Eltern werden: Mutterschutz, Karenz, Elternteilzeit

Du erwartest ein Kind? Gratuliere! Hier findest du, was du wann melden musst, wie Mutterschutz und Karenz funktionieren, was der Babymonat ist, welche Form der Elternteilzeit für dich passt und welche Geldleistungen dir zustehen.

Stand: Oktober 2026 · ohne Gewähr · aus dem Dienstrechtsskriptum der ÖLI-UG, Kapitel 5.5

Online-Termin „Kennst du deine Rechte? – Elternwerden“: Alle Antworten zu Fragen rund um Schwangerschaft, Elternkarenz, Elternteilzeit und Wiedereinstieg in den Beruf – zuerst referiert ein:e Expert:in, dann ist Zeit für deine Fragen. Jeweils um 18:00 Uhr:
Freitag, 11. Dezember 2026 – zur Anmeldung
Freitag, 26. Februar 2027 – zur Anmeldung
Freitag, 21. Mai 2027 – zur Anmeldung

Auf dieser Seite:

Rechtsgrundlagen: Mutterschutzgesetz (MSchG), Väter-Karenzgesetz (VKG), Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) sowie die Bestimmungen in BDG, LDG und VBG. Mitglieder der GÖD finden auf goed.at im Mitgliederbereich außerdem die Baby-Broschüre als PDF.

Meldung und Mutterschutz

  • Sobald du von der Schwangerschaft weißt, meldest du sie auf dem Dienstweg – mit dem voraussichtlichen Geburtstermin und einer ärztlichen Bestätigung.
  • Schwangere Lehrerinnen dürfen keine Überstunden (Mehrdienstleistungen) machen.
  • Den Beginn der Schutzfrist meldest du der Schule spätestens 12 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin.
  • Die Schutzfrist ist ein Beschäftigungsverbot. Sie dauert 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin (§ 3 MSchG) und 8 Wochen nach der Geburt – bei Früh-, Mehrlings- und Kaiserschnittgeburten nach der Geburt mindestens 12 Wochen. Kommt das Kind früher als erwartet, verlängert sich die Frist nach der Geburt um die verkürzte Zeit, höchstens auf 16 Wochen (§ 5 Abs. 1 MSchG).
  • Pragmatisierte bekommen während der Schutzfrist ihren Bezug weiter. Vertragslehrerinnen erhalten auf Antrag Wochengeld – von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), bei Dienstbeginn 1999 oder später von der BVAEB. Berechnet wird es aus dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten drei vollen Monate vor der Schutzfrist. Damit dir das Überstundenverbot nicht schadet, können stattdessen die Monate 12 bis 10 vor dem errechneten Geburtstermin herangezogen werden.
  • Während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Geburt besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz. Ein befristeter Vertrag kann in dieser Zeit aber auslaufen, wenn er auch ohne Schwangerschaft ausgelaufen wäre.

Karenz

  • Die Eltern können bis zum 2. Geburtstag des Kindes Karenz nehmen. Der Vater bzw. der andere Elternteil muss dafür mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.
  • Ihr könnt euch zweimal abwechseln. Beim ersten Wechsel ist ein Monat gemeinsame Karenz möglich. Jeder Karenzteil muss mindestens 2 Monate dauern.
  • Meldung: Die Mutter entscheidet sich bis zum Ende der Schutzfrist. Der andere Elternteil meldet die Karenz 3 Monate vor dem geplanten Beginn – nimmt die Mutter keine Karenz, hat er bis zum Ende der Schutzfrist Zeit.
  • Endet die Schutzfrist einer Lehrerin in den Ferien (laut VwGH nicht nur in den Hauptferien), bekommt sie den Bezug weiter – die Karenz beginnt erst mit dem Ende der Ferien. Das gilt auch, wenn ein Krankenstand im Anschluss an die Schutzfrist bis in die Ferien reicht.
  • Im Anschluss an die Karenz nach dem Mutterschutz kann eine Anschlusskarenz gegen Entfall der Bezüge gewährt werden.

Achtung: Wirst du während der Karenz wieder schwanger, melde das sofort mit dem entsprechenden Formblatt. Die neue Schutzfrist beendet die Karenz – und während der Schutzfrist hast du wieder Anspruch auf die vollen Bezüge bzw. auf Wochengeld.

Aufgeschobene Karenz

Jeder Elternteil kann 3 Monate der Karenz aufschieben und sie bis zum 7. Geburtstag des Kindes verbrauchen. Die Absicht dazu gibst du dem Dienstgeber schon während der Schutzfrist nach der Geburt bekannt, den Beginn meldest du spätestens 3 Monate vorher. Der Anspruch bleibt auch bei einer neuen Schwangerschaft bestehen und zählt nicht zu den zwei möglichen Wechseln.

Verhinderungskarenz

Fällt der Elternteil in Karenz durch Tod, lange Krankheit oder Aufgabe des gemeinsamen Haushalts aus, kann der andere Elternteil die Karenz für die Dauer der Verhinderung übernehmen.

Babymonat (Frühkarenzurlaub)

Lebst du mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt, steht dir auf Ansuchen ein Karenzurlaub von bis zu 31 Tagen zu (§ 29o VBG, § 75d BDG, § 58e LDG). Die Bezüge entfallen, die zeitabhängigen Rechte (z. B. für Vorrückungen) bleiben aber erhalten.

  • Möglich ist der Babymonat von der Geburt bis längstens zum Ende der Schutzfrist der Mutter (8 Wochen, bei Früh-, Mehrlings- und Kaiserschnittgeburten mindestens 12 Wochen, höchstens 16 Wochen nach der Geburt – siehe Mutterschutz).
  • Das Ansuchen mit Beginn und Dauer stellst du spätestens eine Woche vorher.

Elternteilzeit

Für Lehrpersonen gibt es zwei Wege zur Elternteilzeit, mit unterschiedlichen Regeln. Welcher besser passt, hängt von deiner Situation ab.

  • Nach Dienstrecht (§ 50b BDG, § 46 LDG, § 20 VBG; für Landesvertragslehrpersonen über § 2 Abs. 7 LVG): Rechtsanspruch auf Teilzeit bis zum 8. Geburtstag des Kindes, auch wenn du noch keine 3 Jahre beschäftigt bist – jeweils für ein Jahr oder ein Vielfaches davon. Das Kind muss zu deinem Haushalt gehören und du willst es überwiegend selbst betreuen. Bei einem Kind mit erhöhter Familienbeihilfe ist die Teilzeit auch nach dem 8. Geburtstag möglich. Solange Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, ist auch eine Herabsetzung unter die Hälfte möglich. Antrag 2 Monate vor Beginn.
  • Nach Mutterschutz- bzw. Väter-Karenzgesetz (§ 15h MSchG, § 8 VKG): Nach 3 Jahren Beschäftigung (inklusive Karenz) hat jeder Elternteil Anspruch auf Teilzeit bis zum 8. Geburtstag des Kindes – auch bei Obsorge ohne gemeinsamen Haushalt, aber nicht, solange der andere Elternteil in Karenz ist. Meldung nach der Schutzfrist bzw. 3 Monate vor Beginn.
Merkmal Elternteilzeit nach Dienstrecht (§ 50b BDG, § 46 LDG, § 20 VBG) Elternteilzeit nach Arbeitsrecht (§ 15h MSchG, § 8 VKG)
gilt für Beamt:innen (BDG), Landeslehrer:innen (LDG), Vertragslehrpersonen (VBG; Landesvertragslehrpersonen über § 2 Abs. 7 LVG) alle Arbeitnehmer:innen, also auch Vertragslehrpersonen
Dauer bis zum 8. Geburtstag des Kindes, jeweils für ein Jahr oder ein Vielfaches davon (bei erhöhter Familienbeihilfe auch länger) höchstens 7 Jahre bis zum 8. Geburtstag des Kindes – abgezogen werden die Schutzfrist nach der Geburt und die Karenzzeiten beider Eltern
Ausmaß ab 50 % – während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld auch darunter; keine Mindestreduktion Reduktion um mindestens 20 %, aber nicht unter 12 Wochenstunden
Zeitpunkt parallel zur Karenz des anderen Elternteils möglich (Zuverdienstgrenze beachten!) oder danach in der Regel nach der Karenz; nicht, solange der andere Elternteil für dieses Kind in Karenz ist
Antrag spätestens 2 Monate vor Beginn spätestens 3 Monate vor Beginn; kürzer, wenn die Teilzeit direkt an die Schutzfrist anschließt
Voraussetzungen Kind gehört zu deinem Haushalt, du willst es überwiegend selbst betreuen Kind im gemeinsamen Haushalt (bzw. Obsorge), mindestens 3 Jahre ununterbrochen im Dienstverhältnis (inkl. Karenz), Betrieb mit mehr als 20 – also mindestens 21 – Arbeitnehmer:innen
Änderungen mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, kein festgelegtes Verfahren nur einmal pro Kind und je eine Änderung durch dich und den Dienstgeber (außer einvernehmlich); der Mutterschutz für ein weiteres Kind beendet die Elternteilzeit

Was gilt während der Teilzeit?

  • Du bist anteilig weniger zu Supplierungen einzuteilen als Kolleg:innen mit höherem Stundenausmaß. Auch dein Pool an unbezahlten Supplierstunden verringert sich nach deinem Teilzeitprozentsatz.
  • Bei der Diensteinteilung sind deine Betreuungspflichten zu berücksichtigen (§ 50c BDG).
  • Pragmatisierte können während der Teilzeit den Pensionsbeitrag freiwillig voll zahlen, damit die Teilzeit in der Pension keinen Nachteil bringt.

Häufige Fragen

Muss ich die Elternteilzeit jedes Jahr vor der Lehrfächerverteilung neu beantragen?
Nein. Unter Einhaltung der Fristen (2 bzw. 3 Monate vorher) kannst du sie jederzeit beantragen – auch gleich für mehrere Schuljahre.

Dein:e Partner:in arbeitet in der Privatwirtschaft und nimmt ebenfalls Teilzeit für dasselbe Kind?
Dann ist eventuell der Weg über MSchG/VKG sinnvoller: Ändert sich die Teilzeit deines:deiner Partner:in auf Wunsch des Dienstgebers, kannst du deine eigene Teilzeit ebenfalls einmal ändern. Außerdem verlangt der Weg über das Dienstrecht, dass du das Kind überwiegend selbst betreust – das kann ein Problem sein, wenn beide in Teilzeit sind.

Du willst nicht um 20 % reduzieren, sondern nur knapp unter die volle Lehrverpflichtung gehen?
Dann über das Dienstrecht (BDG, LDG, VBG), dort gibt es keine Mindestreduktion – oder per Vereinbarung im beidseitigen Einvernehmen nach § 15j Abs. 10 MSchG bzw. § 8b Abs. 10 VKG.

Du warst 2 Jahre in Karenz, möchtest aber trotzdem bis zum 8. Geburtstag in Teilzeit bleiben?
Dann über das Dienstrecht – dort wird die Karenz nicht von den höchstens 7 Teilzeitjahren abgezogen. Oder per Vereinbarung nach § 15i MSchG bzw. § 8a VKG.

Du willst auf unter 50 % reduzieren?
Wird kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen, geht das nur über MSchG/VKG – nach dem Dienstrecht ist dann nur mehr eine Reduktion auf mindestens 50 % möglich.

Kinderbetreuungsgeld, Zuverdienst und Zuschüsse

Kinderbetreuungsgeld und Zuverdienstgrenze

Kinderbetreuungsgeld gibt es längstens bis zum 3. Geburtstag des Kindes. Wie die beiden Varianten funktionieren und was zur Familienbeihilfe gilt, findest du auf der Themenseite Steuern für Lehrer:innen.

  • Pauschales Kinderbetreuungsgeld (Konto): Die Zuverdienstgrenze beträgt grob gesagt 60 % deines letzten vollen Jahreseinkommens vor dem Bezug (höchstens 3 Jahre zurück), mindestens aber 18.000 € pro Jahr.
  • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld: Hier ist die Grenze viel niedriger – 8.600 € pro Kalenderjahr (seit 2025, auch 2026).
  • Pragmatisierte Lehrpersonen können ihre Teilzeit auch unter 50 % herabsetzen, um die Zuverdienstgrenze nicht zu überschreiten.

Nachrechnen kannst du mit dem Kinderbetreuungsgeld-Rechner des Bundes. Mehr zum Zuverdienst erklärt die Arbeiterkammer.

Geldaushilfe zur Geburt

Zur Geburt eines Kindes kannst du bei der Bildungsdirektion formlos eine einmalige, nicht rückzahlbare Geldaushilfe von derzeit 200 € beantragen. Beim ersten Kind gibt es sie nur bis zu einer Einkommensgrenze – außer du weist Ausgaben anlässlich der Geburt von über 1.090 € nach. Ab dem zweiten Kind entfällt die Einkommensgrenze.

Kinderzuschuss

  • Allen Kolleg:innen im öffentlichen Dienst (Bund, Land, Gemeinde) steht für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, ein Kinderzuschuss von 15,60 € pro Monat zu (§ 4 Abs. 1 GehG) – auch bei Teilbeschäftigung in voller Höhe.
  • Er wird 12-mal im Jahr ausbezahlt, voll versteuert und über die Bildungsdirektion beantragt.
  • Über 18 gibt es ihn auf besonderen Antrag weiter, solange das Kind in Ausbildung ist oder ein Freiwilliges Sozial- bzw. Umweltschutzjahr oder einen Gedenk-, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland macht – längstens bis zum 27. Geburtstag. Ebenso, wenn das Kind wegen Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist (§ 105 Abs. 3 B-KUVG).

Tipp: Seid ihr beide im öffentlichen Dienst, soll der Elternteil mit dem niedrigeren Einkommen den Kinderzuschuss beantragen – dann bleibt nach Steuern mehr übrig.

Familienunterstützung der GÖD

Die GÖD unterstützt Mitglieder, deren Familie für drei oder mehr Kinder Familienbeihilfe oder für mindestens ein Kind erhöhte Familienbeihilfe bezieht.

  • Höhe 2026 (unverändert gegenüber 2025): für drei Kinder 210 €, für jedes weitere Kind 70 € mehr (vier Kinder 280 €, fünf Kinder 350 € …); für jedes Kind mit erhöhter Familienbeihilfe 140 €.
  • Voraussetzung: 12 bezahlte Monatsbeiträge ohne Zahlungsrückstand. Auch Mitglieder in Karenz können die Unterstützung bekommen.
  • Antrag: einmal pro Kalenderjahr, das ganze Jahr über im Mitgliederbereich auf goed.at, mit Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe. Ein Rechtsanspruch besteht nicht (GÖD-Infoblatt Familienunterstützung 2026).
  • In manchen Bundesländern (z. B. Oberösterreich) gibt es für Geburten ab 2024 zusätzlich 100 €, wenn ein Elternteil bereits GÖD-Mitglied ist.

Noch Fragen?

Dienstrecht ist oft Einzelfall. Unsere Expert:innen und Personalvertreter:innen helfen dir gerne weiter – persönlich und kostenlos: Frage an die ÖLI.

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