Personalvertretung: Aufgaben, Rechte, Wahlen

Die Personalvertretung (PV) achtet darauf, dass die Gesetze eingehalten werden, die das Personal betreffen – und sie wahrt und fördert „die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen“ aller Kolleg:innen (§ 2 PVG). Hier findest du, wie die PV aufgebaut ist, welche Rechte sie hat, wie gute DA-Arbeit gelingt, wie Sitzungen und Dienststellenversammlungen ablaufen und wie gewählt wird.

Stand: Oktober 2026 · ohne Gewähr · aus dem Dienstrechtsskriptum der ÖLI-UG, Kapitel 7.1 bis 7.5

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„Personalvertretung an der Schule“: Dienstag, 26. Jänner 2027, 18:00 bis 19:30 Uhr – zur Anmeldung
„APS: Personalvertretung im Bezirk“: Dienstag, 23. Februar 2027, 18:00 bis 20:00 Uhr – zur Anmeldung

Auf dieser Seite:

Personalvertretung ist vor allem Verhandlungsarbeit: Bei Verstößen gegen die Gesetze, die Lehrer:innen betreffen, gibt es – außer im Personalvertretungsgesetz selbst – wenige wirksame Sanktionen. Darum wird verhandelt, um einen Kompromiss zu erzielen.

DA, FA und ZA – wie ist die PV aufgebaut?

Bundesschulen (AHS, BMHS) Pflichtschulen (APS)
an der Schule Dienststellenausschuss (DA) ab 20 Bediensteten; an kleineren Schulen und Privatschulen Vertrauenspersonen – (Ausnahme: an Berufsschulen meist ein DA an der Schule)
Bezirk – Dienststellenausschuss bei der Bezirksverwaltungsbehörde
Land Fachausschuss (FA) Zentralausschuss (ZA) bei der Bildungsdirektion (land- und forstwirtschaftliche Schulen: bei der Landesregierung)
Bund Zentralausschuss (ZA) keine Personalvertretung – nur die jeweilige Gewerkschaft
Verhandlungspartner DA: Schulleitung; FA: Bildungsdirektion und Schulaufsicht; ZA: Bildungsministerium nach Landesrecht
  • An Bundesschulen ist die PV als Dienststellenausschuss (DA) organisiert. Einen DA gibt es ab 20 Bediensteten; wie viele Mitglieder er hat, hängt von der Größe der Schule ab (§ 8 Abs. 2 PVG, Tabelle unten).
  • An kleineren Schulen und Privatschulen gibt es stattdessen Vertrauenspersonen mit den gleichen Aufgaben: bei 5 bis 9 Bediensteten eine, bei 10 bis 19 Bediensteten zwei, jeweils mit Stellvertretung (§ 30 PVG).
  • Auf Landesebene gibt es den Fachausschuss (FA), auf Bundesebene den Zentralausschuss (ZA). Sie werden angerufen, wenn an der Schule bzw. auf Landesebene keine Einigung möglich ist (§ 3 PVG).
  • Verhandlungspartner des DA ist immer die Schulleitung. Gibt es kein Ergebnis, verhandelt der FA mit der Bildungsdirektion und der Schulaufsicht (§ 10 Abs. 5 PVG); kommt auch da keine Einigung zustande, geht die Sache an den ZA, der mit dem Bildungsministerium verhandelt.
  • Für Pflichtschulen gilt ebenfalls das Bundes-PVG, mit den Sonderbestimmungen für Landeslehrer:innen (§ 42 PVG). Der DA für allgemeinbildende Pflichtschulen ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingerichtet, also für den ganzen Bezirk und nicht an der einzelnen Schule (Ausnahme: Berufsschulen haben in den meisten Bundesländern einen DA an der Schule). Das erschwert den Kontakt zu den Kolleg:innen und die Arbeit enorm. Einen FA gibt es nicht; der ZA ist bei der Bildungsdirektion eingerichtet (für land- und forstwirtschaftliche Schulen bei der Landesregierung), die Kosten trägt das Land. Weil Pflichtschulen Ländersache sind, gibt es auf Bundesebene keine PV – nur die Gewerkschaften der APS-, Berufsschul- bzw. Landwirtschaftslehrer:innen.
  • Ein DA besteht aus Vorsitz, Stellvertretung, Schriftführung (von allen Mitgliedern gewählt) und weiteren Mitgliedern. Alle sind gleichberechtigt.

Größe des Dienststellenausschusses (§ 8 Abs. 2 PVG):

Bedienstete an der Schule Mitglieder im DA
20 bis 50 3
51 bis 100 4
101 bis 200 5
201 bis 300 6
je weitere angefangene 100 (bis 1.000) + 1
über 1.000: je weitere angefangene 400 + 1

Schutz der Personalvertreter:innen

Damit die PV ihre Arbeit machen kann, gibt es besondere Schutzbestimmungen (§ 25 PVG):

  • Personalvertreter:innen – auch die Mitglieder der Wahlausschüsse – sind in Ausübung ihrer Aufgaben weisungsfrei. Sie dürfen dabei nicht behindert und deswegen nicht benachteiligt werden, etwa bei Leistungsfeststellungen oder in der Laufbahn.
  • PV-Arbeit gilt als Dienstzeit. Die nötige Zeit bestimmt die PV selbst und teilt sie der Schulleitung nur mit; die Schulleitung muss dann für eine Supplierung sorgen. Die PV-Tätigkeit soll aber möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebs erfolgen.
  • Wegen Äußerungen oder Handlungen in Ausübung des Mandats dürfen Personalvertreter:innen nur mit Zustimmung ihres Ausschusses disziplinär verfolgt werden (§ 28 PVG; siehe Disziplinarrecht).

Einvernehmen, Mitwirkung, Mitteilung

Die PV hat verschieden starke Rechte, um auf das Schulleben einzuwirken. Grundlage sind das Personalvertretungsgesetz (PVG) und die Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO). PVG und PVGO sowie das zweibändige GÖD-Jahrbuch 2026 mit den wichtigsten Dienstrechtsgesetzen, Sozialversicherungsbeiträgen und Gehaltstabellen kannst du bei der GÖD bestellen (Tel. 01/534 54). Die geltenden Fassungen findest du jederzeit auch im RIS.

Einvernehmen (§ 9 Abs. 2 PVG) Mitwirkung (§ 9 Abs. 1 PVG) Mitteilung (§ 9 Abs. 3 PVG)
  • jede Art der Diensteinteilung: Lehrfächerverteilung, Stundenplan, Einteilung zu Schulveranstaltungen, Betrauung mit besonderen Aufgaben
  • allgemeine Personalangelegenheiten
  • Änderung bestehender Arbeitsmethoden
  • EDV-gestützte Verwaltung, wenn personenbezogene Daten der Lehrer:innen verarbeitet werden
  • Ermittlung und Beurteilung von Gefahren und Festlegung von Maßnahmen (Arbeitnehmer:innenschutz)
  • Ernennungen und Überstellungen
  • Auswahl für Aus- und Fortbildung
  • Vorschüsse und Geldaushilfen
  • Anordnung von Überstunden
  • Grundsätze für Belohnungen
  • Sonderurlaube über drei Tage und Karenzurlaube ohne gesetzlichen Anspruch
  • Kündigung oder Entlassung durch den Dienstgeber
  • vorzeitige Ruhestandsversetzung von Amts wegen
  • Errichtung und Umbau von Amtsgebäuden – schon in der Planung
  • Entwicklungspläne und Zielvereinbarungen im Rahmen des Qualitätsmanagements (QMS)
  • Aufnahme von Bediensteten, Dienstzuteilung oder Versetzung
  • beabsichtigte Disziplinaranzeige und Ergebnis des Disziplinarverfahrens
  • gewährte Belohnungen
  • vierteljährlich ein Personalverzeichnis
  • Einvernehmen heißt: Die Schulleitung muss sich mit dem DA einigen. Ein Einspruch des DA hat aufschiebende Wirkung. In der Praxis funktioniert das bei Stundenplänen und Lehrfächerverteilungen kaum – die Instanzenwege sind lang, eine bindende Entscheidung kommt oft zu spät.
  • Trotzdem sind Einsprüche wichtig, wenn die Schulleitung die Gesetze wiederholt zum Nachteil der Kolleg:innen auslegt: Sie machen Missstände sichtbar und verlangen der Schulleitung Erklärungen gegenüber Schulaufsicht und übergeordneten Stellen ab.
  • Weitere Rechte: Vorschläge zum allgemeinen Nutzen machen, auf Verlangen von Betroffenen in Einzelpersonalangelegenheiten bei der Schulleitung vorsprechen (auch ohne Rechtsanspruch) und an behördlichen Besichtigungen der Dienststelle teilnehmen (§ 9 PVG).

PV in der Praxis

Damit DA-Arbeit gelingt

  • Transparenz: Informiert die Kolleg:innen regelmäßig über Gespräche und Vereinbarungen mit der Schulleitung – bei Konferenzen, per E-Mail oder Aushang. Sorgt dafür, dass alle die Diensteinteilungen aller kennen; das verhindert Neid und Misstrauen. Vorsicht: Protokolle von DA-Sitzungen, Informationen über Einzelpersonen und Abstimmungsergebnisse dürfen nicht veröffentlicht werden.
  • Aktiv Hilfe anbieten: etwa mit einem DA-Stammtisch oder Jour fixe, gemeinsam mit den Gewerkschafts- und SGA-Vertreter:innen, und gut erreichbar sein.
  • Dienststellenversammlungen: über konkrete Themen diskutieren – Diensteinteilung, Schulentwicklung, neue Gesetze, Schulleitungsbestellung oder den Weltlehrer:innentag (5. Oktober). Sie können auch gemeinsam mit dem Gewerkschaftlichen Betriebsausschuss stattfinden.

Absolut wichtige DA-Aufgaben

  • Lehrfächerverteilung kontrollieren: Zustimmung oder begründete schriftliche Ablehnung. Nicht zu unterschreiben ist keine Ablehnung! Den FA mit einer Kopie der Ablehnung informieren.
  • Übrige Diensteinteilung kontrollieren: Stundenplan, Gruppengrößen, Einteilung zu Schikursen, Sportwochen und allen mehrtägigen Schulveranstaltungen – mit Blick auf Transparenz und Gleichbehandlung.
  • Verhandeln über die Diensteinteilung – auch zur Unterstützung Einzelner, unter Abwägung aller Interessen.
  • Beraten: Stundenreduktion, Mehrdienstleistungen, Verträge, Karenz, „Altersteilzeit“, Zeitkonto, Sabbatical, Wiedereingliederungsteilzeit.
  • Mitgestalten: Feiern und gemeinsame Aktivitäten, zusammen mit dem Gewerkschaftlichen Betriebsausschuss.

Ein DA-Jahr im Überblick

Was im Laufe eines Schuljahres typischerweise ansteht:

Monat Anlass DA-Aktivität
September definitive Lehrfächerverteilung Beratungen mit der Schulleitung; Zustimmung oder begründete Ablehnung
Eröffnungskonferenz mit der Schulleitung vorbereiten; Tagesordnungspunkte: Begrüßung neuer Kolleg:innen und Rückkehrer:innen, PV und Gewerkschaft, Hinweis auf die rechtzeitige Meldung von „Altersteilzeit“ bei Beamt:innen (gleichzeitig mit dem Teilzeitansuchen) und Zeitkonto (bis 30. September)
neue Kolleg:innen begrüßen, in den Hausbrauch einführen, bei Verträgen zum Besoldungsdienstalter beraten, Bedürfnisse erheben
Rückkehrer:innen aus der Karenz beim Wiedereinstieg helfen
Oktober / November Gespräche mit der Schulleitung über Personalfragen Verbesserungen von Verträgen; Belohnungen (konkrete Grundsätze); Fortbildungen (Kriterien für die Zustimmung der Schulleitung, Kostenfragen)
Bauvorhaben und Anschaffungen Gespräche mit der Schulleitung (Budget, Beteiligung des Elternvereins)
pädagogische Vorhaben pädagogische Projekte – unbezahlte Mehrarbeit gering halten; Themen von pädagogischen Konferenzen und Tagen; Terminvorschläge für Konferenzen, Sprechtage, Tage der offenen Tür
Vernetzung Erfahrungsaustausch mit Nachbarschulen: Arbeits- und Ressourcensituation, Schulentwicklung
Konferenzen Teilnahme an FA- und Gewerkschaftskonferenzen
Dezember Sprechtag, Tag der offenen Tür Termin und Durchführung vorher mit der Schulleitung absprechen, Wünsche der Kolleg:innen einbringen, unbezahlte Mehrarbeit in Grenzen halten
Weihnachtsfeier gemeinsam mit dem Gewerkschaftlichen Betriebsausschuss organisieren, Pensionierungen u. Ä. einbeziehen
Jänner Beginn der Arbeit an der provisorischen Lehrfächerverteilung Wünsche zu Lehrausmaß und Stundenplan erheben (auch Vertragsänderungen Voll- ↔ Teilbeschäftigung); Wahlpflichtfächer, Anmeldungen und drohende Klassenzusammenlegungen erheben (an der AHS v. a. 5. Klassen)
Semesterkonferenz vorbereiten (Tagesordnungspunkt PV und Gewerkschaft)
Februar Vorbereitung der provisorischen Lehrfächerverteilung Grundlage ist der Sicherstellungserlass des Ministeriums – bei der Schulleitung besorgen; Anmeldungen und Gesamtzahl der Schüler:innen erheben (Grundlage für Klassen, Teilungen, Wahlpflicht- und Freifächer, Gruppen); ein Übersichtsblatt zu Klassen und Gruppen im Konferenzzimmer auflegen (Grundlage für die Mitwirkung bei der Lehrfächerverteilung)
März provisorische Lehrfächerverteilung Beratungen mit der Schulleitung, Wünsche der Kolleg:innen zu Lehrausmaß und Stundenplan einbringen; Zustimmung oder begründete Ablehnung
April Lehrfächerverteilung Verhandlung über nachträgliche Veränderungen
pädagogische Konferenz Termin- und Themenvorschläge der Kolleg:innen einholen und einbringen
schulautonome Tage Wünsche der Kolleg:innen gemeinsam mit den SGA-Lehrer:innenvertreter:innen erheben
Mai SGA-Sitzungen (Beschlüsse zu Schulveranstaltungen und schulautonomen Tagen) Wünsche der Kolleg:innen zu den schulautonomen Tagen einbringen
Klassen- und Gruppengrößen Gespräche mit dem SGA; eigene Sitzung zu den Gruppengrößen – die Festlegung muss spätestens 6 Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres vorliegen (siehe SGA & Schulforum)
Lehrfächerverteilung Verhandlung über nachträgliche Veränderungen
Matura Hilfe für Kolleg:innen
Juni Matura Hilfe für Kolleg:innen
Schlusskonferenz vorbereiten: Vorschläge zu Inhalten und Ablauf; Tagesordnungspunkte: Stundenplanwünsche und Kriterien für ihre Erfüllung, PV und Gewerkschaft
Lehrfächerverteilung und Zuweisung neuer Lehrer:innen durch die Bildungsdirektion Abschlussgespräch mit der Schulleitung über offene Fragen; Zuweisung der neuen Kolleg:innen (z. B. II L)
Juli erste Ferienwoche Kontakt mit der Schulleitung wegen der Zuweisung neuer Lehrer:innen halten
August letzte Ferienwoche Besprechung mit der Schulleitung über den letzten Stand der Lehrfächerverteilung, das neue Schuljahr und offene Fragen; Anliegen der Schulleitung erheben, an die Anliegen der Kolleg:innen und der PV erinnern

Beispiel: Vereinbarung zur Schulhauskultur

Manche Schulen halten den Umgang miteinander in einer gemeinsamen Vereinbarung von Schulleitung und Lehrer:innen fest. Ein Beispiel (Linzer Technikum) – so wollen wir:

  • Kritik, Beschwerden, Feedback und Anregungen zuerst den Betroffenen selbst mitteilen,
  • ein notwendiges Gespräch mit der Schulleitung über eine Kollegin oder einen Kollegen nicht ohne deren bzw. dessen Wissen führen,
  • Informationen über Kolleg:innen nicht ohne deren Wissen weitergeben,
  • anonym vorgebrachte Anschuldigungen gegen Kolleg:innen nicht beachten,
  • notwendige Änderungen gemeinsam mit den Betroffenen selbst erarbeiten,
  • das Gespräch und die Zusammenarbeit im Interesse einer gedeihlichen Entwicklung suchen.

Tipp: Eine Wunschliste zur Lehrfächerverteilung hilft, Wünsche aller Kolleg:innen transparent zu sammeln – pro Klasse mit Gegenständen, Wochenstunden, aufsteigenden Lehrer:innen und den Wünschen bis zur Lehrverpflichtung bzw. für Mehrdienstleistungen. Eine Vorlage findest du im Skriptum (Kapitel 7.3.5).

DA-Sitzung und Dienststellenversammlung

DA-Sitzungen

  • Eine Sitzung ist spätestens 48 Stunden vorher mit Tagesordnung anzukündigen (§ 22 PVG; §§ 5 und 14 PVGO).
  • Zu Beginn wird die Beschlussfähigkeit festgestellt (mindestens die Hälfte der Mitglieder), die Tagesordnung verlesen und eventuell geändert und das Protokoll der letzten Sitzung genehmigt.
  • Es braucht eine Tagesordnung und ein Protokoll, das die Schriftführung schreibt und aufbewahrt. Der Dienstgeber muss dafür geeignetes Mobiliar (möglichst einen Raum) oder digitale Werkzeuge bereitstellen.
  • Abstimmungen per Handzeichen oder auf Wunsch geheim; es genügt die einfache Mehrheit, Stimmenthaltung ist möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die bzw. der Vorsitzende (Dirimierungsrecht). Veröffentlicht wird nur, ob ein Antrag angenommen oder abgelehnt wurde – nicht das genaue Ergebnis.

Vorlage für das Protokoll:

  1. Tag, Ort und Dauer der Sitzung
  2. Eröffnung durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden
  3. anwesende und fehlende bzw. entschuldigte Mitglieder
  4. Feststellung der Beschlussfähigkeit
  5. Verlesung und Ergänzung der Tagesordnung
  6. Genehmigung des letzten Protokolls oder Änderungswünsche
  7. Postmappe: Ein- und Auslauf
  8. Berichte
  9. Anträge, Debatte und Abstimmung (offen oder geheim)
  10. Allfälliges und nächster Termin (keine Anträge oder Abstimmungen mehr) – Datum, Unterschriften von Schriftführung und Vorsitz

Dienststellenversammlung (DSV)

  • Alle Bediensteten (Lehrbereich) sind Mitglieder der DSV. Sie entscheidet über Anträge, über die auch der DA entscheiden kann (§ 5 PVG).
  • Sie ist mindestens eine Woche vorher per Aushang anzukündigen und spätestens drei Tage vorher der Schulleitung bekanntzugeben.
  • Ein Drittel der Bediensteten oder des DA (mindestens zwei Personen) kann unter Angabe des Grundes eine DSV verlangen – dann muss sie binnen zwei Wochen stattfinden.
  • Den Vorsitz führt die bzw. der DA-Vorsitzende oder die Stellvertretung, sonst die bzw. der älteste Bedienstete. Der Vorsitz darf zur Ordnung rufen und Störende aus dem Raum weisen.
  • Beschlussfähig mit mindestens der Hälfte der Mitglieder – sonst wird eine halbe Stunde gewartet. Die Tagesordnung wird erläutert, darf aber nicht geändert werden. Über die DSV ist ein Protokoll zu führen (Tagesordnung, Beschlussfähigkeit, Anträge und Beschlüsse im Wortlaut, Abstimmungsergebnisse in Zahlen, Verfügungen des Vorsitzes, kurzer Verlauf). Alle Bediensteten dürfen es einsehen.

Personalvertretungswahlen

  • Alle fünf Jahre werden DA bzw. Vertrauenspersonen, FA und ZA gewählt (§ 20 PVG). Zur Vorbereitung gibt es auf allen Ebenen Wahlausschüsse; jede wahlwerbende Gruppe darf Mitglieder vorschlagen.
  • Wahlberechtigt sind alle Lehrer:innen, die mindestens einen Monat vor der Wahlausschreibung beschäftigt waren und zum Zeitpunkt der Wahl nicht in Pension sind.
  • Wer an zwei Schulen unterrichtet, wählt den DA an beiden, FA und ZA aber nur an einer. Ist für eine Bundeslehrerin bzw. einen Bundeslehrer die zweite Schule eine Mittelschule, wird der DA nur an der Stammschule gewählt.
  • Die Mandate werden wie bei der Nationalratswahl nach dem d’Hondtschen Verfahren vergeben.
  • Die letzten PV-Wahlen fanden am 27. und 28. November 2024 statt, die nächsten voraussichtlich im November 2029. Die Ergebnisse 2024 findest du im Kreidekreis Nr. 9/2024 „Wir sagen DANKE!“.

Noch Fragen?

Du bist neu im DA, überlegst zu kandidieren oder brauchst Unterstützung bei der Lehrfächerverteilung? Unsere erfahrenen Personalvertreter:innen helfen dir gerne weiter – persönlich und kostenlos: Frage an die ÖLI.

Online-Termine „Kennst du deine Rechte?“ zur Personalvertretung: Rechte und Aufgaben der Personalvertretung – zuerst referiert ein:e Expert:in, dann ist Zeit für deine Fragen. Fragen kannst du auch vorab an oeli-cafe(at)oeli-ug.at schicken.
„Personalvertretung an der Schule“: Dienstag, 26. Jänner 2027, 18:00 bis 19:30 Uhr – zur Anmeldung
„APS: Personalvertretung im Bezirk“: Dienstag, 23. Februar 2027, 18:00 bis 20:00 Uhr – zur Anmeldung

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