Für die Lehrer/innen gelten die Bestimmungen im Beamtendienstrechtsgesetz über „Mitarbeitergespräch und Teamarbeitsbesprechung“ nicht (siehe BDG §
213d
).

Ab dem Schuljahr 2018/19 muss die Schulleitung Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräche mit dem Lehrpersonal führen und dokumentieren.

Das ist zwar kein Ersatz für ein ausführliches und thematisch breit gefächertes Mitarbeitergespräch, aber zumindest wird damit ein wichtiger Bereich der Schule und des Lehrberufes, die Fort- und
Weiterbildung aufgewertet. Die entsprechende gesetzliche Verankerung erfolgte im Rahmen des neuen Bildungsreformgesetzes. Und zwar im (neuen) Paragrafen §
213e Beamtendienstrechtsgesetz (BDG):

BDG § 213e. (1) Die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) hat mit jeder Lehrperson regelmäßig einzeln oder in Kleingruppen Gespräche zur Planung der individuellen Fort- und
Weiterbildung für die kommenden drei Schuljahre zu führen. Die Ergebnisse dieser Gespräche sind schriftlich zusammenzufassen und von der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) sowie der Lehrperson
zu unterfertigen. Eine Ausfertigung dieser Zusammenfassung verbleibt bei der Lehrperson.

(2) Die Führung der Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräche darf einer Abteilungsvorstehung oder einer Fachvorstehung bezüglich der diesen unterstehenden Lehrpersonen ganz oder zum Teil
übertragen werden. Eine Ausfertigung der Zusammenfassungen ist der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) zu übermitteln.

Dazu die Erläuterung (Seite 173) zum § 213e: