Unsere ÖLI-UG Dienstrechtsexperten beantworten die Anfrage einer Lehrperson, ob der SGA eine Kleidervorschrift beschließen kann, wie folgt:
Liebe Frau Kollegin/Lieber Herr Kollege,aufgrund deiner Anfrage über die Zulässigkeit einer Kleidungsvorschrift an einer öffentlichen Schule können wir dir Folgendes mitteilen:Die Frage der Kleidungswahl ist grundsätzlich ein erheblicher Teil der höchstpersönlichen Privatsphäre und ist durch §§ 16, 17 ABGB und Art. 8 EMRK geschützt. Auch im dienstlichen Verhältnis hat man diesen geschützten Individualbereich, der jmd. erlaubt, seine Kleidung (oder etwa Schmuck, Haar- und Barttracht, Tätowierungen) frei zu wählen. Dies trifft sowohl auf Lehrerinnen und Lehrer als auch auf Schülerinnen und Schüler zu.Daher obliegt es im öffentlichen Schulbereich jedem selbst, seine Kleidung frei zu wählen. Die Schulordnung 2024 kennt auch keine „Kleidungsvorschriften“.Allerdings ist es gestattet, dieses Persönlichkeitsrecht einzuschränken, aber nur dann, wenn auf wichtige Gründe verwiesen werden kann. Das wird z.B. in der Schulküche, im Servicebereich oder im Werkstättenunterricht der Fall sein, jedenfalls aber nicht im normalen „Schulsetting“. Das heißt, im Regelunterricht gibt es nach unserer Rechtsauffassung in öffentlichen Schulen keine Grundlagen für das Erlassen von Kleidungsvorschriften oder für die Einführung von „Schuluniformen“.Erlässt ein SGA eine derartige Kleidungsvorschrift, ist das ein unzulässiger Eingriff in die garantierten Persönlichkeitsrechte. Aus diesem Grund kann es auch keinerlei Sanktionsmöglichkeiten bei Verstoß gegen diese Vorschriften geben.Wir hoffen diese Anfrage damit zur Zufriedenheit beantwortet zu haben.Mit kollegialen Grüßen
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