Das Bildungsreformgesetz 2017 tritt zwar erst mit 1. September 2018 in Kraft. Aber die im Schulorganisationsgesetz SchOG § 8a neu geregelte Festlegung der Klassengröße, Teilungszahlen
(Gruppengröße) und MindestschülerInnenzahl für alternative Pflichtgegenstände, Freifächer und Förderunterricht usw. gilt bereits für die Planung des Schuljahres 2018/19. Also bereits für die
provisorische Lehrfächerverteilung im Frühjahr 2018.
Die Regelung im Bildungsreformgesetz 2017 (Autonomiepaket) bezüglich der Klassen-und Gruppengröße führen in der Schulorganisation teilweise zu gravierenden Änderungen.
Die Schulleitung legt die Klassen- und Gruppengröße fest:
Die Klassen- und Gruppengröße und die Mindestgrößen für alternative Pflichtgegenstände, Freifächer und Förderunterricht werden nicht mehr zentral durch die bisherig gültige
„Teilungszahlenverordnung“ geregelt, sondern laut SchOG § 8a (1) Z 1 – 7 hat der Schulleiter oder die Schulleiterin diese festzulegen.
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