FERNUNTERRICHT IN QUARANTÄNE?

 

Frage 1: Kann eine Lehrperson, die sich als Kontaktperson (K1) in behördlicher Absonderung befindet, also nicht
krank ist, zur Dienstverrichtung im Homeoffice herangezogen werden
?


Ja, die Lehrperson ist verpflichtet, geeignete Aufgaben von zu Hause aus zu erledigen. So kann sie etwa zur Betreuung der Schülerinnen und Schüler, die sich im Distance-Learning befinden,
herangezogen werden.

Das gilt auch für Kolleg*innen, die in Quarantäne sind, weil im gleichen Haushalt jemand an Covid 19/Corona erkrankt ist.

 

Frage  2: Ist bei positivem Test einer Kolleg*in eine ärztliche Krankschreibung notwendig (auch bei Symptomlosigkeit?) oder ist ein positiver Bescheid von der Gesundheitsbehörde
gleichzusetzen einer Krankschreibung?

 

Ein positiver Testbescheid gilt nicht als ärztliche Krankschreibung. Die Betroffenen müssen auf jeden Fall in Quarantäne. Eine Krankmeldung und eine ärztliche Krankschreibung erfolgt erst beim
Auftreten von Symptomen.

 

Ein positiver Corona-Testbescheid sagt juristisch noch nichts über die Arbeitsunfähigkeit aus, da es Krankheitsverläufe ohne Symptome gibt.  Weiterarbeiten z.B. in Fernarbeit ist bei
Symptom- und Beschwerdelosigkeit möglich.

Frage 3: Wäre im Fall, dass ein Kollege/eine Kollegin sich  bei positivem Test, aber ohne Krankheitssymptomen in Quarantäne befindet,
ortsungebundener Unterricht zu halten?

Ja, Fernunterricht ist zu halten, wenn keine Symptome und Beschwerden vorliegen, die eine Krankmeldung bzw. Krankschreibung rechtfertigen.

Frage 4: Wie wäre das bei einer Sozialpädagog*in (Erzieher*in in Internat oder Hort), denn deren Arbeit kann nicht im Homeoffice gemacht werden?

Ab Krankmeldung/Krankschreibung kein Dienst mehr. Bei Dienst im Home Office können die Kolleg*innen z.B. für Verwaltungsaufgabe herangezogen werden. Das gilt ja auch für Lehrer*innen.

 

Beantwortung der Fragen durch Renate Brunnbauer ÖLI/APS, Gary Fuchsbauer und Peter Steiner ÖLI/BMHS.