SGA, Schulforum & Schulcluster
Schulveranstaltungen, Hausordnung, schulautonome Tage – und jedes Frühjahr die Klassen- und Gruppengrößen: Vieles an der Schule entscheiden Lehrer:innen, Schüler:innen und Eltern gemeinsam. Hier findest du, wie Schulgemeinschaftsausschuss (SGA), Klassen- und Schulforum sowie Schulclusterbeirat funktionieren, was sie entscheiden, wie Schulcluster entstehen und was Schulversuche und Kuratorien sind.
Stand: Oktober 2026 · ohne Gewähr · aus dem Dienstrechtsskriptum der ÖLI-UG, Kapitel 7.7 und 5.2.3
Online-Termin „Kennst du deine Rechte? – SGA und Schulforum“: Mit SGA und Schulforum ist im Mai über die Klassengrößen zu verhandeln – und was gehört sonst dazu? Zuerst referiert ein:e Expert:in, dann ist Zeit für deine Fragen. Fragen kannst du auch vorab an oeli-cafe(at)oeli-ug.at schicken.
Montag, 26. April 2027, 18:00 bis 19:30 Uhr – zur Anmeldung
Auf dieser Seite:
- Schulgemeinschaftsausschuss (SGA)
- Klassen- und Gruppengrößen
- Klassenforum und Schulforum
- Schulcluster und Schulclusterbeirat
- Schulversuche und Kuratorien
Die Gremien im Überblick:
| SGA | Klassenforum / Schulforum | Schulclusterbeirat | |
|---|---|---|---|
| wo? | mittlere und höhere Schulen, Berufsschulen | Volksschule, Mittelschule, Sonderschule | Schulcluster |
| Rechtsgrundlage | § 64 SchUG | § 63a SchUG | § 64a SchUG |
| Mitglieder | Schulleitung (Vorsitz) + je 3 Vertreter:innen der Lehrer:innen, Schüler:innen und Erziehungsberechtigten | Klassenforum: Klassenlehrer:in bzw. Klassenvorstand und alle Erziehungsberechtigten der Klasse; Schulforum: Schulleitung, Klassenlehrer:innen bzw. Klassenvorstände und Elternvertreter:innen | Clusterleitung (Vorsitz), Schulsprecher:innen, je ein:e Lehrer:innen- und Elternvertreter:in jeder Schule, 3 bis 8 regionale Kooperationspartner |
| beschlussfähig | zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder und mindestens je ein Mitglied jeder Gruppe | zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder | zwei Drittel und mindestens je ein Mitglied jeder Gruppe |
Schulgemeinschaftsausschuss (SGA)
Der SGA dient der Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 64 SchUG; für Schulen für Berufstätige § 58 SchUG-BKV).
Mitglieder und Wahl
- Mitglieder: die Schulleitung als Vorsitz (ohne beschließende Stimme – bei Stimmengleichheit in Entscheidungsangelegenheiten entscheidet aber sie) sowie je drei Vertreter:innen der Lehrer:innen, der Schüler:innen und der Erziehungsberechtigten (§ 64 Abs. 3 SchUG). An Berufsschulen gehören Elternvertreter:innen nur dazu, wenn 20 % der Erziehungsberechtigten oder der Elternverein das verlangen.
- Wahl der Lehrer:innenvertreter:innen in den ersten drei Monaten des Schuljahres, für ein oder zwei Jahre (Verordnung BGBl. Nr. 389/1993). Gewählt wird durch Vergabe von 6, 5, 4, 3, 2 und 1 Punkten: Die drei mit den meisten Punkten sind Mitglieder, die nächsten drei Ersatzmitglieder.
- Eine Abgeltung für die SGA-Tätigkeit gibt es seit 1.9.2009 nicht mehr.
Was entscheidet der SGA?
Entscheidungsangelegenheiten sind u. a. (§ 64 Abs. 2 Z 1 SchUG):
- mehrtägige Schulveranstaltungen
- die Erklärung einer Veranstaltung zur schulbezogenen Veranstaltung
- Richtlinien zur Wiederverwendung von Schulbüchern
- Durchführung und Termine von (Eltern-)Sprechtagen
- die Hausordnung
- die Bewilligung von Sammlungen
- schulautonome Lehrplanbestimmungen
- die Stellungnahme zu Schulversuchen
- schulautonome Schulzeitregelungen (z. B. schulautonome Tage)
Beraten wird u. a. über Fragen des Unterrichts und der Erziehung, die Planung von Schulveranstaltungen, Baumaßnahmen, den Umfang der Mitwirkungsrechte der Schüler:innen und den Wirkungsbereich der Schüler:innenvertretung sowie über die Aberkennung der Wählbarkeit zur Schüler:innenvertretung.
Einberufung und Beschlüsse
- Die Schulleitung beruft den SGA ein und kündigt die Sitzung zwei Wochen vorher an. Ein Drittel der Mitglieder kann eine Einberufung verlangen.
- Beschlussfähig ist er, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied jeder Gruppe anwesend sind (an lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen gelten nach einer halben Stunde Erleichterungen).
- Für einen Beschluss braucht es die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung und Stimmübertragung sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet in Entscheidungsangelegenheiten die Schulleitung, in Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt (§ 64 Abs. 10 und 11 SchUG).
Klassen- und Gruppengrößen
Die Schulleitung legt die Eröffnungs- und Teilungszahlen schulautonom fest (§ 8a SchOG). Dafür gilt ein klarer Fahrplan:
- Spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres legt die Schulleitung die Festlegung dem SGA bzw. Schulforum (im Cluster dem Schulclusterbeirat) vor. Ist das Gremium nicht einverstanden, muss sie das Einvernehmen anstreben.
- Kommt kein Einvernehmen zustande, kann das Gremium mit Anwesenheit und Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder die Entscheidung bis spätestens vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres der Bildungsdirektion vorlegen (ohne aufschiebende Wirkung).
- Die Bildungsdirektion entscheidet bis Ende des Unterrichtsjahres im Einvernehmen mit dem zuständigen Zentralausschuss (bei Bundeslehrer:innen: Fachausschuss).
Tipp für die Personalvertretung: Die Personalvertretung kann – und muss – sich bei der Einvernehmensherstellung über die (provisorische) Diensteinteilung einbringen. Sie kann außerdem auf die gesetzlichen Vorgaben pochen: Die Ressourcen haben sich an der Zahl der Schüler:innen, am Bildungsangebot, am sozioökonomischen Hintergrund und am Förderbedarf zu orientieren, und schulautonome Festlegungen dürfen die Ressourcenbemessung nicht verändern (§ 8a Abs. 3 SchOG). Mehr dazu auf der Themenseite Personalvertretung.
Klassenforum und Schulforum
An Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen treten Klassenforum und Schulforum an die Stelle des SGA (§ 63a SchUG).
- Im Klassenforum sind Klassenlehrer:in bzw. Klassenvorstand und alle Erziehungsberechtigten der Klasse stimmberechtigt; die übrigen Lehrer:innen der Klasse und die Schulleitung beraten mit.
- Es ist beschlussfähig, wenn der Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten von zwei Dritteln der Schüler:innen anwesend sind. Nach einer halben Stunde genügen Klassenvorstand oder Schulleitung und ein:e Erziehungsberechtigte:r.
- Entspricht die Stimme des Klassenvorstands nicht der Mehrheit, ist der Beschluss auszusetzen – die Zuständigkeit geht dann auf das Schulforum über.
- Auch das Schulforum ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Schulcluster und Schulclusterbeirat
Wann entsteht ein Schulcluster?
Schulen können im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt werden – auch Landes- und Bundesschulen gemeinsam (§ 8f SchOG). Cluster mit mehr als 1.300 Schüler:innen oder mehr als drei Schulen brauchen die Zustimmung der betroffenen Zentralausschüsse der Lehrer:innen (§ 8g SchOG).
Ein Cluster soll gebildet werden, wenn alle drei Bedingungen zutreffen:
- Die Schulen liegen höchstens fünf Straßenkilometer auseinander,
- an einer davon sind weniger als 200 (AHS, BMHS) bzw. 100 (APS) Schüler:innen und
- an einer Schule sinkt die Schüler:innenzahl in den letzten drei Jahren tendenziell und merklich.
Auch ohne diese Voraussetzungen kann ein Cluster von Amts wegen oder auf Anregung der Schulleitung oder der Personalvertretung (AHS, BMHS: Dienststellenausschuss; APS: Zentralausschuss) gebildet werden – wenn die Schulkonferenzen aller betroffenen Schulen nach Beratung mit SGA bzw. Schulforum zustimmen und ein Entwurf eines pädagogischen und organisatorischen Clusterplans vorliegt. An APS braucht es immer auch die Zustimmung des Schulerhalters; im Organisationsplan ist dann vorzusehen, dass frei werdende Verwaltungsstunden von Lehrpersonen in Verwaltungspersonal umgewandelt werden.
Clusterleitung und Bereichsleitungen
- Die Clusterleitung hat die Aufgaben einer Schulleitung.
- Bereichsleitungen an den einzelnen Standorten erhalten eine Minderung der Unterrichtsverpflichtung: bei 201 bis 700 Schüler:innen 2 (AHS, BMHS) bzw. 1 bis 4 (APS) Wochenstunden, bei 701 bis 1.500 Schüler:innen 5 bis 8, ab 1.501 Schüler:innen 9 bis 11 Wochenstunden. In begründeten Fällen können diese Obergrenzen überschritten werden, wenn die Ressourcen vorhanden sind.
- Aufgaben der Bereichsleitung (nach den Vorgaben der Clusterleitung und laut Organisationsplan): pädagogischer Support für alle Schulpartner am Standort und akutes Krisenmanagement, Mitarbeit im Qualitätsmanagement, Diensteinteilung bei akuten Absenzen am Standort und Einführung neuer Lehrpersonen.
- Freistellungsstunden können für Bereichsleitung, Schulleitung, Administration sowie für pädagogisch-didaktische Projekte, Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung verwendet werden.
Schulclusterbeirat
- Mitglieder (§ 64a SchUG): die Clusterleitung als Vorsitz (ohne Stimmrecht), die Schulsprecher:innen und je ein:e Lehrer:innen- und Elternvertreter:in jeder Schule im Cluster (entsandt von SGA bzw. Schulforum) sowie 3 bis 8 Vertreter:innen regionaler Kooperationspartner (z. B. Jugendarbeit, Vereine, Sozialarbeit, Wirtschaft, Sozialpartner), die auf Vorschlag der Clusterleitung für jeweils zwei Schuljahre bestimmt werden.
- Der Beirat entscheidet in jenen Angelegenheiten, die ihm die SGA bzw. Schulforen der Clusterschulen übertragen.
- Beschlussfähig bei Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder und mindestens je einem Mitglied jeder Gruppe; Beschlüsse mit unbedingter Mehrheit, Stimmenthaltung ist unzulässig, bei Stimmengleichheit entscheidet in Entscheidungsangelegenheiten die Leitung.
Schulversuche und Kuratorien
Schulversuche
- Schulversuche dienen der Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen (§ 7 SchOG). In Angelegenheiten, die schulautonom geregelt werden können, sind keine Schulversuche zulässig.
- Vor der Einführung ist das Schulforum, der SGA bzw. der Schulclusterbeirat zu hören.
- Nötig ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler:innen und von mindestens zwei Dritteln der Lehrer:innen (bei Schulversuchen nur in einzelnen Klassen bezogen auf diese Klassen; an Berufsschulen stimmen die Schüler:innen statt der Eltern zu).
- Dauer: höchstens das Doppelte der Zahl der Schulstufen plus zwei Schuljahre, einmal um zwei Jahre verlängerbar; bundesweit höchstens 5 % der Klassen.
- Die Schulbehörde betreut und evaluiert den Schulversuch; danach wird er je nach Zielerreichung ins Regelschulwesen übergeführt.
Kuratorien und Schulausschüsse
Zur Pflege der Verbindung zwischen berufsbildenden Schulen und Wirtschaft kann die Schulbehörde Formen der Zusammenarbeit als erweiterte Schulgemeinschaft vorsehen: Schulausschüsse an Berufsschulen und Kuratorien an BMHS (§ 65 SchUG). Mitglieder können Schulleitung, Lehrer:innen, Schüler:innen, Erziehungsberechtigte, Schulerhalter, Vertreter:innen von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite und andere interessierte Einrichtungen sein. Mittel, die eigens für das Kuratorium gewidmet sind, dürfen nur mit seiner Zustimmung verwendet werden.
Noch Fragen?
Du bist neu im SGA oder Schulforum, oder bei euch steht eine Clusterbildung an? Unsere Expert:innen und Personalvertreter:innen helfen dir gerne weiter – persönlich und kostenlos: Frage an die ÖLI.
Online-Termin „Kennst du deine Rechte? – SGA und Schulforum“: Mit SGA und Schulforum ist im Mai über die Klassengrößen zu verhandeln – und was gehört sonst dazu? Zuerst referiert ein:e Expert:in, dann ist Zeit für deine Fragen. Fragen kannst du auch vorab an oeli-cafe(at)oeli-ug.at schicken.
Montag, 26. April 2027, 18:00 bis 19:30 Uhr – zur Anmeldung
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