Steuern: So holst du dir Geld vom Finanzamt zurück

Die Lohnsteuer zieht dir der Dienstgeber jeden Monat automatisch ab – doch vieles, was dir steuerlich zusteht, bekommst du erst mit der Arbeitnehmer:innenveranlagung. Hier findest du die wichtigsten Absetzbeträge, Freibeträge und Werbungskosten für Lehrpersonen, dazu Pendlerpauschale, Familienbeihilfe und den Steuertarif.

Stand: Oktober 2026 · ohne Gewähr · aus dem Dienstrechtsskriptum der ÖLI-UG, Kapitel 3

Online-Termin „So holst du dir Geld zurück! Kennst du deine Rechte?“: Arbeitnehmer:innenveranlagung – Wann? Wie? Was? Fortbildung, Reisekosten, Arbeitsmittel … Zuerst referiert ein:e Expert:in, dann ist Zeit für deine Fragen. Fragen kannst du auch vorab an oeli-cafe(at)oeli-ug.at schicken.
Mittwoch, 17. März 2027, 18:00 bis 19:30 Uhr – zur Anmeldung

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Finanzamt Österreich und FinanzOnline

  • Seit 1.1.2021 ist das Finanzamt Österreich für das ganze Bundesgebiet zuständig (§ 60 BAO). Es hat seinen Sitz in Linz und 32 regionale Dienststellen – Adressen und Öffnungszeiten.
  • Fast alles kannst du elektronisch über FinanzOnline erledigen – nicht aber per E-Mail. Anträge und Erklärungen kannst du auch per Post schicken oder in der Einlaufstelle abgeben.
  • Kontakt: FinanzOnline-Hotline 050 233 790 (Mo–Fr 8–17 Uhr), Telefon für Privatpersonen 050 233 233 (Mo–Do 7:30–15:30 Uhr), Live-Chat (Mo–Do 7:30–15:30, Fr 7:30–12 Uhr), persönliche Terminvereinbarung 050 233 700. Postanschrift: Finanzamt Österreich, Postfach 26, 1000 Wien. Mehr unter Kontaktmöglichkeiten.
  • Fragen zu deinen persönlichen Steuerangelegenheiten werden nur über FinanzOnline oder das Infocenter beantwortet.
  • Viele Infos bündelt das Steuerbuch des BMF.

Arbeitnehmer:innenveranlagung

Die Lohnsteuer ist nur eine besondere Form der Einkommensteuer: Dein Dienstgeber zieht sie vorläufig ab, endgültig berechnet wird sie bei der Veranlagung (§ 41 EStG). Hast du nur Lohneinkünfte, verwendest du das Formular L 1, sonst die Einkommensteuererklärung E 1 – am einfachsten über FinanzOnline.

Antragsveranlagung: freiwillig, aber oft lohnend

  • Bist du nicht zur Veranlagung verpflichtet, kannst du sie freiwillig beantragen und dir Freibeträge, Absetzbeträge und Negativsteuer holen.
  • Dafür hast du fünf Jahre Zeit: Die Veranlagung für 2026 kannst du also bis Ende 2031 beantragen.

Pflichtveranlagung

Du musst eine Veranlagung machen, wenn

  • du neben deinem Gehalt andere Einkünfte von mehr als 730 € hast,
  • du gleichzeitig mehrere Dienstverhältnisse hast,
  • du steuerpflichtige Bezüge aus der Kranken- oder Unfallversicherung (z. B. Krankengeld) erhalten hast,
  • dir Freibeträge oder der Alleinverdiener:innen- bzw. Alleinerzieher:innen-Absetzbetrag zu Unrecht berücksichtigt wurden.

Fristen: Hast du nur Lohneinkünfte, reichst du das L 1 bis 30. September des Folgejahres ein. Die Einkommensteuererklärung E 1 ist bis 30. April (Papier) bzw. 30. Juni (FinanzOnline) des Folgejahres fällig.

Freibetragsbescheid

Mit dem Steuerbescheid bekommst du oft auch einen Freibetragsbescheid für das übernächste Jahr. Gib die Mitteilung für den Arbeitgeber in der Direktion ab – dann wird der Freibetrag schon monatlich berücksichtigt. Endgültig abgerechnet wird er wieder bei der nächsten Veranlagung.

Absetzbeträge

Absetzbeträge ziehen sich direkt von der Steuer ab – sie sind also „bares Geld“. Bei sehr geringem Einkommen werden manche sogar als Negativsteuer ausbezahlt (§ 33 EStG; Übersicht beim BMF).

Absetzbetrag 2025 2026 2027
Alleinverdiener:in / Alleinerzieher:in – 1 Kind 601 € 612 € 626 €
– 2 Kinder 813 € 828 € 847 €
– je weiteres Kind + 268 € + 273 € + 280 €
Einkommensgrenze Partner:in (Alleinverdiener:in) 7.284 € 7.411 € 7.579 €
Unterhaltsabsetzbetrag pro Monat – 1. / 2. / ab 3. Kind 37 / 55 / 73 € 38 / 56 / 75 € 39 / 58 / 77 €
Verkehrsabsetzbetrag pro Jahr 487 € 496 € 508 €
Pensionistenabsetzbetrag pro Jahr 1.002 € 1.020 € 1.044 €
Kinderabsetzbetrag pro Kind und Monat 70,90 € 70,90 € 70,90 €
  • Alleinverdiener:in bist du, wenn du mindestens ein Kind hast und mehr als sechs Monate im Jahr in einer Ehe oder Partnerschaft lebst, in der dein:e Partner:in nicht mehr als die Einkommensgrenze verdient. Alleinerzieher:in bist du, wenn du mindestens ein Kind hast und mehr als sechs Monate im Jahr nicht in einer Partnerschaft lebst. Der Absetzbetrag steht immer nur einem Elternteil zu. Du kannst ihn mit dem Formular E 30 direkt beim Dienstgeber oder bei der Veranlagung beantragen (BMF – Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag).
  • Den Unterhaltsabsetzbetrag bekommst du, wenn du für ein Kind, das nicht bei dir wohnt und für das du keine Familienbeihilfe beziehst, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlst. Bist du teilweise säumig, steht er nur anteilig zu. Er wird bei der Veranlagung im Nachhinein berücksichtigt.
  • Der Verkehrsabsetzbetrag wird automatisch berücksichtigt. Bei geringem Einkommen erhöht er sich bei der Veranlagung: 2026 um bis zu 804 € bei einem Einkommen bis 19.761 € (eingeschliffen bis 30.259 €), 2027 um bis zu 823 € bis 20.209 € (eingeschliffen bis 30.945 €).
  • Den Kinderabsetzbetrag bekommst du automatisch mit der Familienbeihilfe.
  • Der Mehrkindzuschlag (24,40 € pro Monat für das dritte und jedes weitere Kind) steht dir zu, wenn du für mindestens drei Kinder Familienbeihilfe beziehst und das Familieneinkommen 55.000 € im Jahr nicht übersteigt. Du beantragst ihn bei der Veranlagung oder mit dem Formular E 4.

Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus vermindert deine Lohn- bzw. Einkommensteuer direkt – höchstens bis auf null (§ 33 Abs. 3a EStG). Er gilt unverändert auch 2026 und 2027:

Kind pro Monat pro Jahr
bis zum 18. Geburtstag 166,68 € 2.000,16 €
ab 18 (solange Familienbeihilfe bezogen wird) 58,34 € 700,08 €
  • Voraussetzung ist, dass für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird.
  • Ein Elternteil kann ihn zur Gänze oder beide können ihn je zur Hälfte beanspruchen – laufend über die Personalverrechnung (Formular E 30) oder im Nachhinein bei der Veranlagung. Ab der Veranlagung 2027 ist für Kinder ab vier Jahren grundsätzlich nur mehr eine Aufteilung 50:50 oder 75:25 möglich (BMF – FAQ Familienbonus Plus ab 2027).
  • Bei geringem Einkommen gibt es statt bzw. zusätzlich einen Kindermehrbetrag von bis zu 700 € pro Kind und Jahr (§ 33 Abs. 7 EStG).

Sonderausgaben

Sonderausgaben sind private Ausgaben, die der Staat steuerlich fördert. Sie sind in § 18 EStG abschließend aufgezählt und mindern dein steuerpflichtiges Einkommen.

  • Kirchenbeiträge an gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften: bis zu 600 € pro Jahr.
  • Spenden an begünstigte Einrichtungen (z. B. humanitäre, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe-Organisationen): bis zu 10 % deiner Einkünfte. Gib bei der Spende deinen Namen und dein Geburtsdatum an – die Einrichtung meldet sie dann ans Finanzamt (BMF – Liste begünstigter Einrichtungen).
  • Steuerberatungskosten an befugte Personen ohne Höchstgrenze.

Kirchenbeiträge und Spenden werden automatisch übermittelt – du musst sie nicht selbst eintragen.

Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen sind höhere Aufwendungen, die die meisten Menschen mit vergleichbarem Einkommen nicht haben, denen du dich nicht entziehen kannst und die deine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (§ 34 EStG). Meist gilt ein Selbstbehalt:

Einkommen pro Jahr Selbstbehalt
bis 7.300 € 6 %
bis 14.600 € 8 %
bis 36.400 € 10 %
über 36.400 € 12 %

Der Selbstbehalt sinkt um je einen Prozentpunkt für den Alleinverdiener:innen- bzw. Alleinerzieher:innen-Absetzbetrag und für jedes Kind.

Ohne Selbstbehalt

  • Katastrophenschäden (Aufräumkosten und notwendige Wiederbeschaffung, soweit keine Versicherung zahlt)
  • auswärtige Berufsausbildung eines Kindes: pauschal 110 € pro Monat, wenn es im Einzugsbereich des Wohnorts keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit gibt
  • Mehraufwendungen für Kinder mit Behinderung
  • Kosten wegen einer eigenen Behinderung ab 25 % – dafür gibt es einen jährlichen Freibetrag:
Grad der Behinderung Freibetrag pro Jahr
25 bis 34 % 124 €
35 bis 44 % 164 €
45 bis 54 % 401 €
55 bis 64 % 486 €
65 bis 74 % 599 €
75 bis 84 % 718 €
85 bis 94 % 837 €
ab 95 % 1.198 €

Bei Krankendiätverpflegung kannst du mit ärztlicher Bestätigung Pauschalen geltend machen – ab einer Behinderung von 25 % ohne Selbstbehalt:

Krankheit Pauschale pro Monat
Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie 70 €
Gallen-, Leber-, Nierenkrankheit 51 €
Magenkrankheiten, andere innere Erkrankungen 42 €

Mit Selbstbehalt

  • Krankheitskosten: Arzt- und Spitalshonorare, Medikamente, Heilbehelfe, Fahrtkosten zur Behandlung, Unterbringung einer Begleitperson beim Spitalsaufenthalt eines Kindes – abzüglich der Ersätze von Krankenkasse und Versicherungen. Nicht absetzbar sind Vorbeugung, Verhütung, Kinderwunschbehandlung, Verjüngungskuren und Schönheitsoperationen.
  • Kuraufenthalte, wenn sie medizinisch notwendig sind und mit einer Krankheit zusammenhängen.
  • Alters- und Pflegeheim, wenn die Unterbringung wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nötig ist – abzüglich Haushaltsersparnis und Pflegegeld.
  • Begräbniskosten für Begräbnis und einfaches Grabmal zusammen bis 15.000 €, soweit sie nicht durch den Nachlass gedeckt sind. Tipp: Begräbnis und Grabstein möglichst im selben Jahr geltend machen – dann fällt der Selbstbehalt nur einmal an.
  • Behindertengerechte Adaptierung der Wohnung (z. B. ein Treppenlift). Normale Wohnkosten sind dagegen nicht absetzbar.

Keine außergewöhnlichen Belastungen sind z. B. Hochzeitskosten, künstliche Befruchtung, Unterhalt an geschiedene Ehepartner:innen und Ausbildungskosten im eigenen Beruf (die sind Werbungskosten). Mehr Beispiele beim BMF.

Werbungskosten

Werbungskosten sind Ausgaben, die mit deinem Beruf zusammenhängen und nicht deine private Lebensführung betreffen (§ 16 EStG). Steuerwirksam wird nur, was über das Werbungskostenpauschale von 132 € pro Jahr hinausgeht. Heb deine Belege auf – für Kosten ohne Beleg (z. B. Telefon) kannst du einen Eigenbeleg schreiben. Viele Beispiele findest du im ABC der Werbungskosten des BMF.

Was du als Lehrperson absetzen kannst

  • Arbeitsmittel: z. B. Aktentasche, Büromaterial, Unterrichtsmaterial. Nicht dazu gehören Uhr, allgemeine Lexika oder Sportgeräte.
  • Computer samt Zubehör, wenn die berufliche Nutzung feststeht – das Finanzamt setzt meist 40 % beruflichen Anteil an. Eine Bestätigung der Schule kann helfen. Kostet das Gerät mehr als 1.000 €, wird es auf die Nutzungsdauer (3 bis 5 Jahre) verteilt.
  • Fachliteratur, die direkt mit deinem Beruf zusammenhängt. Nicht absetzbar sind allgemeinbildende Nachschlagewerke, Tageszeitungen, politische und Wirtschaftsmagazine – und z. B. Reiseführer für Geografielehrer:innen oder Romane für Deutschlehrer:innen.
  • Fortbildung im ausgeübten Beruf: Seminarbeiträge und Reisekosten. Ausbildungskosten für einen anderen Beruf sind dagegen grundsätzlich keine Werbungskosten.
  • Reisekosten für Fortbildungen und Dienstreisen (§ 26 Z 4 EStG), abzüglich der Ersätze des Dienstgebers:
    • Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe, mit dem eigenen Auto Kilometergeld von 0,50 € pro km. Fahrten zwischen Wohnung und Schule sind keine Werbungskosten – die deckt das Pendlerpauschale ab.
    • Verpflegungsmehraufwand: 30 € für 24 Stunden, ab einer Reisedauer von mehr als drei Stunden ein Zwölftel (2,50 €) pro angefangener Stunde, ab mehr als elf Stunden der volle Satz.
    • Nächtigung: tatsächliche Kosten mit Beleg (inkl. Frühstück) oder pauschal 17 € ohne Beleg – außer das Quartier ist gratis.
  • Gewerkschafts- und Berufsverbandsbeiträge: Der GÖD-Beitrag wird meist schon vom Dienstgeber abgezogen und dabei berücksichtigt. Zahlst du ihn selbst oder bist du (auch) bei einem anderen Berufsverband, trag alle Beiträge als Gesamtsumme ein. Höchstbeträge GÖD: 2025 409,20 €, 2026 415,92 € – ÖLI: 540 € – UBG: 288 €. Noch kein Mitglied? ÖLI-Mitglied werden.
  • Arbeitszimmer zu Hause: für Lehrpersonen in der Regel nicht absetzbar, weil der Mittelpunkt der Tätigkeit in der Schule liegt. Anders kann es bei einem Nebenjob sein, dessen Mittelpunkt im Arbeitszimmer liegt.
  • Pflichtversicherungsbeiträge werden meist schon bei der monatlichen Abrechnung berücksichtigt. Beiträge, z. B. aus einer geringfügigen Beschäftigung, die noch nicht berücksichtigt wurden, beantragst du bei der Veranlagung.

Pendlerpauschale, Pendlereuro und Fahrtkostenzuschuss

  • Das kleine Pendlerpauschale bekommst du ab 20 km einfacher Strecke, wenn dir öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind. Das große Pendlerpauschale gibt es ab 2 km, wenn öffentliche Verkehrsmittel zumindest auf dem halben Arbeitsweg nicht zur Verfügung stehen oder nicht zumutbar sind – etwa weil keines zur nötigen Zeit fährt, die Fahrt zu lang dauert oder wegen einer Behinderung (Parkausweis nach § 29b StVO oder entsprechender Eintrag im Behindertenpass) (§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG).
  • Zu lang ist die Fahrt nach der Pendlerverordnung so: bis 60 Minuten (einfache Strecke) sind Öffis immer zumutbar, über 120 Minuten nie. Dazwischen gilt als Höchstdauer 60 Minuten plus 1 Minute pro Kilometer. Gerechnet wird von der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn, inklusive Warte- und Umsteigezeiten.
  • Ob das Öffi zumutbar ist, rechnet der Pendlerrechner des BMF für dich aus. Lass dich von der vorgeschlagenen Route nicht verwirren: Daten eingeben, Ergebnis ausdrucken und in der Direktion abgeben.
  • Gib das Ergebnis unbedingt beim Dienstgeber ab, statt das Pauschale erst bei der Veranlagung zu beantragen – nur dann bekommst du auch den Fahrtkostenzuschuss monatlich mit dem Gehalt.
  • Auch bei Teilzeit: Fährst du an 4 bis 7 Tagen im Monat, bekommst du ein Drittel, an 8 bis 10 Tagen zwei Drittel, ab 11 Tagen das volle Pauschale – auch in den Ferien und im Krankenstand.
  • Zusätzlich gibt es den Pendlereuro: ab 2026 6 € pro Kilometer einfacher Strecke und Jahr (bis 2025: 2 €).
Einfache Strecke kleines Pendlerpauschale
(Öffis zumutbar)
großes Pendlerpauschale
(Öffis nicht zumutbar)
2 bis 20 km – 31 € / Monat (372 € / Jahr)
20 bis 40 km 58 € / Monat (696 € / Jahr) 123 € / Monat (1.476 € / Jahr)
40 bis 60 km 113 € / Monat (1.356 € / Jahr) 214 € / Monat (2.568 € / Jahr)
über 60 km 168 € / Monat (2.016 € / Jahr) 306 € / Monat (3.672 € / Jahr)

Fahrtkostenzuschuss

Wenn du das Pendlerpauschale beziehst, zahlt dir der Dienstgeber zusätzlich einen Fahrtkostenzuschuss (§ 20b GehG). Er beträgt für jeden vollen Kalendermonat (ab 1.8.2025):

Einfache Strecke Öffis zumutbar Öffis nicht zumutbar
2 bis 20 km – 14,53 €
über 20 bis 40 km 26,69 € 57,62 €
über 40 bis 60 km 52,78 € 100,30 €
über 60 km 78,89 € 143,24 €

Die Beträge steigen nicht mit den Gehältern, sondern werden über eine eigene Verordnung angepasst – zuletzt mit 1.8.2025 (BGBl. II Nr. 175/2025). Mit der Gehaltserhöhung am 1.7.2026 haben sie sich daher nicht verändert.

Mehr dazu, wie der Fahrtkostenzuschuss auf deinem Bezugszettel aufscheint, auf der Themenseite Bezugszettel.

Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld

Familienbeihilfe

  • Familienbeihilfe bekommt der Elternteil, zu dessen Haushalt das Kind gehört – für alle Kinder bis 18, in Ausbildung oder Studium grundsätzlich bis 24, in bestimmten Fällen (z. B. nach Präsenz- oder Zivildienst, bei langen Studien, für Mütter bzw. Schwangere) bis 25. Für Kinder mit erheblicher Behinderung gibt es sie unter bestimmten Voraussetzungen auch länger.
  • Verdient ein Kind über 18 mehr als 17.212 € im Jahr, muss die Familienbeihilfe für das ganze Jahr zurückgezahlt werden. Nicht mitgezählt werden u. a. steuerfreie Bezüge, Lehrlingsentschädigung, Waisenpension und Einkünfte nur aus Ferialarbeit.
  • Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zahlt das Finanzamt direkt aus – sie stehen daher nicht auf deinem Bezugszettel.

Die Beträge sind für 2025 bis 2027 eingefroren:

Alter des Kindes Familienbeihilfe pro Monat
ab Geburt 138,40 €
ab 3 Jahren 148,00 €
ab 10 Jahren 171,80 €
ab 19 Jahren 200,40 €
Anzahl der Kinder Zuschlag pro Kind und Monat
2 Kinder 8,60 €
3 Kinder 21,10 €
4 Kinder 32,10 €
5 Kinder 38,90 €
6 Kinder 43,40 €
7 und mehr Kinder 63,10 €
  • Für Kinder mit erheblicher Behinderung (mindestens 50 % oder voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig) kommen 189,20 € pro Monat dazu.
  • Mit der Familienbeihilfe bekommst du den Kinderabsetzbetrag von 70,90 € pro Kind und Monat und im August für jedes Schulkind zwischen 6 und 15 Jahren ein Schulstartgeld von 121,40 €.
  • Mehr Infos auf oesterreich.gv.at – Familienbeihilfe.

Kinderbetreuungsgeld

Kinderbetreuungsgeld gibt es als Pauschale (KBG-Konto) oder einkommensabhängig. Welche Variante sich für dich lohnt, wie lange du es beziehst und was der Partnerschaftsbonus bringt, findest du auf der Themenseite Eltern werden. Rechnen kannst du mit dem Kinderbetreuungsgeld-Rechner des Bundeskanzleramts.

Steuertarif 2026 und 2027

So hoch ist die Einkommensteuer für die einzelnen Teile deines Jahreseinkommens (§ 33 EStG). Die Tarifstufen werden jährlich an die Inflation angepasst – für 2027 laut Inflationsanpassungsverordnung 2027 (BGBl. II Nr. 260/2026):

Steuersatz Einkommen 2026 Einkommen 2027
0 % bis 13.539 € bis 13.846 €
20 % bis 21.992 € bis 22.491 €
30 % bis 36.458 € bis 37.285 €
40 % bis 70.365 € bis 71.960 €
48 % bis 104.859 € bis 107.236 €
50 % bis 1 Mio. € bis 1 Mio. €
55 % darüber darüber

Der Steuersatz gilt jeweils nur für den Teil des Einkommens in der jeweiligen Stufe. Ein Freibetrag spart dir also so viel, wie der Steuersatz deiner höchsten Stufe ausmacht.

Online-Termin „So holst du dir Geld zurück! Kennst du deine Rechte?“: Arbeitnehmer:innenveranlagung – Wann? Wie? Was? Fortbildung, Reisekosten, Arbeitsmittel … Zuerst referiert ein:e Expert:in, dann ist Zeit für deine Fragen. Fragen kannst du auch vorab an oeli-cafe(at)oeli-ug.at schicken.
Mittwoch, 17. März 2027, 18:00 bis 19:30 Uhr – zur Anmeldung

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