Gehalt, Zulagen & Sonderzahlungen
Wie viel Gehalt hat dein Gehalt? Hier findest du, wovon dein Grundgehalt bzw. Monatsentgelt abhängt, wie Werteinheiten berechnet werden, wann die Sonderzahlungen kommen und welche Zulagen es gibt – dazu Reisegebühren und Schulveranstaltungen, Dienstjubiläum, Sterbekostenbeitrag, Vorschüsse und Geldaushilfen.
Stand: Oktober 2026 · ohne Gewähr · aus dem Dienstrechtsskriptum der ÖLI-UG, Kapitel 2.1 und 2.2.6 bis 2.2.9
Online-Termin „Kennst du deine Rechte? – Besoldung & Lohnzettel“: Grundgehalt, Einstufung, Zulagen, Pendlerpauschale, Abzüge – zuerst referiert ein:e Expert:in, dann ist Zeit für deine Fragen. Fragen kannst du auch vorab an oeli-cafe(at)oeli-ug.at schicken.
Freitag, 20. November 2026, 18:00 bis 19:30 Uhr – zur Anmeldung
Auf dieser Seite:
- Grundgehalt und Monatsentgelt
- Sonderzahlungen, Erhöhungen und Zulagen
- Reisegebühren
- Schulveranstaltungen
- Dienstjubiläum und Sterbekostenbeitrag
- Vorschüsse und Geldaushilfen
Grundgehalt und Monatsentgelt
Deine Unterrichtsstunden und Nebentätigkeiten werden über das UPIS (Unterrichts-Prognose-Informations-System) gemeldet. Im alten Dienstrecht werden die Stunden in Werteinheiten umgerechnet – sie sind die Grundlage für deinen Bezug. Im neuen Dienstrecht (pd) werden die Stunden abgerechnet, für bestimmte Fächer gibt es eine Fächervergütung.
Die aktuellen Gehaltstabellen für alle Schemata findest du auf der Seite Gehaltstabellen der ÖLI-UG und im Anhang 1 des Skriptums (PDF).
Pragmatisierte Lehrpersonen
Das Gehalt ist durch die Verwendungsgruppe und die Gehaltsstufe bestimmt (§ 55 Abs. 1 GehG); die Tabelle gilt für 20 Werteinheiten = eine volle Lehrverpflichtung. Die Gehaltsstufe hängt vom Besoldungsdienstalter ab (Dienstzeit und angerechnete Berufserfahrung).
| Verwendungsgruppe | wer? |
|---|---|
| L PH | Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen |
| L 1 | Lehrpersonen mit universitärem Lehramtsstudium bzw. Universitäts- oder Hochschulausbildung (auch FH) mit Berufspraxis |
| L 2a 2 | Haupt- und Sonderschullehrpersonen mit Akademiestudium, Fachlehrpersonen an berufsbildenden Schulen mit Lehramtsprüfung, Lehrpersonen mit Bachelorstudium an einer Pädagogischen Hochschule |
| L 2a 1 | Volksschullehrpersonen mit viersemestrigem Akademiestudium (ohne Ergänzungsprüfung) |
| L 2b 1 | Volksschullehrpersonen ohne Akademiestudium, Erzieher:innen mit Befähigungsprüfung |
| L 3 | Lehrpersonen ohne Matura |
Dienstalterszulage: Nach vier Jahren in der höchsten Gehaltsstufe gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage von eineinhalb Vorrückungsbeträgen (§ 56 Abs. 1 GehG).
Vertragslehrpersonen
- Das Monatsentgelt ist durch Entlohnungsschema, Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe bestimmt. Vertragslehrpersonen im alten Dienstrecht sind im Schema I L eingereiht (§ 90c Abs. 1 VBG); II L war für Lehrpersonen vorgesehen, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung stehen (§ 90h Abs. 1 VBG).
- Die Entlohnungsgruppen entsprechen den Verwendungsgruppen der Beamt:innen, werden aber klein geschrieben und mit dem Schema kombiniert (z. B. I L/l 1, I L/l 2a 2). Die Entlohnungsstufe hängt vom Besoldungsdienstalter ab.
- Im neuen Dienstrecht gibt es nur das pd-Schema – mehr dazu auf der Themenseite Neues Dienstrecht (pd).
- Einstufung, Stufe und Datum der nächsten Vorrückung stehen rechts oben auf deinem Bezugszettel.
Werteinheiten im alten Dienstrecht
Die volle Lehrverpflichtung beträgt 20 Werteinheiten (§ 2 Abs. 1 BLVG). Je nach Lehrverpflichtungsgruppe des Gegenstands zählt eine Unterrichtsstunde unterschiedlich viel; welche Gruppe ein Gegenstand hat, steht in den Anlagen zum BLVG bzw. in den Stundentafeln der Lehrpläne. Einige Beispiele:
| Lehrverpflichtungsgruppe | I | II | III | IVa | V |
|---|---|---|---|---|---|
| Faktor | 1,167 | 1,105 | 1,05 | 0,955 | 0,875 |
| Stunden ab 18:45 Uhr (× 4/3) | 1,556 | 1,473 | 1,40 | 1,273 | 1,167 |
Werteinheiten = gehaltene Unterrichtsstunden × Faktor; an Abendschulen für Stunden ab 18:45 Uhr zusätzlich × 4/3.
Neues Dienstrecht
22 Stunden Unterrichtsverpflichtung (an höheren Schulen ab der 9. Schulstufe zählen Stunden der Lehrverpflichtungsgruppen I und II 1,1-fach) plus 2 Stunden für weitere Aufgaben. Dazu kommt die Fächervergütung für bestimmte Fächer (§ 46e VBG, § 22 LVG). Alle Details und Beträge auf der Themenseite Neues Dienstrecht (pd).
Verjährung: Ansprüche auf Leistungen – und auch das Recht des Dienstgebers, zu viel Bezahltes zurückzufordern – erlöschen nach drei Jahren (§ 13b GehG, § 18a VBG; für Landesvertragslehrpersonen über § 2 LVG). Kontrollier deinen Bezugszettel also regelmäßig!
Sonderzahlungen, Erhöhungen und Zulagen
Sonderzahlungen
Der 13. und 14. Monatsbezug wird als Sonderzahlung in vier Teilen ausbezahlt – jeweils ein halber Monatsbezug:
- Pragmatisierte: im März, Juni, September und Dezember
- Vertragslehrpersonen: im März, Juni, September und November
Sonderzahlungen werden – bis zum sogenannten Jahressechstel – mit festen 6 % Lohnsteuer versteuert. Mehr dazu auf den Themenseiten Bezugszettel und Steuern.
Gehaltserhöhungen 2026 bis 2028
Vom 1.1. bis 30.6.2026 gelten unverändert die Werte ab 1.1.2025. Ab 1.7.2026 steigen alle Gehälter und Zulagen um 3,3 % (Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, gilt bis 31.7.2027). Ab 1.8.2027 sind durchschnittlich +1 % und ab 1.9.2028 weitere durchschnittlich +1 % vereinbart. Der Referenzbetrag (§ 3 Abs. 4 GehG) beträgt ab 1.7.2026 3.522,35 €.
Wichtige Zulagen ab 1.7.2026
| Zulage bzw. Vergütung | ab 1.7.2026 (monatlich brutto) |
|---|---|
| Klassenvorstand (§ 61a GehG) | L 1: 274,40 €; übrige: 241,20 € |
| Klassenführung (§ 61c GehG) | APS: 124,30 €; Berufsschule: 206,60 € |
| Kustodiat, 1 Wochenstunde (§ 61b GehG) | L 1/L PA: 219,50 €; übrige: 186,40 € (½ Wochenstunde: 109,80 bzw. 93,10 €) |
| Einzelsupplierung (je Stunde) | L 1/pd: 50,80 €; übrige: 43,30 € |
| Fächervergütung pd (§ 46e VBG), je Wochenstunde | A: 46,20 €; B: 18,80 €; C: 35,90 € |
| Sommerschule (§ 63d GehG), je Stunde | 62,70 € |
| Mentoring (§ 63 GehG) | 157,40 / 210,70 / 263,00 € für 1 / 2 / 3 Mentees |
Zu Supplierungen und Mehrdienstleistungen siehe die Themenseite Supplierungen & Mehrdienstleistungen, zum Kinderzuschuss die Seite Eltern werden.
Reisegebühren
Nach der Reisegebührenvorschrift (§ 2 RGV) wird der Mehraufwand ersetzt, der dir durch eine Dienstreise entsteht – also wenn du zur Ausführung eines Dienstauftrags an einen Ort außerhalb des Dienstorts reist, der mehr als 2 km entfernt ist. Eine Dienstzuteilung gilt bei Lehrer:innen nur bei Mitverwendung an einer Schule außerhalb des Bezirks, der auch nicht dein Wohnbezirk ist. Einen guten Überblick bietet das Informationsblatt Reisekostenabrechnung der Bildungsdirektion Steiermark.
- Reisekosten gibt es nur mit Dienstauftrag bzw. Dienstinstruktion und bei mehr als 2 km Wegstrecke.
- Fortbildung im eigenen Bezirk: keine Vergütung. Die Direktion kann eine Fortbildung außerhalb des Bezirks auch unter der Bedingung genehmigen, dass du auf den Reisekostenersatz verzichtest.
- Ausgangspunkt ist die Dienststelle; im Dienstauftrag kann die Wohnung festgelegt werden, wenn das billiger ist (§ 5 RGV). In der Praxis gilt: abgerechnet wird von Wohnung oder Schule aus – je nachdem, was näher am Ziel liegt bzw. billiger ist.
Fahrtkosten
- Ersetzt wird grundsätzlich das billigste Massenbeförderungsmittel. Gibt es zwischen Dienststelle und Bahnhof keines, gebührt ab 2 km Kilometergeld, ab 5 km gegen Nachweis auch ein Taxi.
- Bahnkarten bekommen Bundeslehrer:innen über die Schule, Landeslehrer:innen bei der zuständigen Abteilung der Landesregierung. Die 1. Klasse nur, wenn die Reise mehr als drei Stunden dauert oder die vorgesetzte Stelle das dienstliche Interesse bestätigt (§ 7 Abs. 2 RGV). Reservierungen und Zuschläge werden gegen Nachweis ersetzt.
- Beförderungszuschuss (§ 7 Abs. 4 RGV): Statt der Fahrtkosten bekommst du auf Verlangen – z. B. bei Fahrt mit dem eigenen Auto – je Wegstrecke für die ersten 50 km 0,26 €, für die nächsten 250 km 0,13 € und darüber 0,07 € je km, höchstens 69,30 €; bis 8 km pauschal 2,00 €. Machst du glaubhaft, dass du öffentliche Verkehrsmittel benutzt hast, erhöht er sich auf 0,50 / 0,20 / 0,10 € je km, höchstens 109,00 €. Pro Kalenderjahr insgesamt höchstens 2.450,00 €.
- Kilometergeld (§ 10 RGV) gibt es nur, wenn die Verwendung des PKW vorher aus dienstlichem Interesse genehmigt wurde, wenn es kein Verkehrsmittel gibt und du zu Fuß bzw. mit dem Fahrrad unterwegs bist, oder wenn die Reise ohne öffentliche Verkehrsmittel deutlich kürzer wird:
| Verkehrsmittel | Kilometergeld je km (seit 1.7.2025) |
|---|---|
| PKW | 0,50 € |
| Motorfahrrad, Motorrad | 0,25 € |
| dienstlich notwendige Mitbeförderung, pro Person | 0,15 € |
| Fahrrad bzw. Fußweg über 2 km | 0,25 € |
Tagesgebühr und Nächtigung
- Tarif I: Dienstreisen außerhalb des Bezirks, innerhalb des Bezirks mit Nächtigung, und die ersten 30 Tage Aufenthalt in derselben Gemeinde. Tarif II: Dienstreisen innerhalb des Bezirks ohne Nächtigung und Aufenthalt ab dem 31. Tag (§ 13 RGV). Achtung: Landeshauptstädte gelten nicht als eigener Bezirk – Reisen in angrenzende Bezirke gelten als Bezirksreisen.
| Dauer | Tarif I | Tarif II |
|---|---|---|
| mehr als 5 Stunden | 10,00 € | 7,33 € |
| mehr als 8 Stunden | 20,00 € | 14,67 € |
| mehr als 12 bis 24 Stunden | 30,00 € | 22,00 € |
- Dauer (§ 16 RGV): vom Verlassen bis zum Wiederbetreten der Dienststelle. Mit Bahn oder Bus und höchstens 2 km zum Bahnhof beginnt die Reise eine Dreiviertelstunde vor der Abfahrt und endet eine halbe Stunde nach der Ankunft; bei mehr als 2 km eine halbe Stunde vorher bzw. eine Viertelstunde nachher, plus die Wegzeit zum bzw. vom Bahnhof.
- Abgerechnet wird nach Stunden, nicht nach Tagen: Montag 7 Uhr bis Mittwoch 13 Uhr = 54 Stunden = 2 volle Tagesgebühren plus ein Drittel (für 5 bis 8 Stunden).
- Wird Verpflegung gratis gestellt, wird die Tagesgebühr gekürzt: Frühstück −15 %, Mittag- und Abendessen je −40 % (§ 17 RGV).
- Nächtigungsgebühr: ohne Rechnung 17,00 €, mit Rechnung höchstens 153,00 € (Rechnungsbetrag ohne Frühstück; ist das Frühstück nicht ausgewiesen, wird um 15 % der Tagesgebühr gekürzt). Keine Nächtigungsgebühr, wenn das Ziel mit öffentlichen Verkehrsmitteln in einer Stunde erreichbar ist und danach elf Stunden Ruhezeit möglich sind.
Schulveranstaltungen
Schulveranstaltungen (§ 13 SchUG; § 1 Abs. 2 SchVV) wie Lehrausgänge, Exkursionen, Wander- und Sporttage, berufspraktische Tage und Wochen, Sport- und Projektwochen werden nach der Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2024 (seit 29. Mai 2024) abgegolten: Die Reisezulage beträgt je Tag – im Inland wie im Ausland – einen Prozentsatz der Tagesgebühr nach Tarif I. Die Einteilung durch die Schulleitung gilt als Dienstreiseauftrag.
| Schulveranstaltung | Anteil an der Tagesgebühr (Tarif I, 30 €) | Reisezulage pro Tag |
|---|---|---|
| unter 5 Stunden (z. B. Lehrausgang) | – | keine |
| 5 bis 8 Stunden: halbtägiger Wander- oder Sporttag | 42,5 % | 12,75 € |
| 5 bis 8 Stunden: alle übrigen (z. B. Exkursion, berufspraktischer Tag) | 33,33 % | 10,00 € |
| mehr als 8 Stunden: eintägiger Wander- oder Sporttag | 87,5 % | 26,25 € |
| mehr als 8 bis 12 Stunden: alle übrigen (z. B. Exkursion, berufspraktischer Tag) | 66,67 % | 20,00 € |
| mehr als 12 bis 24 Stunden: Exkursion, berufspraktischer Tag | 76 % | 22,80 € |
| mehrtägig: Sommersportwoche | 105 % | 31,50 € |
| mehrtägig: Wintersportwoche | 121 % | 36,30 € |
| mehrtägig: alle übrigen (z. B. Projekt-, Sprach-, berufspraktische Woche) | 96 % | 28,80 € |
- Bei Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln gelten Beginn und Ende inklusive der Zeitzuschläge nach § 16 RGV (45 Minuten vor Abfahrt bzw. 30 Minuten nach Ankunft).
- Die 1. Wagenklasse wird bei Schulveranstaltungen nicht ersetzt (§§ 2 und 4 SchVRGV).
- Nächtigungskosten (ohne Frühstück) werden mit Originalrechnung bis 153,00 € ersetzt.
- Teilbeschäftigte können bei Schulveranstaltungen ab fünf Tagen (vier Nächtigungen) auf 20 Werteinheiten aufgestockt werden.
- Kostenbeiträge der Eltern dürfen nur für Fahrt, Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterial, Leihgegenstände, Kosten bei Erkrankung von Schüler:innen und Versicherungen eingehoben werden (§ 3 SchVV). Sie dürfen nicht über private Konten von Lehrkräften laufen, sondern nur über das Schulkonto oder ein Schulveranstaltungskonto (§ 111 Abs. 2 BHG). Externe Dienstleister sind zulässig – darüber entscheidet aber SGA bzw. Schulforum (Rundschreiben 26/2024).
- Schulbezogene Veranstaltungen (§ 13a SchUG) bauen auf dem lehrplanmäßigen Unterricht auf und werden von Klassen- bzw. Schulforum oder SGA dazu erklärt – nur, wenn sich Lehrer:innen bereit erklären und die Finanzierung gesichert ist. Eine Abrechnung von Reisekosten ist dafür nicht vorgesehen.
Dienstjubiläum und Sterbekostenbeitrag
Dienstjubiläumszuwendung
- Nach 25 Dienstjahren gibt es das Doppelte, nach 40 Jahren das Vierfache des Monatsbezugs, in den das Jubiläum fällt – ohne Antrag (§ 20c Abs. 1 GehG; für Vertragsbedienstete § 22 VBG). Bei teilbeschäftigten Vertragslehrpersonen zählt das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß im bisherigen Dienstverhältnis.
- 35 statt 40 Jahre reichen beim Ausscheiden mit dem gesetzlichen Pensionsalter und im Todesfall.
- Zur Dienstzeit zählen alle für die Vorrückung voll angerechneten Zeiten (bei Studienzeiten abzüglich Überstellungsverlust). Der Jubiläumsstichtag stimmt daher weder mit Dienstantritt noch Vorrückungs- oder Ruhegenussstichtag überein.
- Für Vertragslehrpersonen mit Dauervertrag nach Februar 2015 richtet er sich nach dem Besoldungsdienstalter; wurde dieses durch einen Vorbildungsausgleich verringert, zählt die tatsächliche Dienstzeit im öffentlichen Dienst. Deinen Stichtag findest du in deinen Personaldaten (z. B. im Bildungsportal).
Besonderer Sterbekostenbeitrag
- Stirbt eine Beamtin bzw. ein Beamter, haben Anspruch (§ 42 PG): die hinterbliebene Ehegattin bzw. der Ehegatte (bzw. eingetragene Partner:in), die bzw. der mit ihr bzw. ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, oder ein Kind bzw. Enkelkind, das zum Haushalt gehörte oder die Bestattungskosten ganz oder teilweise getragen hat.
- Zusätzlich gebührt den Hinterbliebenen jedenfalls eine Zuwendung von 150 % des Referenzbetrags (§ 20c Abs. 6 GehG) – ab 1.7.2026 sind das 5.283,53 €.
- Vertragsbedienstete: Endet das Dienstverhältnis durch den Tod, tritt ein Sterbekostenbeitrag an die Stelle der Abfertigung (§ 84 Abs. 6 VBG). Er beträgt die Hälfte der Abfertigung; hat das Dienstverhältnis noch keine drei Jahre gedauert, ein Monatsentgelt (das für den letzten Monat). Anspruch haben die gesetzlichen Erb:innen, die die bzw. der Verstorbene erhalten musste; gibt es keine, kann er an Personen gehen, die die Begräbniskosten bezahlt oder die bzw. den Verstorbenen in der letzten Krankheit gepflegt haben.
Vorschüsse und Geldaushilfen
- Einen Vorschuss können Vertragslehrpersonen mit unbefristetem Dienstverhältnis und Pragmatisierte bei unverschuldeter Notlage oder aus sonst berücksichtigungswürdigen Gründen bekommen – etwa für Krankenhauskosten, Begräbnis oder Wohnraumrenovierung, höchstens 12.000 €. Für befristete Verträge ist er nicht vorgesehen. Rückzahlung durch Abzug vom Bezug in längstens 120 Monatsraten, im Ruhestand in 60 Raten (§ 23 Abs. 1 und 2 GehG, § 25 Abs. 1 bis 3 VBG, § 29 PG). Einen Rechtsanspruch gibt es nicht; die Bildungsdirektionen haben eigene Regelungen.
- Eine Geldaushilfe muss nicht zurückgezahlt werden (§ 23 Abs. 3 und 4 GehG, § 25 Abs. 4 und 5 VBG). Sie kann bei unverschuldeter Notlage beantragt werden – etwa bei einem Todesfall, schwerer Erkrankung, hohen Arztkosten. Die Höhe hängt von der Notlage und vom Einkommen ab; sie wird wie ein „sonstiger Bezug“ versteuert. Antrag im Dienstweg, kein Rechtsanspruch.
- Verteidigungskosten: Wirst du wegen einer angeblich im Dienst begangenen Straftat angezeigt und das Verfahren eingestellt oder du freigesprochen, gibt es eine eigene Geldaushilfe für die Kosten der Verteidigung – bis zum Dreifachen des Referenzbetrags.
- Bei Vorschüssen und Geldaushilfen hat die Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht (siehe Personalvertretung).
Noch Fragen?
Bei Einstufung, Reiserechnung oder Zulagen lohnt sich oft ein zweiter Blick. Unsere Expert:innen und Personalvertreter:innen helfen dir gerne weiter – persönlich und kostenlos: Frage an die ÖLI.
Online-Termin „Kennst du deine Rechte? – Besoldung & Lohnzettel“: Grundgehalt, Einstufung, Zulagen, Pendlerpauschale, Abzüge – zuerst referiert ein:e Expert:in, dann ist Zeit für deine Fragen. Fragen kannst du auch vorab an oeli-cafe(at)oeli-ug.at schicken.
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