Seit der Dienstrechtsnovelle 2018 können auch Lehrer*innen nach einem Krankenstand die Wiedereingliederungsteilzeit in Anspruch nehmen.

 

„Die Wiedereingliederungsteilzeit macht auch durchaus Sinn“, erklärt Gerhard Pušnik. Pušnik ist Mitglied im Zentralausschuss und Vorsitzender des Fachausschusses (Vorarlberg) der AHS und
begleitet derzeit in dieser Funktion einen Kollegen, damit er die Wiedereingliederungsteilzeit in Anspruch nehmen kann. „Diese Möglichkeit gibt es ja nur in diesem Jahr, dann läuft das aus und
wird evaluiert. Leider tauchen immer wieder Unklarheiten und falsche Informationen auf.“

 

Wiedereingliederungsteilzeit für Vertragsbedienstete:

 

Wiedereingliederungsteilzeit nach mindestens 6 Wochen im Krankenstand
Nach mindestens 6-wöchigem Krankenstand kann unmittelbar nach der Rückkehr in die Arbeit oder bis zu einem Monat später die Wiedereingliederungsteilzeit beantragt werden. Die Antragsfrist beträgt
ein Monat nach Ende des Krankenstandes, damit auch jene Kolleg*innen die Wiedereingliederungsteilzeit beantragen können, die erst in den Tagen nach dem Krankenstand feststellen, dass das
bisherige Beschäftigungsausmaß doch noch zu anstrengend ist. 

 

Dabei ist Folgendes zu beachten (siehe auch PV-Forum):

  • Die Dauer kann zwischen 1 und 6 Monaten vereinbart und bei arbeitsmedizinischer Zweckmäßigkeit noch um 1-3 Monate verlängert werden.
  • Die Arbeitszeit in der Wiedereingliederungsteilzeit muss im Durchschnitt bei 50-75% der Arbeitszeit vor dem Krankenstand liegen, aber bei mindestens 30%. (Berechnungsbeispiele im
    PV-Forum)
  • Die Bezahlung durch den Arbeitgeber erfolgt nach der erbrachten Arbeitszeit, außer es ist eine Phase unter 50% vereinbart, dann wird während der gesamten Wiedereingliederungsteilzeit die
    durchschnittliche Beschäftigung abgegolten.
  • Die Betroffenen bekommen zusätzlich – aber nur auf Antrag – bei der Krankenversicherung Wiedereingliederungsgeld (jeweils für 28 Tage im Nachhinein) in Höhe des anteiligen erhöhten
    Krankengeldes (siehe PV-Forum „Krankenstand“).
  • Bei der Gewährung der Wiedereingliederungsteilzeit hat die Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht (PVG § 9 (1) lit. q)

 

Wiedereingliederungsteilzeit für pragmatisierte Lehrer*innen

 

Seit 1.Jänner 2019 gibt es die Wiedereingliederungsteilzeit auch für BeamtInnen

 

Sie ist wie bei für die Vertragsbediensteten geregelt, wobei

  • die Arbeitszeit bei Lehrer*innen zwischen 45% und 55% liegen muss (also nicht wie bei Vertragsbediensteten der Durchschnitt bei 50-75% der Arbeitszeit vor dem Krankenstand!)
  • die Bezahlung für die Halbbeschäftigung (bei Lehrer*innen eben die 45%-55%) wie im Krankenstand erfolgt: bis zum 182. Tag der Wiedereingliederungsteilzeit (incl. Krankenstand!!) voll, danach
    (ohne Grenze) 80%. Das bedeutet auch, dass für alle Fristen die Wiedereingliederungsteilzeit als Krankenstand zählt.(BDG § 50f, § 213 Abs.10; GehG § 12j)
  • Wiedereingliederungsteilzeit für pragmatisierte Lehrer*innen gilt bis 31.12.2020


Weitere Informationen dazu stellt das Sozialministerium zur Verfügung:

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