Der Text zur Reparatur des neuen Besoldungsrechts geht in die Begutachtung.
Das wichtigste ist, dass die Regelung im aktuellen Begutachtungstext garantieren, dass niemand durch die Überleitung in das neue Besoldungssystem einen Verlust erleidet.
Die wesentlichen Änderungen sind wirkliche Verbesserungen gegenüber dem NR-Beschluss vom 21.1.2015. Leider wurde bezüglich der Neuberechnung des Vorrückungsstichtages nichts geändert.

Eine Analyse von Gary Fuchsbauer
– Für die Zeit von der 1. bis zur (vorgezogenen) 2. Biennalvorrückung nach dem Februar 2015 wird auch eine (etwas kompliziert berechnete) Wahrungszulage bezahlt, die dazu führt, dass
niemand durch die Überleitung einen Verlust erleiden wird.

– Die Verweildauer in der 1. Gehaltsstufe des neuen LehrerInnendienstrechts wird (von zuletzt 6,5) auf 3,5 Jahre verkürzt, sodass gegenüber der ursprünglichen Regelung praktisch kein Verlust und
für viele Fälle sogar ein Vorteil entsteht.
– Zivildienst wird in voller Länge angerechnet,
– freiwillig verlängerter Präsenzdienst wird künftig als Dienstverhältnis begangen und somit als öffentliche Vordienstzeit angerechnet.
Über die Sondervertragsregelungen für MangelfachlehrerInnen steht nichts Neues im Gesetz, aber diese werden nach Zusagen von Dienstgeberseite gegenüber bisherigen Regelungen nicht verschlechtert.
Es müssen in diesem Fall wohl die Verordnungen geändert, bzw. speziell von der BMHS-Gewerkschaft zu verhandelt werden.

Leider keine Änderung gibt es für alle, die nach eigener Meinung im Februar 2015 einen falschen Vorrückungsstichtag (und deshalb auch eine Neuberechnung beantragt) hatten: Die
Überleitung ins neue Recht geschieht nach der aktuell gültigen Gehaltsstufe und eine Neuberechnung des Vorrückungsstichtages ist nicht mehr möglich, weil es diesen im Neurecht nicht gibt. Und
auch eine Neuberechnung des (nun so genannten) Besoldungsdienstalters ist für die, die schon in einem Biennalsystem sind nicht möglich, weil sie ausschließlich nach dem neuen Gesetz übergeleitet
werden (siehe Kreidekreis 2/2015, S. 3).
Da diese Nachteile in der Übergangsphase von den Jurist/innen der Regierung für EU-Gesetzeskonform gehalten werden, werden diese Bestimmung wohl nur durch neuerliche Prozesse geändert werden
können.
Für derzeitige II-L-LehrerInnen (befristet Beschäftigte) und neue Bedienstete scheinen die neuen Bestimmungen tatsächlich kein Nachteil zu sein und in so manchen Fällen auch deutliche Vorteile
bringen (was den berechtigten Frust der schon im Dienst Befindlichen, die vom Neurecht nicht profitieren können [Anrechnung von bis zu 10 Jahren berufsnützliche Privatwirtschaftszeit], wohl nicht
kleiner macht).