
Die gesetzliche Regelung über den Beförderungszuschuss (BEZU) findet sich in § 7 RGV (Reisegebührenverordnung). Abs. 4 sieht vor, dass auf Verlangen anstelle der nachzuweisenden Auslagen für die Beförderung mit einem oder mehreren Massenbeförderungsmitteln ein Beförderungszuschuss (BEZU) auszuzahlen ist. Dabei gilt es folgende Fälle zu unterscheiden:
Fahrten ohne Klimaticket bzw. Dauerkarte:
Der BEZU priv. KFZ beträgt je Wegstrecke für die ersten 50 Kilometer 0,26 Euro je Kilometer, für die weiteren 250 Kilometer 0,13 Euro je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 0,07 Euro. Insgesamt darf der Beförderungszuschuss 69,30 Euro nicht übersteigen. Bei Weglängen bis acht Kilometer beträgt der Beförderungszuschuss 2,00 Euro je Wegstrecke. Für die Ermittlung der Weglänge ist die kürzeste Wegstrecke maßgebend.
Fahrten mit Klimaticket bzw. Dauerkarte:
Abs. 5 regelt den erhöhten Beförderungszuschuss. Der BEZU öff. Verkehrsmittel beträgt je Wegstrecke für die ersten 50 Kilometer auf 0,50 Euro je Kilometer, für die weiteren 250 Kilometer auf 0,20 Euro je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer auf 0,10 Euro, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass für die Reisebewegung Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 benutzt wurden. Insgesamt darf der erhöhte Beförderungszuschuss 109,00 Euro nicht übersteigen.
Die Glaubhaftmachung erfolgt z.B. durch Vorlage einer Kopie des Klimatickets oder der Dauerkarte.
Der Beförderungszuschuss gebührt nur dann, wenn kein Transfer vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt wird. Wie die Wegstrecke durch die Bediensteten zurückgelegt wird (privater PKW, öffentliche Verkehrsmittel, Rad, …) ist aber nicht erheblich.
In § 37 RGV ist geregelt, dass der:die Rechnungsleger:in für die Richtigkeit seiner:ihrer Angaben in der Reiserechnung verantwortlich ist. Durch die Einführung des erhöhten Beförderungszuschusses soll ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen.
Was man sonst noch wissen muss: Das Taggeld (Reisezulage) beträgt ab 1.1.2025 30 Euro und für die Nächtigung können 153 Euro verrechnet werden. Für eine Schulveranstaltung gilt aber die Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung, wobei die Reisezulagen dem § 3 zu entnehmen sind.
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