
Lehrer*innen-Handreichung
Zusammenstellung der Covid-19 Maßnahmen für die Schulen
Liebe Kolleg*innen,
wir möchten darauf hinweisen, dass es immer wieder zu Änderung aufgrund von kritischen Rückmeldungen der (Bundes‑) Personalvertretungen ans Bildungsministerium kommt. Dies ist eine
Zusammenfassung über die aktuelle Gesetzeslage (berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2020) Die Info wird bereitgestellt durch die ÖLI-UG/STELI-UG.
a) INFORMATION durch das BMBWF/Allgemein:
Auf https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/beratung/corona/corona_fua.html wird informiert.
Gesetzliche Änderungen werden auf https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/beratung/corona.html laufend aktualisiert werden, wie z.B.:
· Verbot aller Schulveranstaltungen bis auf Widerruf!
· keine unnötigen Anwesenheiten der L&L (auch des Verwaltungspersonals) in den Schulen, daher
keine (Klassen- oder Beurteilungs-)Konferenzen, keine Arbeitssitzungen und schulinternen Fortbildungen, kein Abhalten von physischen Sprechstunden in den Schulen (aber dafür Sicherstellung der
Erreichbarkeit per Telefon oder e-Mail)
· keine Öffnung der Schulbibliothek, keine Arbeiten in Werkstätten und Labors, auf die Schulinfrastruktur soll nicht vor Ort zurückgegriffen werden
· keine freiwilligen Fachgruppentreffen und Zusammenkünfte
· Journaldienste werden durch die Schulleitungen sichergestellt (d.h. nur die Schulleitungen sind in der Schule anwesend)
Ein Zuwiderhandeln konterkariert die Präventionsmaßnahmen der Bundesregierung zur Ausbreitung des Coronavirus und verstößt gegen die diesbzgl. Erlässe und Rundschreiben des
Bundesministeriums!
b) Unterrichtsentfall:
Aussetzen des Präsenzunterrichts an allen Schulen ab 16. März, vorerst bis auf Widerruf!
In der Zeit des verordneten Unterrichtsentfalls gilt:
· kein Präsenzunterricht und keine Prüfungen bzw. Schularbeiten, aber Fernunterricht (= Distance Learning) und Hausübungen (Die erbrachten Leistung fließen in Form von Mitarbeit in die Semester-
bzw. Jahresbeurteilung ein.)
Der Fokus des Unterrichts ist in allen auf die Vertiefung und Festigung der bereits durchgenommenen Lehr- und Lerninhalte zu legen. Neue Inhalte werden bis Ostern nicht
vermittelt.
Neu: Ab Ostern gilt, dass neuer Lernstoff in Form von Distance Learning vermittelt werden darf (Erlass GZ 2020-0.222.975-1-A). Die Schule entscheidet in welcher Schulstufe und in
welchen Unterrichtsgegenständen neuer Stoff bzw. neue Inhalte vermittelt werden.
· keine Anwesenheit von S&S in den Oberstufen
· Anwesenheit und Betreuung von Kindern bis 14, wenn diese in die Schule kommen, weil sie zuhause nicht betreubar und ihre Eltern in systemrelevanten Berufen unabkömmlich sind. Dies ist nicht als
Aufforderung an S&S in die Schulen zu kommen interpretierbar. Ab Ostern dürfen auch andere Eltern Kinder bis 14 in die Schule schicken.
· Die Schulen organisieren diese Betreuungen, wobei L&L über 60 und L&L mit Vorerkrankungen, das sind Angehörige von Risikogruppen (auch jüngere), oder eigenem Kinderbetreuungsbedarf
möglichst nicht an den Schulen einzusetzen sind.
c) Telelearning (Homeschooling):
Es ist klar, dass L&L das Homeschooling nicht von der Schule aus zu machen haben. Es sollen ja Sozialkontakte und nicht unbedingt notwendige Reisebewegungen vermieden werden. Die Maßnahmen
des Social Distancing sind noch immer zwingend einzuhalten.
Es ist anzunehmen, dass über das Wie jede L&L selbst (gem. §17 Abs. 1 SchUG erster Satz) und das Wann des Telelearnings die S&S selbst entscheiden.
Die Maßnahmen der Fernlehre sind an keine fixen Schulzeiten gebunden. Fernlehre ist in diesem Sinne kein Präsenzunterricht. Die Bearbeitung des Lernstoffes und auch die Einteilung der
Arbeitszeiten erfolgt autonom durch die S&S.
Die Anwesenheitsplicht der Schüler*innen ist deshalb auch aufgehoben (und die Kontrolle der Anwesenheitspflicht entfällt).
Genauso autonom können L&L ihre Arbeitszeiten einteilen, müssen aber den S&S zu ihren Lernerfolgen regelmäßig Rückmeldungen geben.
Die S&S sollen motiviert werden, die unterrichtsfreie Zeit für eigenverantwortliches Lernen und Arbeiten sowie die Festigung ihrer Lernergebnisse zu nutzen.
Die Lehrpersonen stehen für pädagogische Fragen zu Verfügung: Eine fixe e-Mail-Sprechstunde ist pro Woche abzuhalten.
d) Gehaltszahlungen und Zulagen, MDL:
Die Gehaltszahlungen der L&L laufen normal weiter. Gem. aktuellem Stand (14.3.) ist Fernunterricht zu machen und auch in die (elektronischen) Klassenbücher einzutragen und läuft daher auch
die Bezahlung von Zulagen und MDL weiter.
Kollegiale Grüße in der Hoffnung und mit dem Wunsche: gesund zu bleiben
Hannes Grünbichler
Josef Gary Fuchsbauer
e) Relevante Schriftstücke:
- Umgang des Bildungssystems mit dem Coronavirus – Erlass und Teil 2 (12./13.3.2020)
- Wichtige ergänzende Informationen für die Schulen – Teil 1 und 2 (14. 03. 2020)
- Informationsschreiben für Schulleiterinnen und Schulleiter (15. 03. 2020)
- Leitlinien für die Fernlehre/das Distance Learning nach den Osterferien (31. 03. 2020)
- Corona-Krise: Kontaktaufnahme mit Schülerinnen/Schülern, die bisher nicht erreicht wurden (31. 03. 2020
Hinweise zu Datenschutz und gesicherte Kommunikation findet man unter:
https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/beratung/corona/corona_fl/corona_ds.html
Hinweise zur Fernlehre findet man unter:
https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/beratung/corona/corona_fl.html Version: 14.04.2020
f) „lesArt“ – Fahrplan Matura
Liebe Kolleg*innen,
wir interpretieren das Schreiben „Fahrplan Zentralmatura & Berufsschulabschluss Schuljahr 2019/20“ des BMBWF vom 8.4.2020 – abrufbar unter
https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/beratung/corona/corona_matura.html – wie folgt:
„Der Unterricht für Maturaklassen beginnt am 4. Mai 2020. Die Maturantinnen und Maturanten erhalten dann drei Wochen lang gezielte Vorbereitung an den Schulen.“ bedeutet, dass in diesen 3 Wochen
in der Schule NUR die Vorbereitung auf die schriftliche Matura stattfindet und die anderen Gegenstände wohl schon vorher (also bis dahin) abgeschlossen werden sollen. Eindeutig dafür spricht auch
der Satz: „Schularbeiten finden nur in Gegenständen statt, in denen die Schülerinnen und Schüler maturieren“. Also gilt für den Zeitraum „04.05. bis 22.05.2020: Maturantinnen und Maturanten –
Vorbereitung an den Schulstandorten: Maturantinnen und Maturanten haben die Möglichkeit, sich begleitet durch ihre Lehrer/innen auf die Matura vorzubereiten.“ Der Unterricht erfolgt bis dahin in
Telelearning-Form und soll bereits der intensiven Vorbereitung auf die Zentralmatura dienen.
Im Ergebnis findet anderer Unterricht nicht statt. Die Lehrpersonen kommen auch nicht in die Schule. Die anderen Erlässe iVm den Covid-19 Maßnahmen für die Schulen gelten nach wie vor
unverändert.
„Schülerinnen und Schüler, die einer Risikogruppe angehören, werden weiterhin via Distance-Learning betreut.“ und wir meinen, dass das wohl indirekt auch bedeuten muss: Lehrerinnen und Lehrer,
die einer Risikogruppe angehören, arbeiten weiterhin via Distance-Learning. Dies unabhängig vom Alter. Fürsorgepflicht gem. § 43a BDG iVm § 1157 (1) ABGB, vgl. dazu:
https://www.jusline.at/gesetz/bdg/paragraf/43a und https://www.jusline.at/gesetz/abgb/paragraf/1157.
„Die mündliche Matura entfällt, es sei denn, ein Kandidat/eine Kandidatin wünscht, dass er/sie in einem oder mehreren Gegenständen mündlich geprüft wird.“ Die Schulleitung muss ihre
Fürsorgepflicht für die ihr unterstellten Lehrpersonen ernst nehmen und es gilt, hier eine ähnlich strikte Vorgehenswiese wie z.B. für die VWA-/DA-Präsentationen zu finden. Mündliche Prüfungen
sollen im Ergebnis eine Ausnahme darstellen (und z.B. auch nur bei realistischer Aussicht auf deutliche Notenverbesserung abgehalten werden). Die Schulleitungen haben davon Abstand zu nehmen, es
Kandidaten/ Kandidatinnen nahe zu legen, mündlich zu maturieren. Das BMBWF hat als Covid-19-Vorbeugungsmaßnahme die mündliche bewusst Matura ausgesetzt. Diese wie gehabt abzuhalten, würde der
Intention des BMBWF widersprechen.
Für die Bezahlung gilt derzeit: Das Unterrichtsjahr der Abschlussklassen wurde bisher nicht verlängert. Wie der Unterricht ab 4. Mai bezahlungsmäßig behandelt wird, ist offen. So wie die
Maturavorbereitung, die normalerweise auf die mündlichen Fächer erfolgt, kann es wohl nicht sein, weil die Beschreibung im Zentralmatura-Fahrplan nach viel mehr Unterricht klingt.
Was ist, wenn jemand auch mündlich maturieren möchte? Derzeit ist nicht klar, ob hierfür auch Vorbereitungsstunden verpflichtend zu halten sind. Wahrscheinlich können diese freiwillig in
Präsenzform gehalten werden, aber auch per Distance Learning, weil die mündliche „Matura“ ja auch freiwillig erfolgt und laut geltenden COVID-19-Vorbeugungsmaßnahmen-Erlass alle freiwilligen
Zusammenkünfte in der Schule zu unterlassen sind. Der Lehrer/Die Lehrerin wird hier nach eigenem Ermessen flexibel reagieren können, einerseits haben die Kandidaten/Kandidatinnen Anspruch auf
Vorbereitung in der Schule, anderseits gibt es den gültigen Erlass.
„04.05. bis 15.05.2020: Möglichkeit von Leistungsfeststellungen vor Ort: Schülerinnen und Schüler sollen in dieser Phase in jenen Fächern, in denen dies notwendig ist, Leistungsfeststellungen an
den Schulen absolvieren können (z.B. schriftliche Leistungsfeststellungen). Dies ist vor allem für jene Schüler/innen wichtig, die noch eine positive Note erreichen müssen, um zur Matura
anzutreten.“
Im Ergebnis kann es nur in Fächern, in denen Schülern und Schülerinnen der Abschlussklassen ein Nicht genügend droht, Präsenz-Prüfungsmöglichkeiten in der Schule geben. In anderen Gegenständen
nicht. UND: Ab 4.5. gibt es keinen Unterricht außerhalb der Maturafächervorbereitung.
Mit kollegialen Grüßen
Josef Gary Fuchsbauer (ZA BMHS, GÖD-Vorstand), Hannes Grünbichler (LL BMHS)
Schutzmaßnahmen während der Zentralmatura: Hier wird es ein eigenes Hygiene-Handbuch geben.
g) Unsere Tipps für die PVs
Können die notwendigen Schutzmaßnahmen (des Hygiene-Handbuchs) nicht eingehalten werden, ist dies unmittelbar zu melden. Besteht die Schulleitung auf
Umsetzung empfehlen wir, dies dem zuständigen FA/ZA unmittelbar zu melden.
Im Zuge der Vorbereitungsarbeiten zur Zentralmatura haben die Schulleitungen und PVs besonders auf die Gesundheits- und Hygienemaßnahmen zur COVID-19 Vorbeugung zu achten. Da die Kandidaten und
Kandidatinnen den Mund-Nasen-Schutz ablegen dürfen (dies wurde zumindest in der Pressekonferenz so verkündet), sollte Folgendes beachtet werden:
· Der von der AGES empfohlene Mindestabstand von radial 1,5-2 m zum Nachbarn/zur Nachbarin sollte eingehalten werden können (vgl. GÖD Magazin 2-20, S. 21). Es gilt: Je mehr Abstand desto besser.
· Es sollten nur Räume für die Abhaltung der Zentralmatura gewählt werden, die ausreichend belüftet werden können, um die Viruskonzentration in der Luft gering zu halten.
· Falls schriftliche Maturaprüfungen an PC-Arbeitsplätzen stattfinden, sollten die Arbeitsplätze immer demselben Kandidaten oder derselben Kandidatin zugewiesen werden. An Computertastaturen wird
man mit einer erhöhten Viruskonzentration zu rechnen haben, nur so kann ein möglicher Übertragungsweg mittels Schmierinfektion vorgebeugt werden.
· Die Schulen sollten in den Toilettenräumen immer für ausreichend Seife und Papier zum Trocknen sorgen. Während der Vorbereitungsphase und der Zentralmatura sind die Spender ständig zu neu
befüllen.
· Desinfektionsmittelspender muss in allen Räumen vorhanden sein und ein Mund-Nasen-Schutz muss vom DG zur Verfügung gestellt werden. Diese sind zu verwenden.
· Kandidaten/Kandidatinnen mit Vorerkrankungen ist es zu ermöglichen, die Matura in einem eigenen Raum zu schreiben.
· Kollegen/Kolleginnen, die Angehörige einer Risikogruppe sind oder mit Vorerkrankungen, sollen unabhängig des Alters nicht zur Matura-Aufsicht herangezogen werden.
Gebotene Fürsorgepflichten des DG nach § 43a BDG iVm § 1157 (1) ABGB.
Handhygiene (Händewaschen), Abstand halten und das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes sind neben der Kontakt-Vermeidung sehr wichtige Vorsorgemaßnahmen gegen die Verbreitung von Covid-19.
Können die notwendigen Schutzmaßnahmen (des Hygiene-Handbuchs) nicht eingehalten werden, ist dies unmittelbar zu melden. Besteht die Schulleitung auf
Umsetzung empfehlen wir, dies dem zuständigen FA/ZA unmittelbar zu melden.
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