Der Gesetzgeber möchte die Besoldungsreform so „korrigieren“, dass sich nichts ändert, obwohl es einen anderen Höchstgerichtsspruch gibt.
Im Parlament liegt der
Gesetzesantrag
:

 

Gleich der erste Absatz ist eine Frechheit und seine Änderung zu fordern.
Er lautet nun:
„“ 1. In § 169c werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a bis 2c eingefügt:
„(2a) Als Überleitungsbetrag wird der Gehaltsansatz für jene Gehaltsstufe herangezogen, die für die ausbezahlten Bezüge für den Überleitungsmonat tatsächlich maßgebend war (Einstufung laut
Bezugszettel). Eine Beurteilung der Gebührlichkeit der Bezüge hat dabei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu unterbleiben. Eine nachträgliche Berichtigung der ausbezahlten Bezüge ist nur
insoweit bei der Bemessung des Überleitungsbetrags zu berücksichtigen, als 1. dadurch Fehler tatsächlicher Natur berichtigt werden, welche bei der Eingabe in ein automatisches
Datenverarbeitungssystem unterlaufen sind, und 2. die fehlerhafte Eingabe offenkundig von der beabsichtigten Eingabe abweicht, wie sie durch im Zeitpunkt der Eingabe bereits bestehende Urkunden
belegt ist. „“

Das bedeutet meines Erachtens entgegen dem Spruch des Höchstgerichtes, dass es wieder nicht möglich ist, Berechnungs- oder andere Fehler, die bei der Einstufung vor dem 12.2.2015 gemacht wurden,
korrigieren zu lassen. Es werden durch (2a) praktisch nur Tippfehlerkorrekturen erlaubt. Ich habe aber einige KollegInnen, bei denen offenbar (zum Teil auch weil vor dem 12.2. schnell-schnell die
Einstufung noch durchgezogen wurde) anzurechnende Zeiten nicht berücksichtigt wurden und die nun weiterhin vom Recht auf Einspruch und Korrektur ausgeschlossen bleiben.

In (2b) ist mir nicht klar, was „die gesetzlich geschützte Einstufung“ bedeutet, obwohl es danach erklärt ist. Jedenfalls ist hier abzulehnen, dass die Betroffenen nur dann zu ihrem offenbar
durch (2b) nun geschaffenen Recht kommen, wenn sie einen Antrag stellen. Wenn es solche Fälle der „betragsmäßig geringeren Einstufung“ gibt, die ein Recht auf höhere Einstufung haben, dann muss
das auch von Amts wegen durch die neue Gesetzeslage korrigiert werden.

Glaubt der Gesetzgeber mit der Behauptung in (2c), dass nun Europarecht hergestellt sei, weitere Prozesse zu verhindern???? Sehr eigenartige Gesetzesformulierung.

Par. 175 Abs. 79 Z 3 lautet derzeit:
„§ 8 samt Überschrift, § 10 Abs. 2 und § 12 samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag; diese Bestimmungen sind in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht
mehr anzuwenden“
und soll künftig lauten:
„die §§ 8 und 12 samt Überschrift mit dem 1. Februar 1956; diese Bestimmungen sind in allen vor 11. Februar 2015 kundgemachten Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr
anzuwenden“ Was ist das für eine Rechtsauffassung, die 2015 formulierte Gesetzesparagrafen im Jahre 2016 sechzig Jahre rückwirkend in Kraft setzt?!?!?!?
[Dasselbe gilt für VBG Par. 100 Abs. 70 Z 3.]

Mit (79a) wird explizit verhindert, dass vor 12.2.2011 gemachte Fehler in einem neuerlichen Verfahren korrigiert werden können und (79b) behauptet wie (2c) die Europarechtskonformität.
[Dasselbe gilt für VBG Par. 100 Abs. 79a und 79b.]

Zusammenfassend: Es ist abzulehnen, dass Gesetze so geändert werden, dass den BürgerInnen ab einem willkürlichen Datum nicht mehr erlaubt ist, gegen Fehler von Behörden, die davor gemacht wurden,
vorzugehen. Genau das hat doch meines Erachtens der Gerichtshof in dem Urteil kritisiert, das der Grund für diese Neuformulierungen ist.