Von Josef Gary Fuchsbauer,

Mathematik- u. Religions-Lehrer, Koordinator Schulversuch Lehre mit HTL-Matura,
Vors. Stv. in BMHS-ZA und -Gewerkschaft,
Mitglied GÖD-Bundeskonferenz und ARGE-LehrerInnen.
Rückfragen: 0680 2124358, fuchsbauer@oeli-ug.at , fuch@litec.ac.at
 

Qualität der österreichischen Schulen

Unterrichtspflicht/Arbeitszeit der Lehrer/innen im neuen Dienstrecht
In Unterrichtswochen: 20-22 Stunden unterrichten, 1 Sprechstunde und 2 Stunden sonstige Tätigkeit an der Schule machen. Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen und Fortbildung kann auch außerhalb
der Schule gemacht werden. Dazu kommen fallweise Konferenzen, Schulveranstaltungen und ab der 10.
Schulstufe Prüfungen außerhalb der Unterrichtszeit.
Sonstige Tätigkeiten sind: Klassenvorstand, Mentoring (Begleitung neuer Lehrpersonen im 1. Jahr), Verwaltung der Lehrmittel, Qualitätssicherung, Fachkoordination,
Eltern-SchülerInnen-Beratung, individuelle Lernbegleitung, und anderes.

0-3 weitere dauernde Unterrichtswochenstunden bei Bedarf verpflichtend.

24 unbezahlte einzelne Vertretungsunterrichtsstunden pro Schuljahr.

 

Unterrichtspflicht/Arbeitszeit der Lehrer/innen im alten Dienstrecht
In Unterrichtswochen: 17,2-22 Stunden unterrichten, 1 Sprechstunde. Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen und Fortbildung kann auch außerhalb der Schule gemacht werden.
Dazu kommen fallweise Konferenzen, Schulveranstaltungen und ab der 10. Schulstufe Prüfungen außerhalb der Unterrichtszeit.

Sonstige Tätigkeiten wie Klassenvorstand, Mentoring (Begleitung neuer Lehrpersonen im 1. Jahr), Verwaltung der Lehrmittel, Qualitätssicherung, individuelle Lernbegleitung, sind nach
Bedarf zu übernehmen und werden extra bezahlt.

25% weitere dauernde Unterrichtswochenstunden bei Bedarf verpflichtend.

unbezahlte einzelne Vertretungsunterrichtsstunden pro Schuljahr (je Schultyp unterschiedlich viele).   

Finanzielles:

 

Beispiel:

Akademiker/in, 20 Wochenstunden Hauptfächer ab der 9. Schulstufe (keine Maturaklassen), Klassenvorstand, Lehrmittelverwaltung = vollbeschäftigt im neuen Dienstrecht).
Das Gehalt im neuen Dienstrecht besteht aus Grundgehalt (14mal 2638,9–4708,5 Euro) und Fächerzulage (12mal 33,5×20=670 Euro). Monatsdurchschnitt: am Anfang: 3213, am Ende: 5283 Euro (14mal). Die
Verweildauer in der ersten Gehaltsstufe ist 3,5 Jahre bei Einstieg als Master, 4,5 Jahre bei Einstieg mit 240-ECTS-Bachelor und 8,5 Jahre bei Einstieg ohne Studienabschluss. Es können bis zu 12
Jahre brauchbare Berufserfahrung angerechnet werden. Verweildauer in der 2. und 3. Gehaltsstufe sind 5 Jahre, in der 4.-6. Stufe 6 Jahre.
 
Beispiel:

Akademiker/in, 18 Wochenstunden Hauptfächer an AHS oder BMHS (davon 4 Stunden in Maturaklassen) = vollbeschäftigt im alten Dienstrecht

Ergibt Grundgehalt 14mal 2665–5585 Euro. Klassenvorstand: 10mal 199,50 €, Lehrmittelverwaltung: 10mal 159,60 €, Studienkoordinator: 10mal 159,60 €, Lernbegleitung: 38,30 €/Stunde.

Die Verweildauer in der ersten Gehaltsstufe „II L“ ist bis zu 5 Jahre (befristete Verträge), Vorrückungen alle 2 Jahre. Es können bis zu 10 Jahre brauchbare Berufserfahrung angerechnet werden.

Maximum nach 34 Jahren.
 
Beispiel:

Akademiker/in, 22 Wochenstunden in Schularbeitenfächern der 5.-8. Schulstufe, Klassenvor- stand, Lehrmittelverwaltung (=vollbeschäftigt).
Das Gehalt im neuen Dienstrecht besteht aus Grundgehalt (14 mal 2638,9–4708,5 Euro) und Fächerzulage (12mal 26,1×22=574,2 Euro).
Monatsdurchschnitt: am Anfang: 3131, am Ende: 5200 Euro, 14mal.
Die Verweildauer in der ersten Gehaltsstufe ist 3,5 Jahre bei Einstieg als Master, 4,5 Jahre bei Einstieg mit 240-ECTS-Bachelor und 8,5 Jahre bei Einstieg ohne Studienabschluss.

Es können bis zu 12 Jahre brauchbare Berufserfahrung angerechnet werden. Verweildauer in der 2. und 3. Gehaltsstufe sind 5 Jahre, in der 4.-6. Stufe 6 Jahre.
 
Beispiel:

Akademiker/in, Unterricht außerhalb der Lehrverpflichtungsgruppe 1:

Gleiche Regeln, aber mehr Stunden für Vollbeschäftigung:
LVG 2: 19 Wochenstunden an AHS oder BMHS (davon 4-5 Stunden in Maturaklassen).
LVG 3: 20 Wochenstunden an AHS oder BMHS (davon 4-5 Stunden in Maturaklassen).
LVG 4a: 21 Wochenstunden an AHS oder BMHS (ohne Maturaklassen).
Grundgehalt 14mal 2665–5585 Euro. Klassenvorstand: 10mal 199,50 €, Lehrmittel- verwaltung oder Studienkoordinator: 10mal 159,60 €, Lernbegleitung: 38,30 €/Stunde.   
 
Beispiel:

Akademiker/in, 22 Wochenstunden in jenen Nicht- Schularbeitsfächern, die einen größeren Aufwand bedeuten, ab der 9. Schulstufe, Klassenvorstand, Lehrmittelverwaltung (=vollbeschäftigt im
neuen Dienstrecht).

Das Gehalt im neuen Dienstrecht besteht aus Grundgehalt (14mal 2638,9–4708,5 Euro) und Fächerzulage (12mal 13,7×22=301,4 Euro).
Monatsdurchschnitt: am Anfang: 2897, am Ende: 4967 Euro, 14mal.
Die Verweildauer in der ersten Gehaltsstufe ist 3,5 Jahre bei Einstieg als Master, 4,5 Jahre bei Einstieg mit 240-ECTS-Bachelor und 8,5 Jahre bei Einstieg ohne Studienabschluss. Es können bis zu
12 Jahre brauchbare Berufserfahrung angerechnet werden.
Verweildauer in der 2. und 3. Gehaltsstufe sind 5 Jahre, in der 4.-6. Stufe 6 Jahre.   
 
Beispiel:

Primarstufen-Lehrer/in,

Sekundarstufen- Lehrer/in in Nebenfächern 5.-8. Schulstufe,

Lehrer/in der Fachpraxis an berufsbildenden Schulen,

Berufsschulen:

22 Wochenstunden, Klassenvorstand, Eltern-SchülerInnen-Beratung (=vollbeschäftigt).
Das Gehalt beträgt am Anfang 2638,9 und am Ende 4708,5 Euro, 14mal.
Die Verweildauer in der ersten Gehaltsstufe ist 8,5 Jahre bei Einstieg ohne Studienabschluss, 4,5 Jahre bei Einstieg mit 240-ECTS-Bachelor und 3,5 Jahre bei Einstieg als Master. Es können bis zu
12 Jahre brauchbare Berufserfahrung angerechnet werden.   
 
Anstellungserfordernisse im neuen Dienstrecht

  • Lehrer/innen mit Bachelorstudium erfüllen die Anstellungserfordernisse
  • Ab der 9. Schulstufe (außer Poly, Berufsschule und Fachpraxis) dürfen im Regelfall nur Master unterrichten.
  • Das erste Dienstjahr gilt bei Allgemeinbildner/innen als Induktionsphase (s.u.)
  • Nicht-Erwerb des Mastergrades ist nach 5 Jahren Kündigungsgrund, aber … wenn wegen Mangel Weiterbeschäftigung ab 6. Jahr trotzdem Dauervertrag.
  • Fachpraktiker/innen brauchen nach dem nebenberuflichen 4-jährigen Bachelorstudium kein Masterstudium.
  • QuereinsteigerInnen mit Master, aber ohne Lehramt müssen ein nebenberufliches Pädagogik-Studium im Ausmaß von 60 ECTS machen.
  • VBG § 38 Abs. 11 ermöglicht bei Bedarf auch die Anstellung ohne Erfüllung der    Erfordernisse, „wenn zu erwarten ist, dass sie die Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen
    werden“.    oeliug.at

 

Anstellungserfordernisse im alten Dienstrecht für den Unterricht an AHS und BMHS:

  • Abgeschlossenes Lehramtsstudium auf Masterniveau bzw. in der Fachtheorie an BMHS abgeschlossenes Fachstudium auf Masterniveau.
  • Berufsbegleitend nach Lehramtsstudium bis 31.8. UP, danach gilt das erste Dienstjahr als Induktionsphase (s.u.)
  • QuereinsteigerInnen mit Master, aber ohne Lehramt müssen ein nebenberufliches Pädagogik-Studium im Ausmaß von 60 ECTS machen.
  • Fachpraktiker/innen machen nebenberuflich 4-jähriges Bachelorstudium.
  • „Artikel 10“ ermöglicht bei Bedarf auch die Anstellung ohne Erfüllung der    Erfordernisse, dann aber nur Bezahlung in l2b1 bis zur Erfüllung der Erfordernisse und bis zu 10
    Jahre befristete Verträge. Grundgehalt in l2b1 von 1921,7 – 3673,2 Euro. Klassenvorstand: 10mal 175,30 €, Lehrmittelverwaltung: 10mal 135,40 €, Lernbegleitung: 38,30 €/Stunde.


 Induktionsphase

Normale Unterrichtsverpflichtung in der einjährigen Induktionsphase

  • Teilbeschäftigung möglich (Gehalt/Stunde), Induktionsphase gilt ab 1 Unterrichts-Wochenstunde
  • Hospitationen (Beobachten des Unterrichts anderer Lehr.) so weit möglich
  • Induktionsveranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit an PH oder Uni
  • Einsatz in mehreren Fächern nicht verpflichtend
  • Betreuung durch eine/n Mentor/in
  • Mentor/in kann auch fachfremd sein 


Weitere Regelungen für den Lehrberuf:

  • Jahresdurchrechnung: Unterricht in nicht ganzjährigen (zBMatura-) Klassen ist durch mehr Unterrichtsstunden auszugleichen.
  • Zusatzstunden über der Unterrichtspflicht (Überstunden) bringen nur ca 2/3 des Lohnes einer Normalstunde.
  • Urlaubsanspruch erst nach Ende der Schuljahresabschlussarbeiten und bis Montag in der letzten Sommerferienwoche (neues Dienstr.)
  • 15 Stunden Fortbildung/Jahr kann Direktion in freier Zeit anordnen
  • Keine gesetzlichen Arbeitszeitregeln (Maximaltagesarbeitszeit, Pausen), sondern Vereinbarung Direktion-Personalvertretung
  • spätere 60-ECTS-MentorInnenausbildung berufsbegleitend möglich
  • spätere berufsbegleitende 60-ECTS-Schulleitungsausbildung ermöglicht Bewerbung um Leitungsfunktionen   

 

jusline.at/gesetz/vbg/paragraf/37    § 37 VBG Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht Abweichendes ergibt, für Vertragslehrpersonen des Bundes, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres
2019/2020 oder danach beginnt.
(2) Personen, die während der Schuljahre 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 oder 2018/2019 erstmals in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden, haben bei
der ersten in den Schuljahren 2015/2016 bis 2018/2019 (Übergangszeitraum) erfolgenden Anstellung das Recht festzulegen, ob auf ihr Dienstverhältnis
1.    die Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst [Anm.: neues Dienstrecht] oder
2.    die Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt VIII 3. Unterabschnitt [Anm.: altes Dienstrecht]
Anwendung finden. Diese Festlegung kann wirksam nur schriftlich vorgenommen werden, sie ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrages und nicht widerruflich. Die Festlegung wirkt
auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Vertragslehrperson. Eine gemäß § 2 Abs. 2 des Landesvertragslehrpersonen- gesetzes 1966 ̶ LVG, BGBl. Nr. 172/1966, für ein Dienstverhältnis
als Landesvertragslehrperson getroffene Festlegung wirkt auch für ein später begründetes Bundesdienstverhältnis als Vertragslehrperson.
(3) Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson
gestanden sind, unterliegen den Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt VIII 3. Unterabschnitt [Anm.: altes Dienstrecht].