Größtenteils aus dem Rundschreiben – Zahl: 800000.34/0012-LSR/2016 vom 23.03.2016 – des LSR Vorarlberg entnommen.
Seit 01. Jänner 2016 ist die neue Reisegebührenvorschrift (RGV) in Kraft.
Für die Abrechnung von Dienstreisen wurde daher ein neues Formular „Reiserechnung“ konzipiert (siehe Beilage), welches auf der Homepage des Landesschulrates (Reisekosten) zur Verfügung steht und künftig zu verwenden ist. (> auch als Download
unten)
Neuerungen ab 01. Jänner 2016
• Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels. Die Vorlage des Fahrscheins ist erforderlich (§
5 Abs. 3 erster Satz RGV).
• Es bestehen folgende Möglichkeiten zur Verrechnung öffentlicher Verkehrsmittel (§ 7 Abs. 3 und § 7a RGV):
1. Es werden die entsprechenden Businesstickets für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt. Wir ersuchen diese in erster Linie zu verwenden und der
Reiserechnung beizulegen.
2. Es werden mit der Reiserechnung die Fahrkarten für die Benützung des kostengünstigsten Massenbeförderungsmittels (keine Standardtickets) vorgelegt und in dieser Höhe verrechnet.
3. Auf Verlangen des/der Bediensteten ist anstelle der nachgewiesenen Kosten eines Massenbeförderungsmittels ein Beförderungszuschuss auszuzahlen. Der Beförderungszuschuss deckt sämtliche
Beförderungskosten (im Fern- und Nahverkehr) ab:
Zurückgelegte Weglänge Beförderungszuschuss in Euro
Kilometer 1 bis 50 € 0,20 je Kilometer
Kilometer 51 bis 300 € 0,10 je Kilometer
ab Kilometer 301 € 0,05 je Kilometer
Insgesamt darf der Beförderungszuschuss pro Wegstrecke € 52,– nicht übersteigen. Bei Weglängen bis acht Kilometer beträgt der Beförderungszuschuss € 1,64 pro Wegstrecke. Für die Ermittlung der
Weglänge ist die kürzeste Wegstrecke maßgebend. Dabei ist ein Routenplaner zu verwenden.
Werden für eine oder mehrere Teilstrecken die Auslagen nachgewiesen (z.B. es wird eine Zugfahrkarte für eine Teilstrecke vorgelegt), gebührt der Beförderungszuschuss für die Summe der Weglängen
der übrigen Teilstrecken.
Beispiel: Dienstreise von Bregenz nach Strobl (einfach)
– 6900 Bregenz, Bahnhofstr. 12 bis 6850 St. Anton a. A., Bahnhofstr. 615 (ohne Nachweis – Beförderungszuschuss für 95 km)
– St. Anton a. A. Bahnhof bis Salzburg Bahnhof (mit Nachweis – Businessticket)
– 5020 Salzburg, Südtirolerplatz 1 bis 5350 Strobl, Bürglstein 7 (ohne Nachweis – Beförderungszuschuss für 44 km)
Der Beförderungszuschuss beträgt: € 18,90 (95 km + 44 km = 139 km)
Die Eckpunkte und wesentlichen Bestimmungen der RGV.
Grundsätzliches
• Der/die Rechnungsleger/in füllt die Reiserechnung selbst aus und ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen Angaben verantwortlich.
• Der Anspruch auf Reisegebühren erlischt, wenn er vom/von der Rechnungsleger/in nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der
Dienstreise fällt, an der Schule/Dienststelle geltend gemacht wird. Um die fristgerechte Vorlage der Reiserechnung feststellen zu können, hat die Schule/Dienststelle die Reiserechnung mit einem
Eingangsstempel zu versehen (§ 36 Abs. 2 RGV).
• Der/die Direktor/in bzw. Dienststellenleiter/in bestätigt mit seiner/ihrer Unterschrift die sachliche Richtigkeit, d.h. insbesondere:
– das Vorliegen eines Dienstreiseauftrages, und die Notwendigkeit der Dienstreise,
– die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages,
– die Angemessenheit des Zeitaufwandes,
– die Vollständigkeit der Angaben zur Dienstreise.
• Reiserechnungen, die die notwendigen Angaben nicht aufweisen, müssen zur Vervollständigung zurückgeschickt werden.
• Im Dienstreiseauftrag bzw. in der Reiserechnung ist festzulegen, ob die Dienststelle oder die Wohnung des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin als Ausgangspunkt bzw. Endpunkt der
Dienstreise anzusehen ist, je nachdem, wo niedrigere Reisegebühren anfallen.
• Wird die Verpflegung unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder ist diese im Fahrpreis oder einer anderen vom Dienstgeber zu ersetzenden Aufwendung bereits enthalten, wird die
Tagesgebühr gemäß § 17 Abs. 3 RGV gekürzt
– für das Frühstück um 15 %,
– für das Mittagessen um 40 %,
– für das Abendessen um 40 %.
– Eine unentgeltlich zur Verfügung gestellte Verpflegung ist auf der Reiserechnung ausdrücklich zu vermerken.
Die Tagesgebühr beträgt: (Stand 01.01.2016)
Dienstreise:
Tarif I Tarif II (Bezirksreise)
mehr als 5 Stunden € 8,80
€ 6,60
mehr als 8 Stunden € 17,60 €
13,20
volle Tagesgebühr (über 12 Std) € 26,40 € 19,80
Die Nächtigungsgebühr beträgt € 15,–. Bei Vorlage der Rechnung für die Nächtigung (Hotel, Pension) kann ein Zuschuss bis maximal € 105,– gewährt werden. Ist die Höhe der Frühstückskosten aus
der Rechnung nicht ersichtlich, wird die Tagesgebühr um 15% gekürzt.
• Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Kursen zur eigenen Aus- und Fortbildung begründet nur dann einen Anspruch auf Reisegebühren, wenn ein Dienstreiseauftrag vorliegt und
die Veranstaltung außerhalb des Dienst- oder Wohnortes abgehalten wird.
Benutzung von Massenbeförderungsmitteln
• Bei Eisenbahnfahrten besteht generell nur Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Benützung der zweiten Wagenklasse (Businessticket). Den Bediensteten werden die entsprechenden
Fahrausweise sowie sonstige zweckmäßige Tarifermäßigungen von der Schule/Dienststelle zur Verfügung gestellt.
• Ist die Dienststelle nicht mehr als 2 km vom Bahnhof entfernt, beginnt die Dienstreise eine dreiviertel Stunde vor der fahrplanmäßigen Abfahrt und endet eine halbe Stunde nach
der Ankunftszeit.
• Der Beginn und das Ende einer Dienstreise sind unter Hinzuzählung der Wegzeit in der entsprechenden Rubrik auf der Reiserechnung einzutragen.
Dienstreisen mit dem privaten PKW
• Die Benützung des privaten PKW ist vom/von der Bediensteten auf dem Dienstreiseantrag bzw. der Reiserechnung zu beantragen und durch den/die Direktor/in bzw.
Dienststellenleiter/in mittels separater Unterschrift zu bewilligen. Hierbei ist sehr restriktiv vorzugehen. Eine Bewilligung darf nur erfolgen, wenn durch die Benützung eines Fahrzeuges eine
beträchtliche Zeitersparnis erzielt wird, eine Ersparung an Reisegebühren eintritt oder auf andere Weise der Zweck der Dienstverrichtung nicht oder nicht vollständig erreicht würde.
• Wird für die dienstlich notwendige Mitbeförderung eines Bediensteten der Zuschlag zum „Amtlichen Kilometergeld“ beansprucht, ist diese Person auf der Reiserechnung namentlich
anzuführen.
– Amtliches Kilometergeld € 0,42 je km
– Kilometergeld für eine weitere Person € 0,05 je km.
• Wird eine Dienstreise mit dem privaten PKW ohne Genehmigung der Schulleitung/Dienstbehörde durchgeführt, gebührt dem/der Bediensteten der Beförderungszuschuss.
• Bei Benützung eines privaten PKW und bei angemieteten Bussen kommen Zeitzuschläge, wie sie bei der Benützung eines Massenbeförderungsmittels beansprucht werden können, nicht
in Betracht.
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