In der Regierungsvorlage zum „Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, .., das Schulunterrichtsgesetz und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden“, ist die Vorgangsweise in Bezug
auf die NOSt-Verschiebung bzw. dem NOST-Ausstieg geregelt. Diese Änderung des SchUG sollte – mit hoher Wahrscheinlichkeit – demnach so beschlossen werden (Siehe dazu Seite 7 im pdf, SchUG § 82e
– siehe auch Auszug im Anhang).
Gary Fuchsbauer (OeLI-UG) hat sich die Regierungsvorlage angesehen und den NOST-Teil für uns zusammengefasst:
Der Direktor kann bis 20.6.2018 (bzw. bei Schulen, die erst 2019 in die NOSt einsteigen wollten: bis 1.12.2018) verordnen, dass die NOSt erst mit der 10. Schulstufe am 1.9.2021 beginnt. Wenn die
Schule bisher noch keine NOSt hat, reicht dazu die Anhörung des SGA (bei mehr als 50% Anwesenheit). Zum Ausstieg aus der NOSt ist ein einfacher Mehrheitsbeschluss im SGA (bei mehr als 50%
Anwesenheit) erforderlich. Ausstieg bedeutet, dass für die 10. Schulstufen 18/19, 19/20 und 20/21 und alle ihre SchüerInnen (auch RepetentInnen!) bis zur Matura die NOSt-Bestimmungen nicht
gelten.
(siehe auch: „NOST: Jetzt auch Opt-out für neue Klassen in den NOST-Schulen
möglich“ )
Aber, dabei handelt es sich um eine Regierungsvorlage. Deshalb gilt: Die NOSt-Verschiebung ist noch nicht beschlossen, ebenso die Deutschförderklassen und Schwänzer-Paragraph.
Neben den Deutschförderklassen und dem Schwänzer-Paragraph ist auch die NOSt-Verschiebung erst seit Montag im Unterrichtsausschuss des Nationalrates. Es wird also noch etwas dauern, bis
SchUG/SchOG so geändert werden, dass wir 100-prozentig wissen, wie die weitere Verschiebung und der Ausstieg aus der NOSt möglich sein werden.
ms
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