Zeitkonto – Ansuchen nur bis 30. September 2019 und nur für Pragmatisierte oder Vertragslehrer*innen im alten Dienstrecht möglich. Im neuen Dienstrecht (pd-Schema) kann ein Zeitkonto
nicht eingerichtet werden.

 

Zeitkonto (§ 61 Abs. 13 bis 19 Gehaltsgesetz) bedeutet, dass Mehrdienstleistungen auf Wunsch der/s Lehr/in nicht ausbezahlt, sondern als Zeitguthaben (Zeitkonto) gespeichert
werden.

 

Der Verbrauch des „angesparten“ Zeitguthabens kann in Form einer mindestens 50%-igen Freistellung für ein ganzes Unterrichtsjahr geschehen, aber erst ab dem 50. Lebensjahr.

 

Nicht verbrauchte Zeitguthaben werden bei Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe ausbezahlt werden. Die Auszahlung geschieht in der Höhe von Überstunden
in der dann vorliegenden Gehaltsstufe.