SCHULBETRIEB ab 17. Mai 2021

Erlass vom 10. Mai 2021

Die Ergänzungen Änderungen sind GRAU hinterlegt.

  • Bezüglich Maskenpflicht gibt es keine Änderungen und zu Pflichtpraktika siehe S. 10.
  • Neben diesen Erlass, der die C-SchVO idgF konkretisiert, gelten ab 19.5. noch die Allgemeinen Bestimmungen der COVID-19-Öffnungsverordnung. Die § 10
    Abs. 2, 4 Z 1 und Abs. 5, § 14, § 17 sowie §§ 19 bis 23 sind von der Generalklausel, dass diese VO für Bildungseinrichtungen wie Schulen nicht gilt,
    ausgenommen.
  • Mindestabstand: Nach §19 Abs 5 Z2 COVID-19-ÖV. Dort heißt es, die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes nach dieser Verordnung gilt nicht
    innerhalb des geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbands. Der 2m Abstand gilt also auch in der Klasse de iure nicht mehr. https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_214/BGBLA_2021_II_214.htm
    . Bis 19.5. gelten streng genommen noch die 2m.

Hannes Grünbichler