Argumente für die Gewerkschaftswahl der Wiener Delegierten zum AHS-Gewerkschaftstag der GÖD, zeitgleich mit PV- und GBA-Wahlen
Zu § 3 (3) der Geschäfts- und Wahlordnung der GÖD § 3 (3) stellt klar: „Bei der Wahl (Bestellung) der Mitglieder der Organe – ausgenommen die Betriebsausschüsse und Landesleitungen – ist das
Stärkeverhältnis der WählerInnengruppen der Landessektionen des jeweiligen Bereiches zugrunde zu legen. WählerInnengruppen, auf die insgesamt weniger als 5% der gültigen Stimmen entfielen, sind
nicht zu berücksichtigen.“
1. In Wien wurden 2004 und 2009 keine landesweiten Gewerkschaftswahlen abgehalten, die GBA-Wahlen waren lediglich als GBA-Wahlen für den jeweiligen Schulstandort ausgeschrieben.
Die GBA-Mandatsergebnisse widersprechen den in der Geschäfts- und Wahlordnung vorgegebenen Auflagen, die für die Zusammensetzung der BSL landesweite Wahlen und das Verhältnis der
WählerInnenzahlen als Grundlage für die fraktionelle Zusammensetzung der BL vorschreiben. Während in den Bundesländern die Wahlen zur Landesleitung für die BL-Zusammensetzung herangezogen werden,
werden in Wien, dem an Mitgliedern größten Bundesland Wien die GBA-Wahlergebnisse umgelegt, die den Wiener Gewerkschaftsmitgliedern die gewerkschafts-politische Wahl unter den drei bundesweit
agierenden Fraktionen FCG, öli-UG und FSG vorenthält:
1.1 Nicht an allen Schulen gibt es KandidatInnen für den GBA, daher können die GBA- Wahlen nicht an allen Wiener AHS durchgeführt werden. Die
Gewerkschaftsmitglieder der Wiener Dienststellen, an denen es keine KandidatInnen und damit keine GBA-Wahl gibt, sind von der GBA-Gewerkschaftswahl ausgeschlossen und haben kein Wahlrecht, ihre
Mitgliedschaft und ihre Stimme bleiben für die Zusammensetzung der Bundesgremien und damit für die Gewerkschaftspolitik der AHS-Gewerkschaft ohne Belang.
1.2 An den Wiener AHS, an denen GBA-Wahlen stattfinden, haben die KollegInnen de facto keine Möglichkeit, unter den drei in Wien und bundesweit aktiven
Fraktionen zu wählen,
• weil an der Mehrzahl der Dienststellen nur eine Liste zur GBA-Wahl antritt. In der Regel ist das eine Namensliste, die in der Listenbezeichnung den Anhang –FCG, -FSG oder –UG führt, weshalb
jede Stimme für den GBA einer Dienststelle und alle zu vergebenden GBA-Mandate nur einer der drei Fraktionen zugezählt werden und die Wahl einer anderen BL-Fraktion nicht möglich ist,
• weil auch beim hypothetischen Fall des Antretens von zwei der drei Fraktions-Namenslisten die jeweils dritte Wahlmöglichkeit nicht gegeben wäre,
• weil im Ausnahmefall einer Namensliste mit KandidatInnen, die sich bei der Listenerstellung zu einer oder zwei der Fraktionen bekennen, die dritte Fraktion nicht wählbar war und auch im Fall
der anderen Fraktionen keine Wahlmöglichkeit unter wenigstens zwei in der BL vertretenen Fraktionen gegeben ist,
• weil an einer Reihe von Schulen nur reine Namenslisten kandidieren, die sich keiner Fraktion zuordnen lassen, weshalb die WählerInnenstimmen und Mandate bei der Wiener AHS-Umlegung nicht
gezählt werden.
2. Ein satzungskonformes Ermitteln der fraktionellen Zusammensetzung einer „fiktiven Landessektionsleitung Wien“ aufgrund von GBA-Wahlergebnissen ist nicht möglich.
Die in der Vergangenheit praktizierte „Umlegung“ der Wiener GBA-Mandatsverhältnisse zur Ermittlung von Delegierten- bzw. Mandatszahlen in den Bundesgremien einer Bundesvertretung
konnte und kann dem Stärkeverhältnis der WählerInnengruppen auf Landesebene bzw. Bundesebene nicht entsprechen, weil lediglich ein fraktionell zuordenbares GBA-Mandatsverhältnis
berücksichtigt wird und nicht das Stärkeverhältnis der WahlerInnengruppen auf Landes- bzw. Bundesebene.
Das demokratische Gewerkschaftsrecht auf gewerkschaftliche Wahl der Mitglieder für Bundesorgane, die auch die Aufgaben einer Wiener Landesvertretung innehaben, würde den Wiener Mitgliedern im
Fall der Weiterführung der GBA-Umlegung auch im PV- und Gewerkschaftswahljahr 2014 vorenthalten.
Zu § 31 (2) der Geschäfts- und Wahlordnung der GÖD
§ 31 (2) stellt fest: „Die Zusammensetzung der GBA und LSL erfolgt entweder durch Bedachtnahme auf Personalvertretungs- oder Betriebsratswahlen, sofern die Wählergruppen deckungsgleich sind,
oder auf Grundlage von Gewerkschaftswahlen.“
§ 31 (2) b ergänzt: „Bei der Zusammensetzung … des Bundessektionstages, der (erweiterten) Bundessektionsleitung … gilt § 3 Abs 3 sinngemäß“.
1. Eine „sinngemäße Anwendung des § 3(3)“ schließt die Umlegung der Wiener GBA-Mandatsergebnisse für die Ermittlung der Zusammensetzung des Gewerkschaftstages, der Erweiterten
Bundesleitung und der Bundesleitung aus, da GBA-Wahlergebnisse weder das „Stärkeverhältnis der Wählergruppen“ auf Landesebene noch die landesweit „gültigen Stimmen“ berücksichtigen
können. (s.o.)
In der Wahlordnung nennt § 31 (2) die „Bedachtnahme auf Personalvertretungswahlen“ als erste Möglichkeit, wie die Zusammensetzung von GBA und LSL zu erfolgen hat. Für die GBA hat es gem.
§ 31 (2 a) Gewerkschaftswahlen gegeben, „die Entscheidung, ob Gewerkschaftswahlen durchzuführen sind, trifft die jeweils zuständige Landesleitung mit Zweidrittelmehrheit unter Mitwirkung der
BL und des jeweils zuständigen Landesvorstandes (in Wien entscheidet die BL unter Mitwirkung des Präsidiums)“. Ob das Präsidium der von allen Fraktionen getragenen Gewerkschaftswahl im
Bereich der Bundesvertretung AHS und dabei explizit auch der Wiener GBA-Wahl-Umlegung zugestimmt hat, ist unklar.
Für den Wiener Landesbereich, d.h. für die sog. „fiktive LSL Wien“ wurden keine Gewerkschaftswahlen durchgeführt. Die von anderen Bundesvertretungen gewählte satzungskonforme Möglichkeit der
„Bedachtnahme auf Personalvertretungswahlen“ für das Bundesland Wien wurde von der Mehrheit in der Bundesleitung AHS verworfen, da GBA-Wahlen Gewerkschaftswahlen sind, bei denen, anders als bei
PV-Wahlen, nur die Gewerkschaftsmitglieder wahlberechtigt sind.
Die AHS-Bundesvertretung hat sich, anders als die der BMHS, gegen die Umlegung der entsprechenden Wiener PV-Wahlergebnisse entschieden. Da die drei gewerkschaftlichen WählerInnengruppen FCG, FSG,
ÖLI-UG „deckungsgleich“ angetreten und in den FA Wien gewählt worden sind, wäre diese Anwendung des § 31 (2) in Kombination mit den Landesleitungswahlergebnissen auch für die AHS möglich gewesen.
Die in der Überzahl der Bundesvertretungen übliche „Bedachtnahme auf Personalvertretungswahlen“ geht davon aus, dass PV-Wahlergebnisse (Gewerkschaftsmitglieder und
Nicht-Gewerkschaftsmitglieder) und Gewerkschaftswahlen (nur Gewerkschaftsmitglieder) auf der entsprechenden Landes- bzw. Bundesebene vergleichbare Ergebnisse bringen. Da es nur in wenigen
Bundesvertretungen Gewerkschaftswahlen zu Landesleitungen gibt, sind PV-Wahlen in Verbindung mit Betriebsratswahlen der Ausgegliederten die wesentliche im GÖD-Statut vorgesehene demokratische
Legitimation für die GÖD und ihre Organe.
2. Die von der ÖLI-UG vorgeschlagene Wahl der Wiener Delegierten zum AHS-Gewerkschaftstag zeitgleich mit PV-, GBA- und Landesleitungswahlen der Bundesländer entspricht den im GÖD-Statut
vorgesehenen demokratischen Grundsätzen.
Auch wenn diese Wiener Gewerkschaftswahl der Delegierten nicht explizit in der GWO genannt wird, entspricht sie doch dem in Zweifelsfällen zu berücksichtigenden „Geist der Satzung“.
Auch die Bedachtnahme auf GBA-Wahlen für die Zusammensetzung von Gewerkschaftstag, Erweiterter Bundesleitung und Bundesleitung wird im Statut nicht explizit ausgeschlossen, allerdings
widerspricht diese Auffassung dem demokratischen Grundsatz der in allen Bundesländern gleich gelten muss: „… das Stärkeverhältnis der WählerInnengruppen der Landesvertretungen“ …zu Grunde zu
legen.“
3. Berücksichtigung der Stimmen und nicht der daraus berechneten Mandate
Gemäß der oberstgerichtlichen Entscheidung im Falle des GÖD-Landesvorstands Burgenland, wäre bei allen Berechnungen zur Ermittlung der fraktionellen Zusammensetzung der
Erweiterten Bundesvertretung, der Bundesleitung und des Delegiertenschlüssels zum Gewerkschaftstag AHS von den jeweiligen Stimmenverhältnissen und nicht den sich daraus ergebenden
Mandaten auszugehen.
4. Zur Frage demokratischer Grundsätze
Der Gleichheitsgrundsatz bedeutet im Rahmen der GÖD Gleichstellung und gleiches Wahlrecht aller Gewerkschaftsmitglieder, egal in welchem Bundesland sie beschäftigt sind.
Das gleiche Wahlrecht ist ein Grundrecht der Mitglieder im gesamten Bundesgebiet, das auch dann zu beachten ist, wenn diese Gleichheit im Statut der GÖD durch die Sonderstellung des
Organisationsbereiches Wien nicht explizit garantiert wird..
Wahlausschreibungen haben die Festlegungen des genauen Inhalts der Wahl und aller über die Wahl des jeweiligen Gremiums hinausgehenden allfälligen Wirkungen zu enthalten (vgl. Landtagswahlen –
Zusammensetzung des Landtages und in Folge des Bundesrates). Die Wiener GBA-Wahlen waren wie alle GBA-Wahlen im Bundesgebiet nur als solche ausgeschrieben. Eine Berücksichtigung von GBA-Wahlen
als Grundlage für die Zusammensetzung von landes- oder bundesweiten Gremien widerspricht der geltenden Fassung der Wahl- und Geschäftsordnung.
Das gleiche Wahlrecht schließt gleiche Wahlmöglichkeiten für die WählerInnen ein, das schließt aber das Umlegen der Wiener GBA-Wahlen für die fraktionelle Zusammensetzung der BSL aus.
Der Umgang der Mehrheit mit Minderheiten ist ein Gradmesser für Demokratie. Langfristig wirkende Grundsatzentscheidungen wie die über die Ermittlung der fraktionellen gewerkschafts-politisch
wirksamen Zusammensetzung des Leitungsgremiums einer Bundesvertretung der GÖD sind auf der Basis gültiger Satzung unter „Bedachtnahme auf Personalvertretungs-, Betriebsrats- oder
Gewerkschaftswahlen des jeweiligen Bereiches“ zu regeln, nicht durch die „normative Kraft des Faktischen“, die eine Mehrheitsfraktion einer Bundesvertretung auch ohne ausreichende Rechtsgrundlage
und unter Geringschätzung der Sachargumente der Minderheitsfraktionen per Abstimmung beschließen kann.
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Der ÖLI-UG-Antrag auf Durchführung der Wahl der Wiener Delegierten zum Bundestag der AHS wurde 2009 von der Mehrheitsfraktion gegen die Stimmen beider Minderheitsfraktionen
abgelehnt.
Bei einer Aussprache mit Fritz Neugebauer bekamen die beiden UGÖD-Vorsitzenden Beate Neunteufel-Zechner und Reinhart Sellner vom GÖD-Vorsitzenden die Zusage, der Organisationsausschuss
der GÖD werde sich mit der Frage und mit der Wahl der Wiener Delegierten zum Bundestag befassen und rechtzeitig vor der EBL AHS am 23./24.4.2014 eine Entscheidung treffen. R.S. soll als Vertreter
der ÖLI-UG/AHS an der Beratung des Organisationsausschusses teilnehmen. Allerdings gab es bisher (31.3.2014) keine Einladung, auch kein Terminaviso.
Die ÖLI-UG wird den Antrag auf Wahl der Wiener Delegierten (statutengemäße Alternative Umlegung auf Basis der Fachausschusswahlergebnisse 2014) in der erweiterten Bundesleitung im April
2014, rechtzeitig vor der Ausschreibung der Gewerkschaftswahlen, erneut stellen.
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Für die ÖLI-UG
Reinhart Sellner
31.3..2014
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