Das gesamte Autonomiepaket
Mehr pädagogische, organisatorische, personelle und finanzielle Freiräume
Bessere Lernergebnisse, effizienterer Ressourceneinsatz durch autonome Gestaltung und pädagogische Freiräume an den Schulen
1. Die Gestaltung von Lerngruppen nach pädagogischen Zielsetzungen wird erleichtert, die Möglichkeiten der Flexibilisierung bei der Klassenbildung bzw. Gruppenbildung ausgebaut.
– Die an den Schulstandort zugeteilten Ressourcen können flexibel und autonom entsprechend dem pädagogischen Bedarf eingesetzt werden.
– Schulstufen- bzw. jahrgangsübergreifende Schülerinnen– und Schülergruppen und Klassenführung sollte nicht nur für Vorschule,1. und 2. Klasse Volksschule möglich sein, sondern ist auf die
gesamte Grundstufe I und II auszuweiten.
2. Die Ermöglichung schulautonomer Schwerpunktsetzungen und die Autonomie im Bereich der Stundentafel des Lehrplans innerhalb qualitätssichernder Bandbreiten werden ausgebaut. Autonome
Abweichungen der Lehrpläne sind je nach Schultyp und Schulstufe im Ausmaß von bis zu 33% möglich.
– Schulautonome Gestaltungsmöglichkeiten sollen sich an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Schulpartnerinnen und Schulpartner sowie dem schulischen Umfeld orientieren. Dabei soll
je nach Bildungsziel der Schule (z. B. VS: Grunderwerb der Basiskompetenzen, BMHS/AHS: Erwerb beruflicher Qualifikationen und universitäre Reife …) entsprechende Berechtigungen und
Qualifikationen gesichert bleiben.
– Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss sind einzubinden und haben über entsprechende Zusatzangebote wie z. B. Laptopklassen, gesundheitsfördernde Maßnahmen etc. sowie bei einer
autonomen Lehrplangestaltung mitzuentscheiden.
– Sofern Schulen schulautonome Lehrplanbestimmungen erlassen, bei denen über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in
ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind, hat die zuständige Schulaufsicht NEU Besserungen einzufordern.
Zusatzanmerkung:
– VS 5% Autonomie: Bildungsziel ist der Grunderwerb der Basiskompetenzen. Autonomie lässt sich hier weitgehend über methodisch-didaktische Freiheit der klassenführenden Lehrperson gestalten,
nicht über Unterrichtsgegenstände.
– Sek 1 (AHS, NMS): 1/3 in autonomer Gestaltungsmöglichkeit
– Sek 2 (AHS-O, BMHS): ca. 20% autonome Gestaltungsmöglichkeit wegen zentraler Reifeprüfung (Qualitätsrahmen) bzw. insbesondere im berufsbildenden Bereich kombiniert mit beruflichen
Qualifikationen/ Befähigungen (siehe Berufsausbildungsgesetz)
3. Mit Beginn Schuljahr 2017/18 soll die Anzahl der Schulversuche drastisch reduziert werden. Durch entsprechend erforderliche Deregulierung und Verantwortungsübertragung an die Standorte sowie
durch ein administrativ vereinfachtes und zeitlich begrenztes Verfahren, werden Schulversuche auf neue Beine gestellt. Z. B. die über 2.000 Schulversuche zur alternativen Leistungsbeschreibung in
der Volksschule werden bereits mit kommendem Schuljahr neu geregelt.
4. Als Richtgröße mit einer Schwankungsbreite von 10% für autonome Schul- bzw. Verwaltungseinheiten ist eine Schülerinnen- und Schülerzahl von 200 bis 2.500 anzustreben. Mehrere Standorte (auch
schulartenübergreifend) können gemeinsam geleitet werden.
– Die autonome Verwaltungseinheit kann dabei einzelne Standorte als selbständige Standorte, als angeschlossene Klassen oder Expositur führen.
– Schuleinheiten, die entsprechende Größenkriterien erreichen, erhalten administrative Unterstützung.
– Regionale Schulentwicklungspläne sollen die Führung von Campusschulen und Schulzentren stärken, um damit standortbezogen entsprechende pädagogische Angebotsmöglichkeiten sicherstellen zu
können.
5. Jeder Schulstandort hat weiterhin ein partnerschaftliches Gremium wie das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss.
Jede autonome Verwaltungseinheit (Schulcluster) hat zudem einen Schulbeirat (mit Repräsentantinnen und Repräsentanten aus dem regionalen und öffentlichen Umfeld), der die Schulleitung als
strategisches Beratungsgremium unterstützt.
6. Die Verwaltungseinheit NEU (Schulcluster) entwickelt ein umfassendes mehrjähriges Schulkonzept mit Schulprofil, Schulleitbild etc. Der einzelne Schulstandort verfasst einen jährlichen
pädagogischen Qualitätsbericht. Dadurch wird das pädagogische Selbstverständnis der Schule geschärft und die Verantwortungsübernahme für die Erreichung der Bildungsziele und Bildungsstandards
durch die Schule gestärkt. Das Schulkonzept und der Qualitätsbericht bilden den verbindlichen Rahmen der Arbeit in der Schule generell sowie einen stützenden Rahmen für die tägliche Arbeit der
Pädagoginnen und Pädagogen. Ziele der Schule sind in diesem Konzept verankert.
– Schulen erstellen standortspezifische Entwicklungspläne mit schriftlich vereinbarten Zielen wie z. B. Leseschwerpunkte, individuelle Förderpläne etc.
– Im Sinne der Qualitätssicherung werden zudem Indikatoren definiert, um die Zielerreichung in zyklischen Perioden zu evaluieren und weitere Entwicklungsschritte daraus abzuleiten.
– Zielvereinbarungsgespräche werden mit der zuständigen Schulaufsicht NEU geführt.
– Das jeweils zuständige partnerschaftliche Gremium ist entsprechend den festzulegenden Zuständigkeitsbereichen und definierten Aufgaben entweder beratend oder mitbestimmend (mit einfacher
Mehrheit) einzubinden.
– Zentrale Leistungsmessungen (z. B. BIST) geben zusätzliches Feedback zum Leistungsstand und zu Weiterentwicklungsmaßnahmen des Standorts
7. Die Diensteinteilung obliegt der Schulleitung. Aus pädagogischen Gründen können (im Rahmen der zugeteilten Ressourcen) vom Regelstundenplan abweichende Stundenblockungen, Stundenabtäusche
sowie verschränkte Unterrichtsformen (z. B. mehrere Lehrerinnen und Lehrer, mehrere Klassen) und damit standortspezifisch entschieden und umgesetzt werden.
8. Eine bedarfsorientierte Anpassung der schulischen Öffnungszeiten an die Erfordernisse des Berufslebens der Eltern und Erziehungsberechtigten wird erleichtert. Die Öffnungszeit der Schule soll
beispielsweise ab 7:00 bis 18:00 Uhr (Ausnahme Abendschulen) möglich sein. Am Standort sind gemeinsam mit den Schulpartnerinnen und Schulpartnern situationsspezifische Angebote zu schaffen.
– Dadurch soll sowohl eine ganztägige Betreuung für alle Kinder, deren Eltern diese in Anspruch nehmen möchten,
– als auch die individuelle Förderung der Kinder unterstützt werden.
9. Die Schulleitung kann außerhalb der Unterrichtszeit (zu den schulautonomen Tagen) autonom Klausurtage für Qualitätsentwicklungsprojekte und Jahresplanungen mit allen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter festlegen.
Personelle Autonomie stärkt die Gestaltungsmöglichkeit und Verantwortung der Schulleitung
1. Das Schulmanagement wird als eigene Professionsgruppe eingerichtet: Direktorinnen und Direktoren, stellvertretende Direktorinnen und Direktoren, mittleres Management.
– Die Funktionsausübung wird auf 5 Jahre befristet mit folgender Abberufungsmöglichkeit (es erfolgt eine automatische Überführung bzw. anderenfalls erfolgt eine fristgerechte
Verständigung).
– Standardisierte Funktionsbeschreibungen und bundesweit einheitliche Objektivierungsverfahren für Führungskräfte im Schuldienst werden eingeführt, um gleichwertige Voraussetzungen und
Vorgangsweisen zu gewährleisten.
2. Die Personalauswahl erfolgt zukünftig durch die Schulleitung im Einvernehmen mit der Schulbehörde, wobei der Schulleitung ein Vetorecht bei Neuanstellungen zusteht.
– Die Abwicklung der Anstellung erfolgt über die Schulbehörde.
– Die Anforderungen der offenen Vakanz werden auf das Schulprofil hin ausgeschrieben.
3. Die Schulleitung ist für die Personalentwicklung und Leistungsbeurteilung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verantwortlich. Sie hat die Dienstaufsicht und Fachaufsicht1 für das in ihrer
Verantwortung stehende Personal an der Schule.
Die Schulleitung kann hierzu – je nach Organisation und Führungsspanne – regelmäßige Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiter-Gespräche durchführen. Unterstützung dieser Aufgabe durch z. B. mittleres
Management ist an größeren Standorten bzw. bei Bildungsclustern (Verwaltungseinheit NEU) möglich.
4. Die Kompetenz der Fortbildungsanordnungen und -genehmigungen inkl. Freistellungen wird an die Schulleitung unter Beachtung der zugeteilten Ressourcen (Reisekosten) übertragen. Ein Fort- und
Weiterbildungsangebot wird über die Pädagogischen Hochschulen bereitgestellt.
– Die autonome Schule kann entsprechende bedarfsformulierte Angebote an den PHs abrufen bzw. kostenneutral bei anderen Anbietern in Anspruch nehmen.
– Zur Qualitätssicherung überregionaler Anliegen kann die Schulaufsicht NEU mit Zustimmung der betroffenen Schulleitung entsprechende Fortbildungs-empfehlungen anordnen.
5. Die Schulleitung ist bei dienstrechtlich relevanten Entscheidungen wie z. B. Vertragsverlängerungen einzubinden.
– Verpflichtende Beurteilung von Lehrerinnen und Lehrer vor Umstellung auf einen unbefristeten Vertrag (inkl. Vetorecht)
– sowie Vorschlagsrecht zur Nichtverlängerung von Dienstverträgen.
Finanzielle Autonomie erleichtert den effizienten und bedarfsgerechten Einsatz von Ressourcen
1. Die Umwandlung und Rückführung von pädagogischem Lehrpersonal in Supportpersonal z. B. für pädagogische Assistenz wird im Rahmen von max. 5% ermöglicht.
2. Die autonome Schule kann für besondere Schwerpunktbereiche und im Rahmen der zugewiesenen Ressourcen auch externe Lehrbeauftragte einsetzen.
3. Die Vergabe und Einsatzplanung der derzeitigen Kustodiats- und Neben-leistungsregelung wird standortbezogen flexibel gestaltbar.
4. Je nach Schulträgermodell wird der autonomen Schule bzw. dem Bildungs-cluster (Verwaltungseinheit NEU) direkte Verfügbarkeit über bestimmte finanzielle Ressourcen im Sinne eines Globalbudgets
für den Sachaufwand (z. B. Sachaufwand für Schülerinnen und Schüler, Schulbuch, Dienstreisen, Transportmittel, Betriebskosten, Ausstattung, etc.) eingeräumt.
5. Drittmittelaufbringung ist im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gestattet.
Eine evidenzbasierte Qualitätssicherung und (pädagogisches) Ergebniscontrolling führt zur Weiterentwicklung der Schulen
1. Dem Bildungsressort des Bundes obliegen die zentralen Vorgaben der Bildungsziele, der Lehrpläne, der Bildungsstandards, die Ressourcenkontrolle sowie die Qualitäts- und
Ergebniskontrolle.
2. Dem Bildungsressort des Bundes obliegt somit die gesamte strategische Planung und wirkungsorientierte Steuerung für diese Aufgabenfelder.
3. Die operative Umsetzung und pädagogische Ausgestaltung obliegt den autonomen Standorten.
4. Die autonome Schule erstellt (mit Unterstützung der Schulaufsicht NEU) zur begleitenden Ergebnissicherung und transparenten Dokumentation (für die Schulpartnerinnen und Schulpartner sowie für
die Zentralstelle) einen jährlichen standortbezogenen Qualitätsbericht.
5. Daten (Indikatoren, Kennzahlen und Messgrößen) zum Lernstand, Klima, Bildungsverlauf und Übergänge, soziale Zusammensetzungen, wirkungs-orientierten Ressourceneinsatz usw. werden vom Bund
regelmäßig erhoben und den Schulen sowie der Qualitätssicherung (Schulaufsicht NEU) für weitere Entwicklungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt.
6. Die Schulen führen ergänzend zu diesen zentralen Qualitätsmessungen Selbstevaluationen und Peer-Evaluierungen durch.
7. Die Schulen arbeiten an der eigenen Qualitätsentwicklung mit klaren schriftlichen Entwicklungsplänen und Zielvereinbarungen, die von der Schulaufsicht NEU begleitet werden.
8. Erstellung eines nationalen Schulqualitätsberichts mit den konsolidierten Ergebnissen der Schulqualitätsbereiche erfolgt alle 3 Jahre an das Parlament.
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