„Warum diese lang angekündigte und geplante Entscheidung, dass nämlich bei gleichbleibenden Ressourcen die Schulen ab 1.9.2018 selbst die Aufteilung der Kustodiatsstunden entscheiden
können, erst jetzt in den Ferien und nur ganz kurz bis 17.8. in Begutachtung geht, ist mir schleierhaft“, wundert sich der Dienstrechtsexperte der ÖLI-UG Gary Fuchsbauer.

 

Weil dieser Begutachtungsentwurf weder im RIS noch auf der Homepage des Ministeriums zu finden ist, können wir euch leider keine Links sondern nur die Downloads zum Begutachtungsentwurf anbieten
(siehe unten):

Auszug aus den Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf
Durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, wurden die Handlungsspielräume für die Schulen erweitert, sodass die Ausrichtung des jeweiligen Bildungsangebots auf die spezifische
Bedarfslage einer Region und das pädagogische Konzept der jeweiligen Schule bestmöglich erfolgen kann.

Eine Maßnahme des Autonomiepakets der Bildungsreform 2017 betraf die Festlegung von Kustodiaten.
Im Sinne einer Stärkung der Befugnisse der Schulleitungen wird die Entscheidung über die den Schulen zur Verfügung stehenden Kustodiate nicht mehr im Gehaltgesetz 1956 vorgegeben, sondern die
Auswahl der als notwendig angesehenen Kustodiate wird künftig am Schulstandort getroffen. Hierzu wird jeder Schule ein Kontingent an Kustodiatsstunden zum autonomen Einsatz zugewiesen und im
Gehaltsgesetz 1956 werden lediglich die Vergütungssätze für solche von einer Lehrperson zu betreuende Kustodiate festgelegt.

Mit der gegenständlichen Novelle sollen auch die nicht im Gehaltsgesetz 1956, sondern in der gegenständlichen Verordnung, festgelegten Kustodiate aufgehoben werden und der autonomen
Entscheidung der Schulen übertragen werden.

Die für Kustodiate künftig benötigten Ressourcen werden von der Zentralstelle an die Landesschulräte/den Stadtschulrat für Wien bzw. an die Bildungsdirektionen zugeteilt werden. Die weitere
Zuweisung an die einzelnen Schulen richtet sich nach dem jeweiligen Bedarf des Schulstandorts (insbesondere aufgrund der Schulgröße und des (Aus)bildungsangebotes). Die Abgeltung der einzelnen
Kustodiatsstunden richtet sich nach den in § 61b Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen Beträgen.

Durch diese Systemänderung soll der Entscheidungsspielraum über die zu besetzenden Kustodiate unter Beibehaltung der bisher verfügbaren Ressourcen erhöht werden, wodurch ein effektiver und
effizienter Mitteleinsatz an den Schulen sichergestellt wird.

 

Downloads:
    Erläuterungen
    Entwurf
    Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
    Textgegenüberstellung