Was ist, wenn das eigene Kind wegen eines Korona-Falles in der Schule in Quarantäne und den Heimunterricht muss?

Eine Rechtinformation/Analyse des ÖLI-UG Rechtsexperten Hannes Grünbichler.

 

Lasst Euch nicht in unbezahlte Karenz drängen!

Lehrer*innen haben immer gesetzlichen Anspruch auf Kinderbetreuung und auf die Bezahlung ihrer Bezüge, solange die Kinder im Heimunterricht sind.

 

Meist gibt es sogar die Wahl zwischen Homeoffice und Anspruch auf Kinderbetreuung.Das muss mit der Schulleitung abgesprochen werden. Bei Homeoffice bleiben das Gehalt und die MDL in voller Höhe
erhalten. Bei einer Pflegefreistellung wird das Grundgehalt ohne MDL ausbezahlt.

 

Die Rechtsbasis dafür sind einerseits die Pflegefreistellung (§29f VBG/§ 59 LDG), falls Kinder krank sind oder z.B. in den Heimunterricht geschickt werden und es eine gesetzliche
Betreuungspflicht gibt. Der gesetzliche Anspruch aus der Pflegefreistellung sind zwei Wochen.

 

Andererseits gibt es das Recht auf Sonderurlaub nach §29a (1) VBG/§57 (1) LDG aus wichtigen familiären Gründen. Ein wichtiger familiärer Grund ist die gesetzliche Verpflichtung
zur Betreuung von Kindern. Grundgehalt bleibt bestehen auf 12 Wochen/Kalenderjahr. Mit dem neuen Kalenderjahr entsteht die Frist aufs Neue.

 

Begründet wird der Sonderurlaub durch die Regelung nach § 1154b (5) ABGB, die für jeden österreichischen Bürger gilt. Eine zeitliche Begrenzung gibt es nicht. Dies gilt für alle Vertragslehrer
und private Arbeitnehmer*innen gleichermaßen. Darauf haben auch Arbeitsrechtsexperten immer hingewiesen und das  ist arbeitsgerichtlich durchsetzbar.

 

Also, lasst Euch nicht in unbezahlte Karenz drängen! Ihr könnt Homeoffice, Pflegefreistellung oder Sonderurlaub beantragen, wenn ihr betreuungspflichtige Kinder in Corona-Quarantäne oder
Heimunterricht habt.

 

Links für

Bundeslehrer/Landeslehrer neues Dienstrecht

https://www.jusline.at/gesetz/vbg/paragraf/29f

https://www.jusline.at/gesetz/vbg/paragraf/29a

 

Landeslehrer altes Dienstrecht

https://www.jusline.at/gesetz/ldg_1984/paragraf/57,

https://www.jusline.at/gesetz/ldg_1984/paragraf/59

 

Allgemein Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.jusline.at/gesetz/abgb/paragraf/1154b

 

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