Sehr geehrte Frau BM Dr. Hammerschmid

Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie darüber informieren, dass die zeitlich vorgeschriebenen Richtlinien zur Korrektur der zentralen Matura unangemessen kurz sind und dadurch einige
ernstzunehmende Reibungspunkte entstanden sind.

Seit Jahren werden die Lehrkräfte in diversen, teilweise verpflichtenden Fortbildungen darauf hintrainiert, die schriftlichen Arbeiten der SchülerInnen nach diversen Kriterien (und in den
Fremdsprachen mit zwei, beziehungsweise mit vier verschiedenen Farben) zu korrigieren, um den SchülerInnen somit ein detailliertes Feedback zu geben und die zentralen Maturaaufgaben nach
ebendiesen Kriterien zu korrigieren.

Nun wird diese ganze Mühe ad absurdum geführt, indem nicht genug Zeit für die Korrektur veranschlagt wird.
In manchen Fällen scheint dies natürlich auch nicht nötig. Eine Lehrperson, die nur fünf Kandidaten hat, wird diese Arbeiten in weniger als einer Woche wohl korrigieren können. Jedoch werden all
jene ausgeklammert, die ganze Klassen, in manchen Fällen sogar zwei Abschlussklassen haben und in derselben Zeit das Vier-, Fünf- oder Sechsfache zu korrigieren haben. Abgesehen von der
geforderten, aufwändigen Korrektur, kommt dieses Jahr noch hinzu, dass zu jeder einzelnen Arbeit eine schriftliche Begründung der Note zu formulieren ist.

In Anbetracht der Tatsache, dass es vor allem bei der Matura um genaues Arbeiten geht, stellen wir Ihnen die Frage, warum für das Korrigieren und schriftliche Beurteilen teilweise weniger Zeit
anberaumt ist als für das Durchsehen der Arbeiten von einer zweiten, vom Vorsitz gewählten Person.

Des Weiteren möchten wir hervorheben, dass in manchen Fällen kein einziger Werktag in der Korrekturzeit veranschlagt ist. Ein(e) Italienischlehrer(in) etwa bekommt die vorgegebenen Lösungen des
Bifie am Freitag ab 16:00 Uhr und hat bis Mittwoch nach diesem Pfingstwochenende Zeit die Arbeiten abzugeben. Kulanterweise wird in solchen Fällen die Frist um ein paar Tage verlängert. Dennoch
stellen wir in Frage, ob dies mit dem Arbeitszeitgesetz konform geht (§12 (3) AZG Ruhezeiten).

Es steht außer Frage, dass diese Kürzung der Korrekturzeit in erster Linie die Arbeitshaltung und Qualität der Arbeit beeinflusst und die Lehrpersonen beruflich wie auch privat unter unnötigen
Druck setzt.

Wir sind davon überzeugt, dass die Lehrkräfte qualifizierte Korrekturarbeit nach den neuen Kriterien leisten, wenn es die zeitlichen Rahmenbedingungen zulassen.

Darum fordern wir Sie dringend dazu auf, an entsprechender Stelle auf eine angemessene Adaptierung der zeitlichen Vorgaben für die kommenden Jahre hinzuwirken.

Ihr Lehrerteam

Ergeht auch an die zuständigen Zentralausschüsse und Gewerkschaftsgremien


Arbeitszeitgesetz
§12 (3) AZG Ruhezeiten
Den Arbeitnehmern gebührt wöchentlich eine ununterbrochene Wochenruhe von mindestens sechsunddreißig Stunden.