Eine vollbeschäftigte Lehrerperson mit Dauervertrag kann, wenn sie will, um Teilbeschäftigung (am besten jeweils für 1 Schuljahr) ansuchen.
Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich für eine Bundes- und eine Vertragslehrperson (egal ob „altes “ oder „neues “ Dienstrecht) unter §§ 50a bis d und § 213 BDG; § 8 BLVG; § 12f GehG; für eine Landeslehrerperson gilt analog § 45 LDG. Bei Elternteilzeit gelten die Bestimmung des §§ 15h bis q MSchG oder der §§ 8 bis 8h VKG.

Eine Teilzeitbeschäftigung aus beliebigem Anlass kann und eine Elternteilzeit bzw. eine Teilzeit aus gesundheitlichen Gründen muss gewährt werden.

Derartige Anträge auf Teilzeit sollen zeitgerecht (= bis spätestens zwei Monate vor Wirksamkeitsbeginn, günstigenfalls vor Erstellung der provisorischen Lehrfächerverteilung im März) eingebracht werden.

Eine Teilzeitbeschäftigung muss in der Lehrfächerverteilung berücksichtigt werden und findet auch ihren Niederschlag in Mitbestimmungsrechten bei der Stundenplangestaltung. Gemäß § 50c BDG ist bei der Stundenplanerstellung auf den Grund, der zur Teilzeitbeschäftigung geführt hat, Rücksicht zu nehmen. Daher ist es günstig bei Antragstellung auch mitzuteilen, wann nicht unterrichtet werden kann.

Bei der Teilzeitbeschäftigung nach MSchG § 15 h oder VKG § 8 hat sich der Dienstgeber an die vereinbarte Arbeitszeit zu halten. Hier ist es besonders wichtig, beim Antrag genau anzugeben, wann aufgrund der Kinderbetreuung (nicht) unterrichtet werden kann. Gerichtsurteile geben hier den Eltern das Recht auf Bekanntgabe der Zeiten und verpflichten die Arbeitgeber, das zu beachten.

Die Personalvertretungen mögen das bitte nicht als „Privileg“ der Teilzeitbeschäftigten abtun, sondern dies aktiv unterstützen, denn die PV hat gem. PVG § 2 auf die Einhaltung der geltenden Gesetze zugunsten der Bediensteten zu achten.

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