Lehrpersonen im pädagogischen Dienst haben eine mit der Urlaubsregelung für Lehrpersonen im Altrecht vergleichbare Regelung (gemäß § 42a Abs. 2 VBG) für die Ferien. Eine Lehrperson im pD muss nur ab Dienstag in der letzten Ferienwoche in Österreich ortsaufhältig und erreichbar sein, eine Ortsabwesenheit aus Urlaubsgründen kommt nicht in Betracht.
Eine verpflichtende Anwesenheit an der Schule ist in der letzten Ferienwoche deshalb aber nicht vorgesehen. Dieser Zeitraum ist für Vorbereitungsarbeiten gedacht, diese können zur Gänze oder überwiegend zu Hause erfolgen. Eine durch die Schulleitung organisierte Vorbereitung auf das Unterrichtsjahr für mehrere oder alle Kolleg:innen wäre eine Erstellung eines Dienstplans bzw. eine Diensteinteilung, von dem bzw. der mehrere Bedienstete betroffen sind und daher ist gemäß § 9 Abs. 2 PVG das Einvernehmen mit der Personalvertretung herzustellen. Dieses Einvernehmen muss in diesem Sinne beispielsweise auch für Zeitpunkt und Dauer von Konferenzen während des Schuljahres hergestellt werden.