Ferienregelung
Lehrpersonen im pädagogischen Dienst haben eine ähnliche Urlaubsregelung (gemäß § 42a Abs. 2 VBG) in den Ferien wie Lehrpersonen im Altrecht. Eine LP im pD muss nur in der letzten Ferienwoche (ab Dienstag) in Österreich ortsaufhältig und erreichbar sein.