Erneut stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) fest, dass „das österreichische Besoldungs- und Vorrückungssystem der Beamten und der Vertragsbediensteten […] weiterhin gegen das Verbot
der Diskriminierung wegen des Alters verstößt.“

 

Bereits bei der ersten Änderung der Gesetze, um die vom EuGH beanstandete Altersdiskriminierung im Besoldungssystem für Bundesbedienstete zu beenden, hat die GÖD und die UBG darauf hingewiesen,
dass die neuen Gesetze neue Ungleichbehandlungen erzeugen und der EuGH diese erneut kippen werde. (Hintergrund – Vorgeschichte dazu „EuGH-Urteil vom 11.11.2014 – Vorrückungsstichtag“) Der EuGH hat am 11.11.2014 das reformierte Gesetz
für EU-rechtswidrig erklärt.


Darauf folgten 2015 und 2016 zwei weitere Korrekturen. Die Kritik der Gewerkschaften, dass die damals getroffene Regelung nicht den europarechtlichen Vorgaben entspricht, wurde ignoriert. Heute
hat der Europäische Gerichtshof wie erwartet die österreichische Vordienstzeitenregelung (Vorrückungsstichtag) erneut gekippt.


Die Regierung schweigt, die GÖD informiert und fordert in einer Aussendung:
Umgehende Verhandlungen mit der Gewerkschaft aufzunehmen, um ein diskriminierungsfreies Besoldungssystem zu schaffen. Außerdem müsse garantiert werden, dass die durch das alte System
diskriminierten Bediensteten entschädigt werden und die zu verhandelnde Neuregelung für niemanden zu Verlusten in der Lebensverdienstsumme führen darf.


Weil im österreichischen Besoldungs- und Vorrückungssystemen für Bundesbedienstete ursprünglich die Anrechnung von Berufserfahrung vor der Vollendung des 18. Lebensjahrs ausgeschlossen war,
stellte der EuGh eine Altersdiskriminierung fest. Die letzte Gesetzesänderung, bei der die damalige Regierung „versuchte“ die Vorgabe des EuGH „kostenneutral“ umzusetzen, war derart
offensichtlich mangelhaft, dass das aktuelle EuGH-Urteil erwartbar war. Kurz zusammengefasst: Beamte und Vertragsbedienstete im Staatsdienst, die bereits im Dienststand sind, wurden in ein neues
Besoldungs- und Vorrückungssystem (Besoldungsdienstalter) übergeleitet, in dem sich ihre erste Einstufung nach ihrem letzten, gemäß dem früheren System bezogenen Gehalt richtete.


Mehr Infos dazu: Ausgewählte Artikel dazu auf oeliug.at
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