Zeitkonto (§ 61 Abs. 13 bis 19 Gehaltsgesetz):

 

Für Lehrer/innen gibt es das Zeitkonto-Modell seit dem Schuljahr 2009/10

Und so funktioniert es: Mehrdienstleistungen werden auf Wunsch der/s Lehr/in nicht ausbezahlt, sondern als Zeitguthaben (Zeitkonto) gespeichert. Der Verbrauch des „angesparten“ Zeitguthabens
erfolgt grundsätzlich nur in Form einer mindestens 50%-igen Freistellung für ein ganzes Unterrichtsjahr. Nicht verbrauchte Zeitguthaben werden auf Antrag, im Fall des Ausscheidens aus dem
Dienststand oder der Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe auf Basis der aktuellen besoldungsrechtlichen Stellung wie Überstunden vergütet.

  • Möglich für Pragmatisierte (Beamte) und Vertragslehrer/innen (unbefristet IL [Entlohnungsschema] und vollbeschäftigt).
  • Leider nicht mehr möglich für Lehrpersonen im neuen Dienstrecht (pd)

o Erklärung ist bis 30. September des betreffenden Unterrichtsjahres abzugeben und ist unwiderruflich.
o MDL können zur Gänze oder in einem bestimmten %-Satz als Wochen-Werteinheiten dem Zeitkonto gutgeschrieben werden.
o Jahresnorm ist 720 WE für BundeslehrerInnen bzw. die Jahreslehrverpflichtungsstunden bei LandeslehrerInnen.

  • Bsp: 5 MDL – durchschnittlich 36 Wochen geleistet. 180 WE werden auf das Zeitkonto gutgeschrieben – ca, denn die Gutschrift erfolgt nach Anfall, wie bei MDL-Bezahlung.
    Zwei (vier) Jahre durchschnittlich 5 MDL können eine 50 %-ige (100%-ige) Freistellung für ein ganzes Jahr bei vollem Bezug ermöglichen.
  • Verbrauch der Zeitkontogutschrift

o Die gutgeschriebenen Wochen-Werteinheiten können ab Vollendung des 50. Lebensjahres „verbraucht“ werden (zB bei Schuljahresbeginn am Mo., 6.9.2021: wer am 6.9.1971 oder früher geboren ist, kann
bis 1.3.2021 den Antrag auf Zeitkontonutzung als Freizeit stellen).
o Die frei werdenden Wochenstunden müssen von einer neu aufzunehmenden Lehrkraft übernommen werden – außer es ist dies organisatorisch nicht erforderlich.
o Der Verbrauch ist zu bewilligen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen dagegenstehen.
o Eine Freistellungen bis zum Pensionsantritt muss bewilligt werden!
o Eine Freistellung muss – außer bei Pensionierung! – ein ganzes Schuljahr umfassen.
o eine Freistellung ist im Ausmaß von 50% bis 100% Prozent der Lehrverpflichtung möglich (Herabsetzung).
o Für eine volle Freistellung sind 720 Wochen-Werteinheiten für Bundeslehrer/innen bzw. die Jahreslehrverpflichtungsstunden bei LandeslehrerInnen erforderlich
o Während einer gänzlichen Freistellung darf die Lehrkraft nicht zur Dienstleistung herangezogen werden
o Während einer teilweisen Freistellung besteht ein Schutz gegen zusätzliche dienstliche Inanspruchnahme wie während der Herabsetzung der Lehrverpflichtung
o Nicht durch Freistellung verbrauchte Wochen-Werteinheiten sind unter Zugrundelegung der aktuellen (Antragstellung, Ausscheiden …) besoldungsrechtlichen Stellung zu vergüten.Und zwar
entweder
– auf Antrag, oder
– im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand oder
– der Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe

Der aktuelle Stand auf dem Zeitkonto kann von Bundeslehrer*innen jederzeit auf portal.at eingesehen werden:

Das Zeitkonto befindet sich auf der Seite Mitarbeiter/in -> Arbeitszeiten -> Anzeige Zeitkonto