Zeitkonto (§ 61 Abs. 13 bis 19 Gehaltsgesetz):
Für Lehrer/innen gibt es das Zeitkonto-Modell seit dem Schuljahr 2009/10
Und so funktioniert es: Mehrdienstleistungen werden auf Wunsch der/s Lehr/in nicht ausbezahlt, sondern als Zeitguthaben (Zeitkonto) gespeichert. Der Verbrauch des „angesparten“ Zeitguthabens
erfolgt grundsätzlich nur in Form einer mindestens 50%-igen Freistellung für ein ganzes Unterrichtsjahr. Nicht verbrauchte Zeitguthaben werden auf Antrag, im Fall des Ausscheidens aus dem
Dienststand oder der Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe auf Basis der aktuellen besoldungsrechtlichen Stellung wie Überstunden vergütet.
- Möglich für Pragmatisierte (Beamte) und Vertragslehrer/innen (unbefristet IL [Entlohnungsschema] und vollbeschäftigt).
- Leider nicht mehr möglich für Lehrpersonen im neuen Dienstrecht
o Erklärung ist bis 30. September des betreffenden Unterrichtsjahres abzugeben und ist unwiderruflich.
o MDL können zur Gänze oder in einem bestimmten %-Satz als Wochen-Werteinheiten dem Zeitkonto gutgeschrieben werden.
o Jahresnorm ist 720 WE für BundeslehrerInnen bzw. die Jahreslehrverpflichtungsstunden bei LandeslehrerInnen.
- Bsp: 5 MDL – durchschnittlich 36 Wochen geleistet. 180 WE werden auf das Zeitkonto gutgeschrieben.
Zwei (vier) Jahre durchschnittlich 5 MDL ist eine 50 %-ige (100%-ige) Freistellung für ein ganzes Jahr bei vollem Bezug möglich.
- Verbrauch der Zeitkontogutschrift
o Die gutgeschriebenen Wochen-Werteinheiten können ab Beginn des 50. Lebensjahres „verbraucht“ werden.
o Die frei werdenden Wochenstunden müssen von einer neu aufzunehmenden Lehrkraft übernommen werden – außer es ist dies
organisatorisch nicht erforderlich.
o Der Verbrauch ist zu bewilligen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen dagegenstehen.
o Eine Freistellungen bis zum Pensionsantritt muss bewilligt werden!
o Eine Freistellung muss- außer bei Pensionierung! – mindestens für ein ganzes Schuljahr erfolgen.
o eine Freistellung ist im Ausmaß von 50% bis 100% Prozent der Lehrverpflichtung möglich (Herabsetzung).
o Für eine volle Freistellung sind 720 Wochen-Werteinheiten für Bundeslehrer/innen bzw. die Jahreslehrverpflichtungsstunden bei
LandeslehrerInnen erforderlich
o Während einer gänzlichen Freistellung darf die Lehrkraft nicht zur Dienstleistung herangezogen werden
o Während einer teilweisen Freistellung besteht ein Schutz gegen zusätzliche dienstliche Inanspruchnahme wie während der
Herabsetzung der Lehrverpflichtung
o Nicht durch Freistellung verbrauchte Wochen-Werteinheiten sind unter Zugrundelegung der aktuellen (Antragstellung, Ausscheiden …)
besoldungsrechtlichen Stellung zu vergüten.Und zwar auf Antrag, im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand oder der Überstellung in
eine andere Besoldungsgruppe
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