Lehrpersonen in der Induktionsphase bzw. Studierende im Bachelor-Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung (=Ausbildungsphase) erhalten einen befristeten Vertrag. Zusätzlich gilt für ungesicherte Verwendungen gemäß § 90h Abs. 2 VBG auch das Kettenvertragsverbot in den ersten 5 Dienstjahren nicht. In allen anderen Fällen ist ein unbefristeter Dienstvertrag zu errichten. D.h. Lehrpersonen, die keine Vertretungsstunden unterrichten, ist nach ihrer Induktionsphase ein unbefristeter Dienstvertrag auszustellen. Landeslehrpersonen sind hier schlechter gestellt, weil einige Bundesländer trotz des identen Gesetzeswortlauts im LVG das nicht machen.
Aufgrund des generellen Kettenvertragsverbots gilt für alle: Nach spätestens 5 Dienstjahren bei ein und demselben Dienstgeber wird de iure der Dienstvertrag in einen unbefristetes Vertragsverhältnis umgestellt. Die Umstellung erfolgt mit jenem Studenausmaß mit dem die Lehrperson zum Zeitpunkt ihrer Vertragsumstellung in der Lehrfächerverteilung eingeteilt ist und es gibt nur mehr gesicherte Stunden.
Die Antragerstellung erfolgt formlos im Dienstweg. Spätestens mit Beginn des 6. Dienstjahres ist der Vertrag (egal, ob altes oder neues Dienstrecht) in einen Dauervertrag umzustellen. Davor nur bei Erfüllung der Anstellungsbedingungen inkl. Induktionsphase und wenn zumindest zum Teil Dauerstunden unterrichtet werden. Nur in den ersten 5 Jahren kann des Beschäftigungsausmaß einseitig durch die Bildungsdirektion reduziert werden.
Die zuständige Personalvertretung für die Schule soll die Personalabteilung der Bildungsdirektion auf eine möglichst baldige Umstellung auf ein Dauervertragsverhältnis hinweisen.
Das diesbezügliches Rundschreiben mit GZ 2023-0.274.890 erging am 17. April 2023 an die Bildungsdirektionen, worin diese Rechtsmeinung vertreten wurde.

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