Gewerkschaft (GÖD): Struktur & Mitarbeit

Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) vertritt die Interessen der öffentlich Bediensteten – auch der Lehrer:innen – gegenüber Dienstgeber und Politik: bei Gehaltsverhandlungen, Dienstrechtsnovellen und mit Rechtsberatung und Rechtsschutz für ihre Mitglieder. Hier findest du, wie die GÖD aufgebaut ist, was der Gewerkschaftliche Betriebsausschuss an deiner Schule macht und wie du dich einbringen kannst.

Stand: Oktober 2026 · ohne Gewähr · aus dem Dienstrechtsskriptum der ÖLI-UG, Kapitel 7.6

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ÖGB, GÖD und Fraktionen

Gut zu wissen: Die Fraktionsordnung der GÖD stammt aus 1997 und wurde vom ÖGB nie bestätigt, weil sie viel restriktiver ist als jene des ÖGB. Die UGÖD wurde in der GÖD deshalb erst 2015 nach einer Gerichtsentscheidung als Fraktion anerkannt. Über Streitigkeiten zwischen Mitglied und Gewerkschaft oder zwischen Mitgliedern entscheidet das Schiedsgericht der GÖD (§ 28 GO) – fünf Mitglieder und fünf Ersatzmitglieder, gewählt vom Bundeskongress für fünf Jahre. Es entscheidet „in freier Beweiswürdigung, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein“ – Verfahrensvorschriften gibt es also keine –, mit einfacher Mehrheit und vereinsintern endgültig. Die Entscheidung ist binnen sechs Wochen schriftlich mitzuteilen.

Der Gewerkschaftliche Betriebsausschuss (GBA)

Der GBA ist die Gewerkschaft an deiner Schule (§ 24 GO). Er ist für denselben Bereich eingerichtet wie der Dienststellenausschuss der Personalvertretung – aber er vertritt die Gewerkschaftsmitglieder, nicht alle Bediensteten.

  • Wahl: Er wird entweder von den Mitgliedern gewählt (WO Abschnitt II) oder aus dem Ergebnis der DA-Wahl errechnet (WO Abschnitt V).
  • Zusammensetzung: Vorsitz, Stellvertretung, Schriftführung und Kassier:in werden in der konstituierenden Sitzung gewählt (§ 32 GO), dazu kommen weitere Mitglieder:
Gewerkschaftsmitglieder an der Schule GBA-Mitglieder
5 bis 19 2 gewerkschaftliche Vertrauenspersonen (samt Ersatz)
20 bis 50 3
51 bis 100 4
101 bis 200 5
201 bis 300 6
je weitere angefangene 100 (bis 1.000: 13) + 1
über 1.000: je weitere 400 + 1
  • Aufgaben: Der GBA vertritt die Mitglieder „in innerbetrieblichen, gewerkschaftlichen Angelegenheiten“ im Einvernehmen mit der Landesleitung bzw. Landesfachgruppenleitung (in Wien: Bundesleitung bzw. Bundesfachgruppenleitung, § 24 Abs. 3 GO). Er kann Mitgliederversammlungen einberufen, Vorschläge und Anträge an die Landesleitung richten und wählt die Delegierten zum Landestag.
  • Ausscheiden: Scheidet ein Mitglied aus, kann mit Zweidrittelmehrheit jemand kooptiert werden (§ 30 GO). Wurde der GBA gewählt, entsendet stattdessen die jeweilige Wähler:innengruppe ein Ersatzmitglied (§ 23 Abs. 2 WO). Wer dreimal hintereinander oder sechsmal in einem Kalenderjahr unentschuldigt fehlt, verliert das Mandat – ob eine Entschuldigung angenommen wird, entscheidet der GBA (§ 31 Abs. 4 GO). Wer die Schule verlässt, scheidet auch aus dem GBA aus.
  • An den Sitzungen dürfen die Mitglieder des GÖD-Vorstands und die Vorsitzenden der Bundesleitungen und Landesvorstände mit beratender Stimme teilnehmen (§ 31 Abs. 5 GO).
  • In der Praxis arbeiten GBA und DA eng zusammen – etwa bei Dienststellenversammlungen zu gewerkschaftlichen Themen oder bei Feiern und gemeinsamen Aktivitäten.

Sitzungen und Protokoll

Die GÖD hat nur eine Sitzungsordnung (§ 33 GO), die formell vom GBA bis zum 700-köpfigen Bundeskongress gilt. Manches – etwa Redezeitbeschränkungen oder schriftliche Anträge mit Frist – ist nur für große Veranstaltungen gedacht. Für den GBA gilt im Wesentlichen:

  • Die Tagesordnung kann zu Beginn festgelegt werden und gilt, wenn niemand eine Änderung beantragt.
  • Die Sitzung leitet die bzw. der Vorsitzende, sonst die Stellvertretung bzw. das älteste Mitglied. Das Wort wird in der Reihenfolge der Meldungen erteilt.
  • Wer zweimal unterbrochen wurde, weil er bzw. sie nicht zur Sache sprach oder die Redezeit überschritt, kann das Wort entzogen bekommen. Nach zwei Ordnungsrufen ist der Entzug des Rederechts oder ein Sitzungsausschluss möglich.
  • Beschlussfähig mit mindestens der Hälfte der Mitglieder. Sind zu Beginn zu wenige da, können nach einer Stunde unaufschiebbare Beschlüsse gefasst werden, wenn nachweislich alle eingeladen wurden.
  • Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; die bzw. der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt – anders als im DA gibt es kein Dirimierungsrecht des Vorsitzes. Eine Vertretung bei der Abstimmung ist ausgeschlossen. Verlangt es ein Zehntel, wird namentlich, verlangt es ein Fünftel, geheim abgestimmt.
  • Virtuell und per E-Mail: In begründeten Fällen können Sitzungen als Video- bzw. Webkonferenz stattfinden; schriftliche Abstimmungen (auch per E-Mail) sind möglich, wenn zwei Drittel der Mitglieder ausdrücklich zustimmen (§ 33 Abs. 12 und 13 GO).
  • Protokoll (§ 34 GO): verfasst von der Schriftführung, mit Vorsitz, Anwesenden, Gang der Verhandlung, Beschlüssen mit Begründung und dem Wichtigsten aus der Diskussion; unterzeichnet von Vorsitz und Schriftführung. Berichtigungen nur im Einvernehmen mit dem Vorsitz – sonst kann man sie in der nächsten Sitzung beantragen.

Aufbau der GÖD

Die GÖD ist nach Fachbereichen (Bundesvertretungen, z. B. für die einzelnen Lehrer:innengruppen) und nach Bundesländern (Landesvorstände) gegliedert (§ 3 GO). Von oben nach unten: Präsidium, Vorstand, Bundesvertretungen, Landesvorstände, Landesvertretungen, Betriebsausschüsse. Die Agenden für Wien nimmt die Gewerkschaftszentrale wahr.

Die Bundesvertretungen für Lehrer:innen und Hochschulen

Nr. Bundesvertretung (früher: Bundessektion)
10 Pflichtschullehrer:innen
11 Höhere Schule (AHS)
12 Berufsschullehrer:innen
13 Universitätsgewerkschaft – wissenschaftliches und künstlerisches Personal
14 Lehrer:innen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
16 Universitätsgewerkschaft – allgemeines Universitätspersonal
27 Landwirtschaftslehrer:innen

Mehr dazu auf der Website der GÖD.

Von der Schule bis zum Bundeskongress

Ebene Gremium wer ist dabei? was tut es?
Schule Gewerkschaftlicher Betriebsausschuss (GBA) bzw. gewerkschaftliche Vertrauenspersonen von den Gewerkschaftsmitgliedern gewählt oder aus dem DA-Wahlergebnis errechnet vertritt die Mitglieder an der Schule, wählt die Delegierten zum Landestag
Land – Fachbereich Landestag; Landesleitung und Landesfachgruppenleitung (LFG) Landesleitung und von den GBA gewählte Delegierte Landestag alle 5 Jahre (zuletzt Anfang 2026): wählt LFG (und ggf. Landesleitung) und Delegierte zu Bundestag und Landeskongress
Land – gesamt Landeskongress; Landesvorstand, Landespräsidium Landesvorstand und von den Landestagen und Bezirksgruppen gewählte Delegierte Landeskongress alle 5 Jahre (zuletzt Juni 2026): wählt Vorsitz (aus der stärksten Wähler:innengruppe) und Mitglieder des Landesvorstands sowie Delegierte zu Bundeskongress und Länderkonferenz
Bund – Fachbereich Bundestag; Bundesleitung, Bundesfachgruppenleitung (BFG), erweiterte Bundesleitung Bundesleitung und von den Landestagen gewählte Delegierte Bundestag alle 5 Jahre (zuletzt Frühjahr 2026): wählt Vorsitz der Bundesvertretung, Bundesleitung, BFG und erweiterte Bundesleitung sowie Delegierte zur Länderkonferenz und – für Wien – zum Bundeskongress
Bund – gesamt Bundeskongress; Bundeskonferenz, Vorstand, Präsidium Vorstand, Bundeskonferenz und die von den Landeskongressen (für Wien: Bundestagen) gewählten Delegierten; beratend Kontrollkommission, Schiedsgericht, Gastdelegierte, Gewerkschaftssekretär:innen Bundeskongress alle 5 Jahre: wählt Vorsitz, Stellvertretungen und Vorstand, Schiedsgericht und Kontrollkommission – nach dem Stärkeverhältnis der Wähler:innengruppen
  • Der 19. Bundeskongress findet von 17. bis 19. November 2026 statt (der 18. war im November 2021, ein außerordentlicher im September 2023).
  • Die Bundeskonferenz (nach Bedarf einberufen) besteht aus Vorstand, den Vorsitzenden und Stellvertreter:innen aller Bundesvertretungen und Landesvorstände und weiteren vom Bundeskongress Gewählten. Sie entscheidet u. a. über grundlegende gewerkschaftliche Angelegenheiten und über Kampfmaßnahmen (§ 7 GO). Die Länderkonferenz kann der Vorstand nach Bedarf einberufen (§ 6 GO).
  • Das Präsidium (Vorsitz und Stellvertreter:innen, darunter mindestens eine Vertreterin des Bereichs Frauen) tritt mindestens dreimal im Quartal zusammen und besorgt die laufende Geschäftsführung; der Vorstand tagt mindestens einmal im Quartal (§§ 8, 9 GO; Mitglieder des Präsidiums).
  • Der Landesvorstand tagt höchstens viermal, der erweiterte Landesvorstand (mit den Vorsitzenden und Stellvertreter:innen der Landesvertretungen) höchstens zweimal pro Jahr; das Landespräsidium zweimal im Monat. Im Landesvorstand kommt der Vorsitz aus der stärksten, eine der beiden Stellvertretungen aus der zweitstärksten Wähler:innengruppe.
  • Bundes- und Landesleitungen sowie Fachgruppenleitungen tagen höchstens viermal pro Jahr, die erweiterte Bundesleitung mindestens einmal.
  • Übergreifend gibt es Bezirksgruppen (nach Bedarf) und Arbeitsgemeinschaften, gebildet mit Zustimmung der Bundeskonferenz (§§ 7, 26 GO): die ARGE Allgemeine Verwaltung, die ARGE Lehrerinnen und Lehrer, die ARGE Landesbedienstete und die Exekutivgewerkschaft (Polizei und Justizwache); mit Zustimmung des Landesvorstands auch Landes-ARGEs.
  • Die Kontrollkommission (acht Mitglieder und acht Ersatzmitglieder, vom Bundeskongress gewählt) überwacht nicht nur die Finanzen, sondern auch die „Durchführung der Beschlüsse des Bundeskongresses und der übrigen Organe“. Ihre Mitglieder können an allen Sitzungen beratend teilnehmen.

Mitmachen

  • Mitglied werden: Nur Mitglieder profitieren von Rechtsberatung und Rechtsschutz der GÖD – etwa bei Haftungsfragen oder Disziplinarverfahren (siehe Rechtsschutz der GÖD) – und von Leistungen wie der Familienunterstützung.
  • Im GBA mitarbeiten oder bei der nächsten Wahl kandidieren – an deiner Schule bist du am nächsten dran.
  • Unabhängig mitreden: Wer die Gewerkschaft offener und demokratischer machen will, findet bei der UGÖD und der ÖLI-UG Gleichgesinnte.

Kontakt GÖD: Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, Tel. 01/534 54-0, goed@goed.at, goed.at

Noch Fragen?

Du willst im GBA mitarbeiten oder weißt nicht, an wen du dich in der Gewerkschaft wenden kannst? Wir helfen dir gerne weiter – persönlich und kostenlos: Frage an die ÖLI.

Alle Angaben ohne Gewähr. Maßgeblich sind Geschäftsordnung und Wahlordnung der GÖD in der geltenden Fassung. Du hast einen Fehler entdeckt? Gib uns bitte Bescheid!

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