Gelesen, analysiert und zusammengefasst von Gary Fuchsbauer, Dienstrechtsexperte der OeLI-UG

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2018/60

Verbesserung für Vertragsbedienstete mit befristetem Dienstverhältnis
Damit wird das, was bei LehrerInnen im alten Dienstrecht eh schon lang gilt und bei jenen im neuen Dienstrecht seit kurzem, nun auch auf alle anderen öffentlich Bediensteten ausgeweitet: in Summe
maximal 5 Jahre befristet, auch wenn diese 5 Jahre nicht durchgehend sind. Es besteht daher Hoffnung, dass der Dienstgeber aus diesem Anlass auch bei LehrerInnen keine Schwierigkeiten mehr
macht.

Wiedereingliederungsteilzeit für Vertragsbedienstete
Da das für Bundes- und Landesvertragsbedienstete gilt, gilt es für alle LehrerInnen im öffentlichen Dienst. Im VBG gibt es den neuen § 20c, der allerdings aktuell nur bis Ende 2019 gilt:
Nach mindestens 6-wöchigem Krankenstand kann unmittelbar nach der Rückkehr in die Arbeit oder bis zu einem Monat später (falls jemand in der Arbeit feststellt, dass das bisherige Ausmaß doch noch
nicht geht) die Wiedereingliederungsteilzeit beantragt werden. Dabei ist folgendes zu beachten:
– Die Dauer kann zwischen 1 und 6 Monaten vereinbart und bei arbeitsmedizinischer Zwckmäßigkeit dann noch um 1-3 Monate verlängert werden.
– Die Arbeitszeit in der Wiedereingliederungsteilzeit muss im Durchschnitt bei 50-75 Prozent der Arbeitszeit vor dem Krankenstand liegen, aber bei mindestens 30 Prozent. So kann zB vereinbart
werden, dass zunächst mit 30 Prozent begonnen wird, nach 2 Monaten 50 und in den Monaten 5 und 6 dann 70 Prozent, sodass der Mindestdurchschnitt 50 erreicht wird. Genauso ginge 60-75-90, sodass
der Höchstdurchschnitt 75 erreicht wird – und alles dazwischen …
– Die Bezahlung durch den Arbeitgeber erfolgt nach der erbrachten Arbeitszeit, außer es ist eine Phase unter 50 Prozent vereinbart, dann wird während der gesamten Wiedereingliederungsteilzeit das
durchschnittliche Beschäftigungsausmaß abgegolten.
– Die Betroffenen bekommen zusätzlich – aber nur auf Antrag – bei der Krankenversicherung Wiedereingliederungsgeld (jeweils für 28 Tage im Nachhinein) in Höhe des anteiligen erhöhten
Krankengeldes.
Bei der Gewährung der Wiedereingliederungsteilzeit hat die Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht (PVG § 9, Abs. 1, lit. q)

Individueller Vorbildungsausgleich
Wenn die für eine Gehaltsstufe erforderliche Vorbildung nebenberuflich gemacht wird, so erhöht sich nun in der Zeit vom Beginn des Studiums (1.10. oder 1.3.) bis zum Tag der Beurteilung der
letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit das Besoldungsdienstalter nicht, maximal aber 3 bzw. 4 Jahre für Bachelor (180 bzw. 240 ECTS) bzw. in Summe 5 Jahre für
Masterbereich. Dieser individuelle Vorbildungsausgleich kann aber zB nicht bewirken, dass die für Wehr-/Zivildienst angerechnete Zeit abgezogen wird.
https://www.jusline.at/gesetz/vbg/paragraf/15 wurde völlig neu formuliert.
Unverändert bleibt: Wurde das erforderliche Studium nicht abgeschlossen, wird ein fester Vorbildungsausgleich von 3 Jahren abgezogen, wenn Bachelor erforderlich wäre, bzw. 5 Jahre, wenn Master
erforderlich wäre (verringert sich um 3 bzw. 4 Jahre, wenn 180 bzw. 240 ECTS Bachelor abgeschlossen). Eine Neuberechnung des Vorbildungsausgleichs ist (nur) auf Antrag möglich (VBG § 100, Abs.
83, Zif. 9). ZB: Jemand hat bei Ermittlung des Besoldungsdienstalters (aufgrund von zB Bundesheer, angerechnete Berufserfahrungszeit, II L Vertrag) bereits 5 Jahre gesammelt, aber noch keinen
Studienabschluss. Ist sie/er in l2a2 werden 3 Jahre abgezogen und erfolgt die Einreihung in Stufe 2. Ist sie/er in l1 oder pd werden 5 Jahre abgezogen und erfolgt die Einreihung in Stufe 1.
Erfolgt dann 1 Jahr später der Abschluss eines 240 ECTS-Bachelors und wird Neuberechnung des Vorbildungsausgleichs beantragt, wird in l2a2 statt der 3 Jahre nur die tatsächlich nebenberufliche
Studienzeit abgezogen. In l1 oder pd wird zusätzlich wegen des fehlenden Masters 1 Jahr abgezogen.

Verlängerung der Familienhospizfreistellung
Für die Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern wird nun künftig maximal dreimal neun Monate
Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge möglich sein.

Besoldungsdienstalter im Sinne der Jubiläumszuwendung“
Für jene, die nach Februar 2015 einen Dauervertrag bekommen haben, richtet sich der Jubiläumsstichtag nach dem Besoldungsdienstalter. Wenn letzteres nun aber durch einen Vorbildungsausgleich
verringert wurde, ist die tatsächliche Dienstzeit im öffentlichen Dienst jubiläumswirksam. (GehG § 12c, Abs. 1)
Den eigenen Jubiläumsstichtag findet man übrigens bei den eigenen Daten auf bildung.portal.at, ebenso wie zB den Abfertigungsstichtag (für vor 2003 begonnene Dienstverhältnisse als
Vertragslehrer/in).

Besondere Hilfeleistungen nach Dienst-/Arbeitsunfall auch für VertragslehrerInnen
Der neue § 25a im VBG ergibt nun die Ansprüche wie in §§ 23a bis 23f GehG.

Zulage für KoordinatorInnen im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik
Da die Aufgaben der ZIS ab Sept. in die LSR/SSR/Bildungsdirektionen kommen, wird für die KoordinatorInnen eine Zulage geschaffen. Sie beträgt 904,9 Euro. (Bei DirektorInnen wird sie allerdings
mit deren Zulage gegengerechnet.)

Gesetzesmaterie:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/ME/ME_00035/
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/ME/ME_00035/fname_688239.pdf
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/BNR/BNR_00061/

LG Gary
Weitere Fragen: fuchsbauer@oeli-ug.at, 0680 2124358