Die Dokumente zur Dienstrechtsnovelle (incl. Reparatur des neuen Besoldungsrechts) als Download.
Die Begutachtungfrist endet 15.04.2015
Was sich für die LehrerInnen ändert und welche Einwände es gibt, hat Gary Fuchsbauer kurz zusammengefasst:
– „Papamonat“ nun auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich:
BDG Par. 75d wird von „Frühkarenzurlaub für Väter“ in „Frühkarenzurlaub“ umbenannt und wird auch für Lebensgemeinschaften ermöglicht, „wenn sie oder er mit der Mutter in einer Lebensgemeinschaft
und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.“

– Beim Sabbatical unmittelbar vor der Ruhestandsversetzung gibt es nun
2 weitere Varianten:
BDG Par. 213b, VBG Par. 47a, LDG Par. 58d, LdwLDG Par. 65d: […] Bei Übertritt in den Ruhestand während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt an die Stelle des vollen Schuljahres der
Zeitraum vom 1. September bis zum Übertritt
in den Ruhestand. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Übertrittjahres erstreckt werden.

– Die Beschränkung der Anrechnungszeit auf das Besoldungsdienstalter bei Wehr-/Zivildienst auf 6 Monate fällt wieder weg:
Gehaltsgesetz Par. 12: „(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten […] 4. der Leistung eines Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 –
WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oder eines entsprechenden Ausbildungsdienstes gleicher Dauer für Frauen nach § 37 Abs. 1 WG 2001, oder des ordentlichen Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1
Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986.“

– Die Verweildauer in der 1. Stufe des Schemas lpd (neues
PädagogInnendienstrecht) wird auf dreieinhalb Jahre verkürzt (VBG, Par. 46, Abs 4, Landesvertragslehrpersonengesetz Par. 18, Abs 3).

– Der Abzug beim Besoldungsdienstalter, wenn während des Dienstes ein Studium abgeschlossen wird, bleibt leider. Künftig wird aber bei jenen, die zB in lpd (Schema des neuen Päd.Dienstrechts, das
ja ein akademisches Schema ist)
eingestuft sind, beim Besoldungsalter was abgezogen:
solange keine Hoschschulbildung vorliegt: 3 Jahre, solange 240-ECTS-Bachelor nicht erreicht ist: 2 Jahre, wenn dieser erreicht ist, aber Master erforderlich ist: 1 Jahr.
Gehaltsgesetz Par. 12a Abs. 4 und 5 (bzw. VBG Par. 15, Abs. 3 und 4):
„(4) Schließt die Beamtin oder der Beamte ein Studium gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 im aufrechten Dienstverhältnis ab und
    1. wird sie oder er anschließend von einer nicht akademischen Verwendungsgruppe in eine akademische überstellt oder
    2. befindet sie oder er sich im Zeitpunkt des Abschlusses bereits in einer akademischen Verwendungsgruppe, erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von fünf Jahren im
Master-Bereich und drei Jahren im Bachelor-Bereich, höchstens jedoch im Ausmaß der in einem Dienstverhältnis zum Bund verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten.
(5) Solange die Beamtin oder der Beamte einer akademischen Entlohnungsgruppe keine Hochschulbildung gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweist, ist bei ihrem oder seinem
Besoldungsdienstalter ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren in Abzug zu bringen. Darüber hinaus ist im Master-Bereich mit Ausnahme der Verwendungsgruppe A 1, solange die Beamtin oder
der Beamte keine Hochschulbildung oder eine Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweist, ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß 1. von einem Jahr, wenn das
abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten umfasst, oder 2. von zwei Jahren in den übrigen Fällen beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen.“
Das bedeutet wohl, dass die derzeitigen PH-AbgängerInnen zwar im alten Päd.Dienstrecht in l2a2 keinen Abzug bekommen, wenn sie aber das neue Dienstrecht wählen und damit im masterwertigen lpd
bezahlt werden, 2 Jahre
Besoldungsdienstalterabzug bekommen!!
Ich gehe davon aus (weil am Beginn des Absatz 5 „solange“ steht), dass das Besoldungsdienstalter gewissermaßen bei null bleibt, solange der Vorbildungsausgleich nicht vollständig abgezogen
ist.
Da aber gem. diverser Paragrafen alle, die das neue Dienstrecht wählen, sich verpflichten innerhalb von 5 Jahren den Master zu machen, fallen die 2 Jahre Besoldungsdienstalterabzug dann eh wieder
weg.

– Die Wahrungszulage wird um ein halbes Jahr verlängert. Die in Begutachtung befindliche Reparatur des Gesetzes erfüllt somit die Bedingung lt. Nationalratsentschließungsantrag vom 21.1., dass es
zu keinen Verlusten kommen soll.
Im Gehaltsgesetz wird der Paragraph 169c, Absatz (9) geändert:
„Zur Wahrung der erwarteten nächsten Vorrückung, außerordentlichen Vorrückung oder Dienstalterszulage gebührt der Beamtin oder dem Beamten ab der Vorrückung in die Überleitungsstufe bzw. ab dem
erstmaligen Anfall einer Zulage nach Abs. 8 eine ruhegenussfähige Wahrungszulage als Ergänzungszulage nach § 3 Abs. 2 im Ausmaß von monatlich 1. in den Verwendungsgruppen nach Abs. 7 Z 1 dem
Dreifachen 2. in den Verwendungsgruppen nach Abs. 7 Z 2 einem Drittel sowie 3. in den Verwendungsgruppen nach Abs. 7 Z 3 dem Einfachen des Differenzbetrags zwischen dem Gehalt der
Überleitungsstufe und dem Überleitungsbetrag bis zur Vorrückung in die Zielstufe bzw. bis zum erstmaligen Anfall einer kleinen AVO, einer großen AVO, einer kleinen Daz, einer großen Daz oder
einer sonstigen Dienstalterszulage. Die Gegenüberstellung erfolgt in allen Fällen einschließlich allfälliger Dienstalterszulagen oder außerordentlicher Vorrückungen.“
Das sind im LehrerInnenbereich die in Abs. 7 Z 1 Genannten: L2a1, L2a2, L1, Lph, 7 Z 2: L2b1, 7 Z 3: alle anderen.
„Der Überleitungsbetrag ist das volle Gehalt, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde.“ ZB l2a2
Stufe 8-alt: 2730,1.
Die Überleitungsstufe ist die nach der ersten Vorrückung nach dem Februar 2015.
Im Beispiel: Stufe 7-neu: 2773.
Die Differenz der beiden Zahlen ist 42,9 und das Dreifache davon ist 128,7. Dieser Betrag wird in diesem Fall als zweite Wahrungszulage ein halbes Jahr gezahlt. Der Monatsbezug ist daher dann
2773+128,7=2901,7 und somit knapp höher als die 2900,3 in der Stufe 9 nach altem Besoldungsrecht.

– Für alle, die bis zum 11.2.2015 noch keinen Vorrückungsstichtag oder nur eine provisorische Einstufung haben, wird ihr Besoldungsdienstalter nach den neuen Bestimmungen berechnet und ihnen
gegebenenfalls rückwirkend eine Nachzahlung
gewährt (aber kein Übergenuss abgezogen, GG Par. 169 d, Abs. 5)

– Änderung des PVG, Par. 41b, neuer Abs. 4: „Für die Teilnahme an Verhandlungen oder Einvernahmen vor der Aufsichtsbehörde haben Bundesbedienstete Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen
nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes.“ Also: Für Reisen zur PVAB (ehemalige PVAK) gibt’s Reiserechnung.

– Änderung des PVG, Par. 41c, neuer Abs. 5: Auch die PVAB darf Rundlaufbeschlüsse fassen.

– Änderung des PVG, Par. 41h, neue Abs. 2-3: Revisionen, Beschwerden, Anträge an den VwGH in PV-Angelegenheiten sind von Eingabegebühr befreit.

– Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955: Statt der Businesscardtarife gibt es nun hier in einer Anlage zu Par. 7a eine Aufstellung, wieviel es pro Bahnkilometer gibt – was ein bisserl witzig
is, weil auf keiner Bahnkarte und auch
nicht im oebb.at-scotty die km-Zahl draufsteht! Diese Tarife stehen schon länger in unserem Skriptum Seite (64-)65:

 

>>>> weiter lesen: Kritikpunkte

Unsere vorläufige Stellungnahme zur DR-Novelle:

– Anrechnung von facheinschlägigen Vordienstzeiten ist maximal 10 Jahre vorgesehen. In der pd-Staffel sind es bis zu 12 Jahre. In Sonderverträgen „Mangelberufslehrer“ sind es bis zu 16 Jahre (und
mit den 1,5 Jahren aus Halbanrechnung sonstiger Zeiten – die nun weggefallen sind – sogar noch mehr). Diese Anrechnungsmöglichkeit muss auch künftig bestehen bleiben, um qualifizierte Leute für
die Schule gewinnen zu können.

– Es ist für Regelungen zu sorgen, die es in Zukunft ermöglichen, dass Elternkarenzzeiten vor Beginn des Eintritts in den öffentlichen Dienst als Erfahrungszeiten angerechnet werden. Die
bisherige Regelung der Halbanrechnung sonstiger Zeiten fällt weg. Stattdessen wäre eine gerechte und der Rechtssprechung entsprechende Regelung für Elternkarenzzeiten zu schaffen. Da
Elternkarenzzeiten einerseits einen Dienst an der Gesellschaft darstellen, müssen sie Dienstzeiten im öffentlichen Dienst bei der Anrechnung gleichgestellt werden. Da die Erfahrung der
Kinderbetreuung eine Bereicherung für die spätere Tätigkeit in den allermeisten Berufen im öffentlichen Dienst darstellt, sind Elternkarenzzeiten auch aus diesem Grund voll anrechenbar. Wenn die
maximal anrechenbaren Erfahrungszeiten nach § 12 Abs 3 GG und § 26 Abs 3 VBG auf mindestens sechzehn Jahre erhöht werden, könnten auch Elternkarenzzeiten in diese Jahre einfließen.

– Forderung der Anrechnung des Unterrichtspraktikums für derzeit befristete Verträge sowie für NeueinsteigerInnen zwischen 2015/16 und 2018/19, wenn diese nicht ins neue Dienstrecht
optieren.

– Im (neuen) § 26 VBG fehlen im Absatz 2 Z1 lit b, Z2 und Z4 des derzeit gültigen Rechts, welche die Anrechnung von Lehrkräften regelt, insbesondere die Anrechnung von Zeiten gemäß cc) „an einer
mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule“, die Anrechnung von Zeiten in der Entwicklungshilfe und die Anrechnung von Zeiten als wissenschaftlicher (künstlerischer)
Mitarbeiter (in Ausbildung) an Universitäten etc.

– Jene L2b1-Kolleg/innen, die derzeit schon berufsbegleitend die pädagogische Ausbildung an einer PH absolvieren, verlieren ein Jahr Vorrückung, wenn ihre Umstellung (nach absolviertem Studium)
in L2a2 nach ihrem nächsten Vorrückungsstichtag erfolgt (= Überleitungsstufe). 
Wenn die nächste Vorrückung und somit die Anwendung von § 169c (7) GG in l2b1 geschieht, so wird dem Besoldungsalter ein halbes Jahr gutgeschrieben. Wenn die nächste Vorrückung und somit die
Anwendung von § 169c (7) GG in l2a2 geschieht, so werden dem Besoldungsalter eineinhalb Jahre gutgeschrieben. Daher verlieren jene ein Jahr, die ihre nächste Vorrückung haben, bevor sie in l2a2
kommen. Daher Vorschlag: Bei jenen l2b1-Kolleginnen und Kollegen, die derzeit schon berufsbegleitend die pädagogische Ausbildung an einer PH absolvieren, möge die Zurechnung zum Besoldungsalter
nach § 169c (7) GG nicht bei der nächsten Vorrückung, sondern anlässlich der Überstellung in (nach absolviertem Studium) in l2a2 erfolgen (eineinhalb Jahre).