
VERORDNUNG zu den ABSCHLIESSENDEN PRÜFUNGEN
Haupttermin 2019/2020
Zusammenfassung der Verordnung am Ende des Textes
Die Verordnung gilt für alle abschließenden Prüfungen der höheren und mittleren Schulen, auch für Schulen für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge. Sie ist wie bisher nach den Regeln
der standardisierten Zentralmatura durchzuführen.
1. ERGÄNZUNGSUNTERRICHT (§3):
In den abschließenden Schulstufen der mittleren Schulen ist ein maximal dreiwöchiger Unterricht vor Beginn der Klausurprüfungen nach Ende des Unterrichtsjahres zu organisieren.
In den höheren Schulen ist vom 4. bis 22. Mai Ergänzungsunterricht zu halten. Dafür ist ein eigener Stundenplan aufgrund der verordneten Stundentafel zu erstellen. Die Schüler*innen müssen sich
bis sechs Tage vor Beginn des Ergänzungsunterrichts anmelden. Das geht nur für Schüler*innen, die den Gegenstand als Teil der abschließenden Prüfung gewählt haben oder eine Leistungsfeststellung
wollen bzw. nötig haben. Gibt es keine Anmeldungen für einen Gegenstand, dann wird er aus dem Stundenplan gestrichen.
Für Gegenstände der schriftlichen Klausuren ist die Teilnahme am Ergänzungsunterricht verpflichtend, wenn in Schulen ohne Semesterzeugnisse die letzte Schularbeit vor dem 1. Jänner 2020 bzw. in
den semesterweise abschließenden Schulen im 2. Semester keine Schularbeit geschrieben wurde.
Schularbeiten: werden nur in Klausur-Gegenständen geschrieben. Ihr Ausmaß darf von dem im Lehrplan festgelegten abweichen. Die Schulleitung kann für Schüler*innen, die bzw. deren
Familienangehörige im gleichen Haushalt zu Risikogruppen gehören, auf Schularbeiten verzichten bzw. elektronischen Fernunterricht inklusive Leistungsfeststellung anordnen.
Ausschluss beim Nicht-Einhalten der Hygieneregeln: Es gelten die Regeln für die Ovid-19-Pandemie. Schüler*innen, die sich nicht daran halten, können von den abschließenden Prüfungen und dem
Ergänzungsunterricht ausgeschlossen werden.
2. LEISTUNGSBEURTEILUNG (§10):
Ohne Anwendung der Bestimmungen des §7 Abs. 9 und 11 der LBVO (Leistungsbeurteilungsverordnung) sind Leistungsfeststellungen und -beurteilungen im Ergänzungsunterricht durchzuführen.
Semesterprüfungen sind in der Unterrichtszeit erlaubt. Feststellungsprüfungen für Beurteilung des Jahres oder des Sommersemesters sowie Nachtragsprüfungen für das Wintersemester müssen bis 8. Mai
festgelegt werden. Die Schüler*innen müssen vom Termin der Prüfungen nachweislich verständigt werden (Übertragung auch elektronisch), die Prüfungen müssen bis 14. Mai abgehalten werden.
Wiederholungsprüfungen im September 2020. Schüler*innen, die sie positiv bestehen, dürfen im 1. Semester 2020/2021 zur abschließenden Prüfung antreten.
Beurteilungskonferenz: In den höheren Schulen bis 20. Mai 2020. In den mittleren bis zwei Tage vor Ende des Ergänzungsunterrichts. Das Ergebnis muss den Schüler*innen mitgeteilt werden.
Wiederholungsprüfungen finden zum Haupttermin 2019/2020 nicht statt.
3. KLAUSURARBEIT, MÜNDLICHE PRÜFUNGEN UND ABSCHLIESSENDE ARBEIT: (vgl. §4, §7 und 8)
AHS-Bestimmungen: Es sind drei schriftliche Klausurarbeiten zu absolvieren. An den AHS: Klausurarbeit aus Deutsch, Mathematik und lebende Fremdsprache oder
klassische Sprache (Griechisch, Latein). Anmeldung bis 4. Mai 2020. Die Dauer der schriftlichen Klausurarbeiten wird um 60 Minuten verlängert. Die Korrektur erfolgt nach den Korrektur- und
Beurteilungsanleitungen des BMBWF.
Die Anzahl der Themenbereiche für mündliche Prüfungen werden durch eine Konferenz der Lehrer*innen bis spätestens zum Freitag vor Beginn der mündlichen Prüfungen eingeschränkt. Weggelassen werden
jene, die bis 13. März nicht oder nicht ausreichend behandelt wurden.
BHS-Bestimmungen: Höchstens drei schriftliche Klausurarbeiten. Die Dauer der schriftlichen Klausurarbeiten wird um 60 Minuten verlängert.
Auswahl der Prüfungsgebiete und Anmeldung zu mündlichen Prüfungen bis 4. Mai. Die Korrektur erfolgt nach den Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des BMBWF.
Gemeinsame Bestimmungen:
Drohende negative Beurteilung eines Gegenstandes bzw. einer abschließenden Arbeit: Die Schüler*innen können bis zum Beginn der schriftlichen Klausurarbeiten
einen Antrag auf mündliche Prüfung bzw. Präsentation und Diskussion stellen.
Wahlmöglichkeit bei mündlichen Prüfungen: Sie sind auf Antrag der Schüler*innen möglich, grafische und praktische nicht. Anstelle der Ergebnisse von
mündlichen Prüfungen können die der letzten Schulstufen, in denen die Gegenstände unterrichtet wurden, genommen werden. Für praktische und grafische Prüfungen gelten die Leistungen der zuletzt
beurteilten Schulstufe.
Abschließende Arbeiten: Sie können auch elektronisch abgegeben und sollten bis zu den vorgesehenen Fristen eingereicht werden. Bei gerechtfertigter
Verhinderung muss Schulleitung eine Nachreichfrist bis zu 8. Mai gewähren.
Antrittsverhinderung oder -abmeldung: Schüler*innen, die wegen Quarantäne oder ärztlich attestiertem gesundheitlichen Grund nicht zu Prüfungen antreten
können, verlieren keinen Prüfungstermin. Schüler*innen, die nicht antreten wollen, müssen sich bis 20. Mai 2020 von der Prüfung abmelden.
Maturaleistungsbeurteilung: Leistungen der letzten Schulstufe bzw. der beiden letzten Semester sind in die Beurteilung des Prüfungsgebiet einzubeziehen. Bei
Prüfungsgebieten mit mehreren Gegenständen muss der mit dem höchsten Stundenausmaß zur Beurteilung genommen werden.
Maturakommission (§5): besteht aus Schulleiter*in oder AV bzw. Lehrer*in, die von der Schulleitung bestimmt wurde, als Vorsitzende, dem/der KV (Ersatz:
Fachvorstand lt. SchUG-BKV oder fachkundige*r Lehrer*in) oder STUKO (Studienkoordinator*in), Prüfer*innen der Klausurarbeiten bzw. Lehrer*in des mündlich zu prüfenden Gegenstandes und schließlich
bei mündlichen Prüfungen eine zweite fachkundige Lehrperson.
Für einen Beschluss der Kommission müssen alle Mitglieder anwesend sein und es ist die unbedingte Mehrheit der Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind nicht erlaubt. Prüfer*in und
Beisitzer*in eines mündlichen Prüfungsgegenstandes haben nur eine Stimme. Für ausfallende Kommissionsmitglieder muss die Schulleitung Vertretungen bestellen. An jeder Schule müssen so viele
Prüfungskommissionen gebildet werden, dass die Prüfungen bis 30. Juni 2020 beendet werden können.
TERMINKALENDER:
Frist |
Anlass |
Stichtag 13. März |
Inhalte, die bis 13. März nicht oder nicht ausreichend durchgenommen wurden, |
16. März |
Ende des Unterrichtsjahres für mittlere Schulen |
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3. Mai |
Ende des Unterrichtsjahres für höhere Schulen |
4 bis 22. Mai |
Ergänzungsunterricht in den höheren Schulen, |
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Ergänzungsunterricht in mittleren Schulen maximal 3 Wochen vor Klausurprüfungen |
bis 4. Mai |
Auswahl der Prüfungsgebiete und Anmeldung zu mündlichen Prüfungen durch |
bis 8. Mai |
Terminfestlegung der Feststellungs- und Nachtragsprüfungen |
bis 8. Mai |
Nachreichfrist für abschließende Arbeiten (gerechtfertigte Entschuldigung nötig) |
bis 14. Mai |
Durchführung der Feststellungs- und Nachtragsprüfungen |
bis 20. Mai |
Abmeldung der Schüler*innen von Maturaprüfungen |
bis 20. Mai |
Beurteilungskonferenzen in höheren Schulen |
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Beurteilungskonferenzen in mittleren Schulen bis 2 Tage vor Ende des |
bis Beginn der schriftlichen Klausur. |
Antrag der Schüler*innen auf mündliche Prüfung bzw. Präsentation |
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TERMIN |
KLAUSURARBEIT im PRÜFUNGSGEBIET |
Montag, 25. Mai |
nichtstandardisierte Prüfungsgebiete |
Dienstag, 26. Mai |
Deutsch |
Mittwoch, 27. Mai |
Englisch |
Donnerstag, 28. Mai |
(angewandte Mathematik) |
Freitag, 29. Mai |
Französisch |
Freitag, 29. Mai |
Latein, Griechisch |
Mittwoch, 3. Juni |
Spanisch, Kroatisch, Ungarisch |
Mittwoch, 3. Juni |
Italienisch |
Donnerstag, 4. Juni |
Slowenisch |
Montag, 22. Juni |
mündliche nicht standardisierte Kompensationsprüfungen |
Dienstag/Mittwoch 23. und 24. Juni |
mündliche standardisierte Kompensationsprüfungen |
mit 30. Juni |
Abschluss der Maturaprüfungen |
September 2020 |
Wiederholungsprüfungen |
Unten
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