Corona ist als Berufskrankheit anerkannt. In der Berufskrankheiten-Liste der ASVG finden sich neben Krankenhäusern etc. explizit Schulen (Punkt 38) als
Unternehmen, in denen Infektionskrankheiten als Berufskrankheiten anerkannt sind. Gesetzliche Grundlage: § 177 und Anlage 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG).
Von Sandra Gaupmann und Peter Steiner
Auch der Verdacht auf eine Berufskrankheit muss durch die behandelnde Ärztin bzw. den Arzt der BVAEB gemeldet werden. Die Meldung kann auch durch die Betroffenen selbst oder die Dienstgeber*innen
erfolgen.
Die BVAEB muss feststellen, ob es sich tatsächlich um eine Berufskrankheit handelt. Dabei wird auch geklärt, ob ein Anspruch auf Rentenversicherung vorliegt.
Mehr Infos dazu:
BVAEB – Meldung einer Berufskrankheit samt Formularen zum Download
AUVA – Verdacht
auf eine Berufskrankheit
Arbeitsinspektorat – Gesundheit im Betrieb/Berufskrankheiten
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