Auch mit Corona: Wir wünschen Euch allen in den Schulen einen guten Schulstart! Einfach ist’s nicht und Fragen tauchen auf. Wir versuchen Antworten beim ÖLI-UBG-Online
Cafe
am Donnerstag, 17. September, ab 19.30.

 

Zwei Fragen sind schon jetzt bei uns eingegangen:

  1. Soll man statt Mund-Nase-Schutz (Maske) ein Plexiglasvisier verwenden?
  2. Darf Turnunterricht mit einer Gruppe aus zwei verschiedenen Klassen stattfinden?

Ein Plexiglasvisier ist nicht anzuraten. Es schützt weder die
Träger*innen noch die Mitmenschen, da die Corona-Viren mit der Atemluft (Aerosol) leichter an den nicht geschlossenen Rändern entweichen können. Die Schutzwirkung wird damit nicht erreicht. Wir
raten also an, Maske zu tragen.
Im Erlass „Schule im Herbst“ Fußnote 3, Seite 8, steht MNS oder Visiere. Laut Gesundheitsministerium gilt ein Visier als MNS:

https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ–Mechanische-Schutzvorrichtung-(MNS).html
Beides darf von Schüler*innen und Lehrer*innen getragen werden.

 

Frage zum BuS Unterricht an einer MS mit Ampelfarbe GRÜN. Im Sportunterricht unterrichte ich die
Mädchen der Klassen 2a und 2b, mein Kollege die Buben der Klassen 2a und 2b. Unsere Direktorin sagt nun, dass wir nur klassenweise den Turnunterricht abhalten können. Also ich turne jede
Turnstunde mit der 2a, der Kollege mit der ganzen 2b. Der gemischte Turnunterricht Mädchen/Buben in dieser Altersstufe ist auf längere Sicht sehr mühsam, da man ganz andere Schwerpunkte
hat
.

 

Das Coronahandbuch des BMBWF spricht sich gegen die Durchmischung von Klassen aus, um die Ansteckungsgefahr zu verringern aber bei Ampelphase GRÜN keine Sonderbestimmungen für Sport. Es handelt sich hier offenbar um eine Direktion-Weisung, die sich nicht direkt aus den Anweisungen des
BMBWF oder aus Regelungen der Bundesregierung oder aus Gesetzen ergibt.

 

Im BGBl_II_Nr_384_2020.pdf steht im 2. Abschnitt (Ampelphase GELB in Par. 20, Abs. 3:
„Bewegung und Sport ist vorrangig im Freien, jedenfalls aber mit erhöhtem Sicherheitsabstand gemäß Anlage A durchzuführen. Soweit Lehrplaninhalte dies erfordern, ist ein kurzfristiges
Unterschreiten des erhöhten Sicherheitsabstandes zulässig.“


Im 3. Abschnitt (Ampelphase ORANGE in Par. 27, Abs. 3, steht:
„Der Unterricht in Bewegung und Sport hat, wenn immer es möglich ist, im Freien zu erfolgen. Findet der Unterricht in geschlossenen Räumen statt, so ist der erhöhte Sicherheitsabstand
gemäß Anlage A einzuhalten. Kontaktsportarten sind unzulässig.“


Vermutlich agiert die Direktion aufgrund von Par. 5: „Abweichend von § 9 und § 10 SchUG sowie § 11 und § 12 SchUG-BKV haben die Klassen- und Gruppenbildung und die
Stundenplangestaltung nach dem Grundsatz der Kontaktreduktion zwischen Klassen- und Schülergruppen zu erfolgen.
Bei Bedarf können dazu sowie zur Einhaltung der Hygienebestimmungen
vorübergehende Änderungen des Stundenplans angeordnet werden.“