Kustodiaten und Klassenvorstandszulage Pensionsbeitrag. Dafür bekommen sie im Ruhestand eine Nebengebührenzulage zur Pension – 14-mal jährlich, höchstens 20 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Bei vorzeitigem Pensionsantritt wird sie wie der Ruhegenuss gekürzt. Bei einem Pensionsantritt zwischen dem 66. und 68. Lebensjahr wird sie – wie der Ruhegenuss – erhöht: um 4,2 % pro Jahr (bezogen auf den Höchstwert von 80 % der Bemessungsgrundlage sind das 3,36 Prozentpunkte, also z. B. 83,36 % statt 80 %).

  • Auf dem Bezugszettel steht neben „Bem:“ die anspruchsbegründende Nebengebühr in Euro (A), neben „NGW-lfd:“ bzw. „NGW-Ntr:“ die daraus errechneten Nebengebührenwerte (W).
  • Ein Nebengebührenwert (P) entspricht 1 % des Referenzbetrags (105,06 % des Gehalts der Verwendungsgruppe A 2, Gehaltsstufe 8) – ab 1.7.2026 also 35,22 € (2025: 34,10 €). Es gilt: W = A / P.
  • Die Werte werden laufend aufsummiert; im Frühjahr findest du die Jahressumme auf dem Jahreslohnzettel.
  • Berechnung der Zulage: Summe aller W × P ÷ 700 (für Werte bis 1999 ÷ 437,5; dazwischen wurde der Teiler schrittweise erhöht). Für P gilt der Wert zum Zeitpunkt der Pensionierung.

Mitverwendung

Unterrichtest du an mindestens zwei Schulen, gilt der Unterricht an den Schulen, die nicht deine Stammschule sind, als Mitverwendung (§ 41 VBG). Die Mitverwendungsschulen melden die tatsächlich gehaltenen Werteinheiten an die Stammschule, die wie gewohnt monatlich abrechnet. Eine Reiserechnung von der Stammschule zur Zweitschule ist möglich, wenn diese nicht im selben Ort oder auf dem Weg zur Stammschule liegt (siehe Reisegebühren).

Noch Fragen?

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