Leistungsbeurteilung & Prüfungen

Wie viele Schularbeiten, wie lange darf eine mündliche Prüfung dauern, wann ist ein Test verboten, wer darf mit einem „Nicht genügend“ aufsteigen? Hier findest du die wichtigsten Regeln aus Schulunterrichtsgesetz (SchUG) und Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) – von den einzelnen Leistungsfeststellungen bis zum Aufsteigen in den verschiedenen Schularten.

Stand: Oktober 2026 · ohne Gewähr · aus dem Dienstrechtsskriptum der ÖLI-UG, Kapitel 6.1 bis 6.3

Online-Termin „Kennst du deine Rechte? – Leistung beurteilen“: Alles rund um die Leistungsbeurteilung – zuerst referiert ein:e Expert:in, dann ist Zeit für deine Fragen. Fragen kannst du auch vorab an oeli-cafe(at)oeli-ug.at schicken. Jeweils 18:00 bis 19:30 Uhr:
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Rechtsgrundlagen und Grundsätze

Das Schulunterrichtsgesetz regelt die „innere Ordnung“ der Schulen – Aufnahme, Unterricht, Beurteilung, Aufsteigen, Konferenzen. Die Grundsätze der Leistungsbeurteilung stehen in § 18 SchUG, genauer geregelt in der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) (zuletzt geändert 2021). Das Schulorganisationsgesetz (SchOG) regelt die Organisation der Schularten; auf seiner Grundlage werden die Lehrpläne erlassen. Eine Unterrichtsstunde dauert grundsätzlich 50 Minuten; die Schulleitung kann andere Einheiten festlegen, solange die Wochenstundenzahl laut Lehrplan eingehalten wird (§ 4 SchZG).

  • Maßstab sind die Forderungen des Lehrplans – Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoff bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung. Grundlage sind die Mitarbeit und die besonderen Leistungsfeststellungen (§ 18 Abs. 1 SchUG, § 3 LBVO).
  • Die Form der Leistungsfeststellungen ist an Alter und Bildungsstand der Schüler:innen, an den Gegenstand und den Stand des Unterrichts anzupassen. Sie sollen möglichst gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum verteilt sein und nur in der Unterrichtszeit stattfinden (außer Wiederholungs-, Nachtragsprüfungen und Nachschularbeiten).
  • Es sollen nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen stattfinden, wie für eine sichere Beurteilung nötig sind (außer Schularbeiten und laufende Beobachtung). Alle sind grundsätzlich gleichwertig; Anzahl, Stoffmenge und Schwierigkeit sind aber zu berücksichtigen.
  • Nie nur schriftlich: Schriftliche Leistungsfeststellungen dürfen nie die alleinige Grundlage einer Semester- oder Jahresbeurteilung sein – die Mitarbeit gehört immer dazu (§ 3 Abs. 3 LBVO).
  • Für die Jahresnote zählen alle Leistungen des Unterrichtsjahres, der zuletzt erreichte Stand hat aber das größere Gewicht (§ 20 Abs. 1 SchUG).
  • Das Verhalten darf nicht in die Leistungsbeurteilung einfließen (§ 18 Abs. 5 SchUG).
  • In Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Design sowie Bewegung und Sport sind mangelnde Anlagen oder körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten der Schüler:innen zu berücksichtigen – außer der Gegenstand ist für die Schulart von besonderer Bedeutung (§ 18 Abs. 8 SchUG).

Notenskala: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5) (§ 18 Abs. 2 SchUG, § 14 LBVO). „Genügend“ heißt, die Anforderungen sind in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt, „Befriedigend“ zur Gänze; „Gut“ und „Sehr gut“ verlangen darüber hinausgehende Leistungen und Eigenständigkeit.

Die einzelnen Leistungsfeststellungen

Die wichtigsten Regeln im Überblick (§ 3 LBVO bis § 10 LBVO):

Mitarbeit Mündliche Prüfung Schularbeit Schriftliche Überprüfung (Test, Diktat)
Rechtsgrundlage § 4 LBVO § 5 LBVO, § 6 LBVO § 7 LBVO § 8 LBVO
Ankündigung – spätestens 2 Unterrichtstage vorher; auf Wunsch der Schülerin bzw. des Schülers einmal pro Semester Termin im 1. Semester spätestens 4 Wochen nach Schulbeginn, im 2. Semester 2 Wochen nach Semesterbeginn festlegen; Stoffgebiet 1 Woche vorher 2 Unterrichtstage vorher
Dauer – allgemeinbildende Pflichtschulen, AHS-Unterstufe und Berufsschulen höchstens 10, sonst (z. B. AHS-Oberstufe, BMHS) höchstens 15 Minuten je nach Lehrplan (siehe unten) Pflichtschulen und AHS-Unterstufe höchstens 15, AHS-Oberstufe 20, sonst 25 Minuten; pro Gegenstand und Semester insgesamt höchstens 30 (Pflichtschulen, AHS-Unterstufe), 50 (AHS-Oberstufe) bzw. 80 Minuten (BMHS)
Rückgabe einzelne Leistungen werden nicht gesondert benotet – korrigiert und beurteilt innerhalb einer Woche (Verlängerung um eine Woche durch die Schulleitung möglich) innerhalb einer Woche
mehr als 50 % „Nicht genügend“ – – einmal wiederholen, innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe, mit neuer Aufgabe aus demselben Stoffgebiet; die bessere Leistung zählt (§ 7 Abs. 11 LBVO) wiederholen innerhalb von zwei Wochen (§ 8 Abs. 14 LBVO); geht das inhaltlich nicht, gilt sie nur als Informationsfeststellung

Mitarbeit

Dazu zählen die in den Unterricht eingebundenen mündlichen, schriftlichen, praktischen und grafischen Leistungen – auch Hausübungen, die Erarbeitung neuer Lehrstoffe, das Erfassen und Verstehen von Sachverhalten und die Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden (§ 18 SchUG, § 4 LBVO). Eine fixe Zahl gibt es nicht. Einzelne Leistungen werden nicht gesondert benotet.

Mündliche Prüfungen

  • mindestens zwei voneinander unabhängige Fragen; die zuletzt erarbeiteten Stoffgebiete eingehender, weiter zurückliegende nur übersichtsweise (außer sie sind Voraussetzung für die Frage)
  • nur in der Unterrichtszeit und möglichst nicht den überwiegenden Teil der Stunde; auf Fehler sofort hinweisen; an BMHS in technischen Gegenständen angemessene Vorbereitungszeit
  • Eine Prüfung auf Wunsch der Schülerin bzw. des Schülers ist rechtzeitig anzumelden. Eine „Entscheidungsprüfung“ gibt es rechtlich nicht.
  • Nicht zulässig in der Unterstufe, wenn am selben Tag schon eine Schularbeit oder zwei mündliche Prüfungen stattfinden; nach mindestens drei aufeinanderfolgenden schulfreien Tagen oder nach mehrtägigen Schulveranstaltungen (außer bei freiwilliger Meldung); in der Volksschule generell; in Mittelschule und AHS v. a. in Bewegung und Sport, Geometrisches Zeichnen und Technik und Design, in Mittelschule und AHS-Unterstufe auch in Kunst und Gestaltung (außer an AHS mit entsprechendem Schwerpunkt); an berufsbildenden Schulen in Bewegung und Sport – die genaue Liste je Schulart steht in § 5 Abs. 11 LBVO.

Schularbeiten

  • Termine kommen in den Arbeitsplan bzw. ins Klassenbuch. Eine spätere Änderung braucht die Zustimmung der Schulleitung und ist den Schüler:innen nachweislich bekanntzugeben (§ 7 LBVO).
  • Das Stoffgebiet ist eine Woche vorher bekanntzugeben – nicht der Stoff der letzten beiden Unterrichtsstunden.
  • Anzahl und Dauer der Schularbeiten legt der Lehrplan der jeweiligen Schulart fest (§ 7 Abs. 1 und 2 LBVO; Lehrpläne beim Bildungsministerium). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Lehrkraft bzw. die Fachgruppe; schulautonome Festlegungen sind möglich.
  • Mindestens zwei Aufgaben mit voneinander unabhängigen Lösungen (Ausnahme v. a. in der Unterrichtssprache und in Fremdsprachen nach dem Anfangsunterricht, § 7 Abs. 4 LBVO).
  • Nicht zulässig (§ 7 Abs. 7 LBVO) am Tag nach mindestens drei schulfreien Tagen bzw. nach mehrtägigen Schulveranstaltungen, wenn schon zwei (an BMHS drei) Schularbeiten in derselben Woche oder eine am selben Tag stattfinden, und an allgemeinbildenden Schulen ab der 5. Unterrichtsstunde (nicht an BMHS).
  • Nachholen (auch außerhalb der Unterrichtszeit): Wer mehr als die Hälfte der Schularbeiten eines Semesters versäumt, muss eine nachholen. In der AHS-Oberstufe (und an BAfEP/BASOP) müssen bei mehr als einer Schularbeit pro Semester so viele nachgeholt werden, dass mindestens zwei pro Semester vorliegen (§ 7 Abs. 9 LBVO). Wegen vorgetäuschter Leistung ungültige Schularbeiten gelten als versäumt.
  • Schularbeiten werden nach Ende des Schuljahres ein Jahr an der Schule aufbewahrt (§ 7 Abs. 10 LBVO).

Schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate)

  • Jede Überprüfung behandelt ein in sich abgeschlossenes Stoffgebiet; die Aufgaben werden vervielfältigt vorgelegt (außer bei Diktaten) (§ 8 LBVO).
  • Nicht zulässig (§ 8 Abs. 6, 7, 11 und 13 LBVO), wenn am selben Tag schon eine Schularbeit oder schriftliche Überprüfung stattfindet; am Tag nach mindestens drei schulfreien Tagen oder nach mehrtägigen Schulveranstaltungen; als Tests an der AHS in allen Gegenständen mit Schularbeiten (an BMHS: in Gegenständen mit mehr als einer Schularbeit pro Semester); und in bestimmten Gegenständen – an der AHS v. a. Bewegung und Sport, Geometrisches Zeichnen, Darstellende Geometrie, Technik und Design und fremdsprachliche Konversation, in der 1. bis 5. Klasse auch Kunst und Gestaltung; an BMHS Bewegung und Sport.

Praktische und grafische Leistungsfeststellungen

  • Grundlage sind die lehrplanmäßig vorgesehenen Arbeiten und praktischen Tätigkeiten (§ 9 LBVO).
  • Spezielle praktische Prüfungen nur, wenn die Mitarbeit für eine sichere Beurteilung nicht reicht oder die Note in einem Gegenstand mit überwiegend praktischer Tätigkeit sonst „Nicht genügend“ wäre (§ 9 Abs. 2 LBVO). Eine Liste nennt die LBVO nicht – an der AHS sind das v. a. Kunst und Gestaltung, Technik und Design, Musik (Instrumentalmusik), Bewegung und Sport und Geometrisches Zeichnen, an berufsbildenden Schulen z. B. Werkstätte, Laboratorium oder Küche.
  • In solchen Gegenständen ist auf Wunsch der Schülerin bzw. des Schülers einmal pro Semester eine praktische Prüfung möglich (Wunschtermin mindestens 2 Wochen vorher bekanntgeben). An der AHS sind praktische Leistungsfeststellungen auch in Gegenständen mit praktischen Anteilen möglich, wenn der Lehrplan sie vorsieht (z. B. Laborübungen in Biologie, Chemie oder Physik).
  • Häusliche Arbeit darf nur dann Grundlage sein, wenn vorher angemessene Gelegenheit zur Übung bestand.
  • Grafische Leistungsfeststellungen gelten in mathematischen, naturwissenschaftlichen und technischen Gegenständen als schriftliche, sonst als praktische (§ 10 LBVO).

Feststellungs-, Nachtrags-, Wiederholungs- und Einstufungsprüfung

Feststellungs- und Nachtragsprüfung

  • Je nach Gegenstand schriftlich und mündlich (Schularbeitsfächer), mündlich, praktisch oder praktisch und mündlich (§ 20 SchUG, § 21 LBVO). Stoff ist der versäumte Stoff.
  • Über die Tatsache einer Feststellungsprüfung ist die Schülerin bzw. der Schüler 2 Wochen vorher zu verständigen, über den Termin nachweislich eine Woche vorher (mit Uhrzeit; tatsächlicher Beginn höchstens 60 Minuten später).
  • Schriftlich 50 bzw. 100 Minuten (wenn in dieser Schulstufe eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit vorgesehen ist), mündlich an allgemeinbildenden Pflichtschulen höchstens 15, sonst 15 bis 30 Minuten, praktisch an allgemeinbildenden Schulen 30 bis 50 Minuten (§ 21 Abs. 4 LBVO). Der schriftliche bzw. praktische Teil findet am Vormittag statt, der mündliche frühestens eine Stunde danach (§ 21 Abs. 3 LBVO). Ohne Beisitzer:in.
  • Nur eine solche Prüfung pro Tag. Spätester Termin für eine Nachtragsprüfung ist der 30. November des folgenden Unterrichtsjahres; bis dahin darf der Unterricht der Schulstufe besucht werden, die bei positivem Ergebnis gilt.
  • Die Nachtragsprüfung kann binnen 2 Wochen wiederholt werden; Antrag spätestens am dritten Tag nach der Prüfung.

Wiederholungsprüfung

  • Ablauf wie bei der Feststellungsprüfung, aber mit Beisitzer:in; Stoff ist der Jahresstoff (§ 23 SchUG, § 22 LBVO).
  • Eine Wiederholungsprüfung darf nicht wiederholt werden. Die neue Jahresnote ist höchstens „Befriedigend“.
  • Bei gerechtfertigtem Versäumen gibt es einen neuen Termin (spätestens bis 30. November).

Einstufungs- und Aufnahmsprüfung

  • Einstufungsprüfung (§ 3 SchUG): Sie legt ab, wer in eine höhere als die erste Stufe einer Schulart aufgenommen werden will und die vorangegangene Schulstufe nicht (oder nicht in einer entsprechenden Schule) erfolgreich abgeschlossen hat. Geprüft wird, ob die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Schulart vorhanden sind. Die Schülerin bzw. der Schüler wird gleichzeitig als außerordentliche:r Schüler:in aufgenommen.
  • Aufnahmsprüfung (§ 29 SchUG, § 30 SchUG): Sie legt ab, wer in eine andere Schulart oder Fachrichtung übertreten will und in einzelnen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen nicht erfüllt. Geprüft werden Gegenstände, die noch nicht oder nicht im gleichen Umfang besucht wurden – beim Wechsel aus der Mittelschule in die AHS jene, in denen das Zeugnis nicht die nötigen Noten enthält (§ 40 Abs. 2 und 3 SchOG).
  • Den Termin legt die Schulleitung auf Ansuchen fest; Details regelt die Verordnung über die Einstufungsprüfung und die Aufnahmsprüfung (BGBl. Nr. 347/1976). Schriftlich 50 bzw. 100 Minuten; mündlich an allgemeinbildenden Pflichtschulen höchstens 15, sonst 15 bis 30 Minuten; praktisch an allgemeinbildenden Schulen 30 bis 50 Minuten, sonst so lange wie für eine sichere Beurteilung nötig.
  • Ergebnis: „bestanden“ oder „nicht bestanden“ (schon bei einem „Nicht genügend“). Die Prüfung kann entfallen, wenn die Lehrkraft feststellt, dass die wesentlichen Bildungsziele überwiegend erfüllt sind.

Beurteilung, Aufsteigen, Wiederholen, Widerspruch

Zeugnisse und Frühwarnsystem

  • Am Ende des 1. Semesters gibt es eine Schulnachricht (§ 19 Abs. 2 SchUG), am Ende des Jahres ein Jahreszeugnis (§ 22 SchUG) – außer bei der alternativen Leistungsinformation in der Volksschule und in der semestrierten Oberstufe. Das Jahreszeugnis enthält u. a. die Vermerke zum Aufsteigen, zur Wiederholungsprüfung und in der Mittelschule das Leistungsniveau.
  • Schriftliche Erläuterung der Noten: verpflichtend in Volksschule und Sonderschule (Primarstufe); in der Mittelschule kann das Klassen- oder Schulforum sie beschließen (§ 14 Abs. 7 LBVO).
  • Pflichtpraktika (außer an Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung) und Übungen werden nicht beurteilt, sondern erhalten einen Teilnahmevermerk (§ 22 Abs. 3 SchUG).
  • Frühwarnsystem: Droht am Semesterende ein „Nicht genügend“ in einem Pflichtgegenstand, sind die Erziehungsberechtigten (bzw. eigenberechtigte Schüler:innen) unverzüglich zu informieren und ein beratendes Gespräch mit Fördermaßnahmen anzubieten; ab der 10. Schulstufe mittlerer und höherer Schulen ist auch die individuelle Lernbegleitung zu besprechen (§ 19 Abs. 3a SchUG). Dasselbe gilt für das Verhalten (§ 19 Abs. 4 SchUG).

Gut zu wissen: Die Frühwarnung hat nur Informationscharakter (§ 19 Abs. 7 SchUG). Wurde sie vergessen, ist das „Nicht genügend“ deshalb nicht rechtswidrig – sie gehört aber zu deinen Pflichten, also dokumentier sie.

Aufsteigen

Aufsteigen darf, wer in allen Pflichtgegenständen beurteilt ist und kein „Nicht genügend“ hat (§ 25 Abs. 1 SchUG). Mit einem „Nicht genügend“ geht es nur, wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind (§ 25 Abs. 2 SchUG):

  1. Der Gegenstand war nicht schon im Vorjahr mit „Nicht genügend“ beurteilt.
  2. Der Gegenstand ist in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen (gilt nicht für Berufsschulen).
  3. Die Klassenkonferenz stellt fest, dass die Schülerin bzw. der Schüler aufgrund der übrigen Leistungen die Voraussetzungen für die nächste Schulstufe erfüllt.

Die Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen ist mit Begründung und Hinweis auf den Widerspruch bekanntzugeben (§ 20 Abs. 6 SchUG). Ein fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland von 5 Monaten bis zu einem Jahr gilt als Schulbesuch in Österreich (§ 25 Abs. 9 SchUG).

Wiederholen

  • Wer nicht aufsteigen darf, darf die Schulstufe wiederholen (§ 27 Abs. 1 SchUG).
  • Trotz Aufstiegsberechtigung kann die Klassenkonferenz auf Antrag eine freiwillige Wiederholung bewilligen, um einen entwicklungs-, milieu- oder gesundheitsbedingten Rückstand aufzuholen – einmal in der Schullaufbahn, nicht in der letzten Stufe einer Schulart (außer 4. Klasse Volksschule und letzte Stufe der Sonderschule) und nicht über die Höchstdauer hinaus (§ 27 Abs. 2 und 3 SchUG, § 32 SchUG).

Widerspruch

Gegen die Entscheidung, dass jemand nicht aufsteigen darf (auch nach einer Wiederholungsprüfung), ist ein Widerspruch möglich (§ 71 Abs. 2 SchUG): binnen fünf Tagen schriftlich bei der Schule, aber nicht per E-Mail. Die Bildungsdirektion entscheidet mit Bescheid. Wird ein „Nicht genügend“ bekämpft, prüft sie die Beurteilung; reichen die Unterlagen nicht aus, wird eine kommissionelle Prüfung angesetzt.

Praxistipp: Gerade wegen eines möglichen Widerspruchs lohnt sich eine nachvollziehbare Dokumentation – Mitarbeit, Prüfungsfragen, Schularbeiten, Frühwarnung und Gespräche. Je klarer deine Unterlagen, desto seltener kommt es zur kommissionellen Prüfung.

Regeln in den einzelnen Schularten

Volksschule

  • Ziffernnoten sind spätestens ab dem Jahreszeugnis der 2. Schulstufe verpflichtend. Für die 1. Schulstufe und das 1. Semester der 2. kann das Klassenforum in den ersten neun Wochen eine schriftliche Information über die Lern- und Entwicklungssituation statt Noten beschließen (§ 18a SchUG). Erziehungsberechtigte können im Bewertungsgespräch des 1. Semesters zusätzlich Noten verlangen.
  • Vor jeder schriftlichen Information gibt es Bewertungsgespräche mit Erziehungsberechtigten und Kind; generell sind an Volks-, Sonder- und Mittelschulen regelmäßige Gespräche vorzusehen („KEL-Gespräche“, § 19 Abs. 1a SchUG). Noten sind in der Volksschule immer schriftlich zu erläutern.
  • In der Vorschulstufe gibt es keine Noten. In Vorschulstufe und den ersten drei Schulstufen ist auf Antrag ein Wechsel in die nächsthöhere oder -niedrigere Stufe während des Jahres möglich; darüber entscheidet die Schulkonferenz (§ 17 Abs. 5 SchUG).
  • Aufsteigen: in der 1. und 2. Schulstufe jedenfalls; mit zwei oder mehr „Nicht genügend“ in der 2. Schulstufe nur, wenn die Schulkonferenz keine Überforderung befürchtet (§ 25 Abs. 3 SchUG). Die freiwillige Wiederholung ist auch in der 4. Schulstufe möglich.
  • Übertritt: in die Mittelschule nach erfolgreichem Abschluss der 4. Schulstufe (§ 28 Abs. 1 SchUG); in die AHS mit mindestens „Gut“ in Deutsch, Lesen, Schreiben und Mathematik – bei „Befriedigend“, wenn die Schulkonferenz die Eignung feststellt, sonst mit Aufnahmsprüfung (§ 40 Abs. 1 SchOG). Neu: Bei außerordentlichen Schüler:innen kann eine begründete Feststellung der Schulkonferenz den Abschluss der 4. Stufe für den Übertritt in die Mittelschule ersetzen (§ 28 Abs. 2 SchUG).

Mittelschule

  • In der 5. Schulstufe wird ohne Niveaus beurteilt. Ab der 6. Schulstufe werden Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache in zwei Leistungsniveaus geführt: „Standard“ und „Standard AHS“ (entspricht der AHS-Unterstufe, § 21b Abs. 2 SchOG). Beide verwenden die Notenskala 1 bis 5; das Niveau steht im Zeugnis.
  • Zuordnung nach höchstens zwei Wochen Beobachtung, schriftlich mitzuteilen binnen drei Tagen; dagegen ist binnen fünf Tagen eine Aufnahmsprüfung in das höhere Niveau möglich (§ 31b SchUG).
  • Wechsel nach oben unverzüglich, sobald die höheren Anforderungen zu erwarten sind; nach unten erst, wenn trotz Förderung ein „Nicht genügend“ droht. Während des Jahres entscheidet die Lehrkraft (bei Gruppenwechsel die Schulleitung), für das nächste Jahr die Klassenkonferenz. Schüler:innen können bis vier Wochen vor Schulschluss den Wechsel nach oben beantragen.
  • Ein „Nicht genügend“ in „Standard AHS“ hindert das Aufsteigen nicht; im Folgejahr wird der Gegenstand in „Standard“ unterrichtet (§ 25 Abs. 5 SchUG).
  • Laut Bildungsministerium entspricht ein „Nicht genügend“ in „Standard AHS“ höchstens einem „Befriedigend“ in „Standard“; ein „Sehr gut“ in „Standard“ setzt mindestens die Anforderungen für „Befriedigend“ in „Standard AHS“ voraus (BMB-Info Leistungsdifferenzierung). Rechtlich wirksam wird das über die Übertrittsregeln:
Übertritt aus der Mittelschule Voraussetzung in Deutsch, Mathematik, Lebender Fremdsprache
nach der 1. Klasse in die 2. Klasse AHS nicht schlechter als „Gut“ (§ 40 Abs. 2 SchOG)
nach der 2. oder 3. Klasse in die nächste Klasse AHS „Standard AHS“ oder „Standard“ mit mindestens „Gut“ (§ 40 Abs. 2 SchOG)
nach der 4. Klasse in die AHS-Oberstufe „Standard AHS“ oder „Standard“ mit mindestens „Gut“ (§ 40 Abs. 3 Z 1 SchOG)
nach der 4. Klasse in eine BHS „Standard AHS“ oder „Standard“ mit mindestens „Gut“ (§ 68 Abs. 1 Z 1 SchOG)
nach der 4. Klasse in eine mindestens dreijährige BMS „Standard AHS“ oder „Standard“ mit mindestens „Befriedigend“ (§ 55 Abs. 1a SchOG)
in die Polytechnische Schule 8 Schuljahre erfüllt, keine Notenvoraussetzung

Wer eine Voraussetzung nicht erfüllt, legt in diesem Gegenstand eine Aufnahmsprüfung ab. Zusätzlich muss die 8. Schulstufe ohne „Nicht genügend“ abgeschlossen sein (§ 28 Abs. 3 SchUG). Für jede erfolgreich abgeschlossene Schulstufe außer der 8. gibt es eine ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung (in der 8. mit der Schulnachricht, § 22 Abs. 1a SchUG).

Polytechnische Schule

  • Allgemeine Regeln, keine gesetzlichen Leistungsniveaus (§ 29 SchOG), aber differenzierende Fördermaßnahmen in Deutsch und Kommunikation, Angewandter Mathematik und Lebender Fremdsprache (§ 31a Abs. 3 SchUG).
  • Wer die PTS nach der 7. Stufe der Volksschule bzw. der 3. Klasse MS oder AHS erfolgreich abschließt, hat auch den Abschluss der 8. Schulstufe.
  • Der erfolgreiche Abschluss berechtigt zur Aufnahme in eine BHS (§ 68 Abs. 1 Z 2 SchOG); bei einer BMS entfällt die Aufnahmsprüfung. Für die 5. Klasse AHS gelten eigene Notenvoraussetzungen (§ 40 Abs. 3 Z 2 SchOG).

Sonderschule und Schüler:innen mit SPF

  • Bei festgestelltem SPF (§ 8 SchPflG) entscheidet die Schulkonferenz, in welchen Gegenständen nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe unterrichtet wird (§ 17 Abs. 4 SchUG). Beurteilt wird nach dem Lehrplan, nach dem tatsächlich unterrichtet wird; Abweichungen stehen im Zeugnis.
  • Schüler:innen mit SPF an allgemeinen Schulen dürfen aufsteigen, wenn die Klassenkonferenz feststellt, dass das die bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet (§ 25 Abs. 5a SchUG).
  • Mehr dazu auf der Themenseite Inklusion & Barrierefreiheit.

Berufsschule

  • Mit einem „Nicht genügend“ kann auch aufgestiegen werden, wenn der Gegenstand nicht mehr weitergeführt wird – Klassenkonferenz-Beschluss und kein „Nicht genügend“ im selben Gegenstand im Vorjahr sind aber nötig (§ 25 Abs. 2 lit. b SchUG).
  • Bei lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen gibt es das Jahreszeugnis am Ende des Lehrgangs. Bei leistungsdifferenziertem Unterricht gelten eigene Fristen (acht Tage); ein Wechsel nach unten ist mit Zustimmung auch bei „Genügend“ möglich.
  • Ob das Lehrziel der letzten Klasse erreicht wurde, meldet die Berufsschule an die Lehrlingsstelle – davon hängt ab, ob der theoretische Teil der Lehrabschlussprüfung entfällt (§ 22 Abs. 9a SchUG).

AHS

  • Unterstufe: allgemeine Regeln. Wer die 4. Klasse erfolgreich abschließt, darf ohne weitere Notenvoraussetzung in die 5. Klasse AHS bzw. in BMS und BHS übertreten (§ 68 Abs. 1 Z 4 SchOG).
  • Oberstufe – zwei Systeme: Die verpflichtende semestrierte Oberstufe wurde 2022 aufgehoben. Seit 2023/24 kann die Schulleitung mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses festlegen, dass ab der 10. Schulstufe Semesterzeugnisse ausgestellt werden – bis spätestens 1. Februar für das folgende Schuljahr und nur aufsteigend (§ 22a Abs. 1 SchUG). Sonst gilt das Jahreszeugnis-System.
Jahreszeugnis-System Semestrierte Oberstufe (ab 10. Schulstufe)
Zeugnis Schulnachricht und Jahreszeugnis Semesterzeugnis je Semester (§ 22a SchUG), bei „Nicht genügend“ mit Beiblatt über die nicht erreichten Ziele
„Nicht genügend“ ausbessern Wiederholungsprüfung (§ 23 SchUG) Semesterprüfung, einmal wiederholbar; Note höchstens „Befriedigend“ (§ 23a SchUG)
Aufsteigen kein „Nicht genügend“ oder eines mit Beschluss der Klassenkonferenz (§ 25 Abs. 1–2 SchUG) ein „Nicht genügend“ bzw. „nicht beurteilt“ automatisch; insgesamt höchstens zwei mit Klassenkonferenz, nur einmal in der Schullaufbahn; jeweils nur, wenn derselbe Gegenstand im Vorjahr nicht negativ war (§ 25 Abs. 10 SchUG)
Wiederholen freiwillig nur einmal, nicht in der letzten Stufe (§ 27 Abs. 2 SchUG) Gründe unerheblich, auch in der letzten Stufe, mehrmals im Rahmen der Höchstdauer (§ 27 Abs. 2a SchUG)
Zulassung zur Reifeprüfung letzte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen (§ 36a Abs. 1 SchUG) ebenso; die Schulleitung kann zusätzlich verlangen, dass alle Semesterzeugnisse ab der 10. Schulstufe positiv sind (§ 36a Abs. 1a SchUG)
  • Sonderregime: Hat die Schulleitung (nach Anhörung des SGA und mit Zustimmung der Schulbehörde) verlangt, dass alle Semesterzeugnisse positiv sein müssen, gelten beim Aufsteigen andere Grenzen: je Gegenstand höchstens ein, insgesamt höchstens zwei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen (§ 25 Abs. 11 SchUG). Semesterprüfungen sind dann auch im Folgesemester möglich (§ 23a Abs. 11 SchUG).
  • Ausblick: Ab 1.8.2027 werden die Lehrpläne ab der 10. Schulstufe in Winter- und Sommersemester gegliedert; die Semestrierung erlässt die Schulleitung mit Zustimmung der Schulbehörde (§ 6 Abs. 2a SchOG in der neuen Fassung). Die Details sind vor dem Inkrafttreten noch zu prüfen.

BMHS

  • Es gelten die Regeln wie in der AHS-Oberstufe; die Wahl zwischen Jahreszeugnis-System und semestrierter Oberstufe trifft auch hier der Standort. An Schulen mit Abteilungsgliederung kann auch die bzw. der vom Abteilungsvorstand bestellte Prüfer:in die Semesterprüfung abnehmen.
  • Ohne das vorgeschriebene Pflichtpraktikum ist weder ein Aufsteigen noch ein Abschluss möglich (§ 25 Abs. 8 SchUG).
  • BMS enden mit der Abschlussprüfung, BHS mit der Reife- und Diplomprüfung; zugelassen ist, wer die letzte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat (§ 36a Abs. 1 SchUG). Gegen „nicht bestanden“ ist ein Widerspruch möglich.
  • Wer die 1. Klasse einer BMS erfolgreich abgeschlossen hat, kann in den 1. Jahrgang einer BHS wechseln (§ 68 Abs. 1 SchOG).

Noch Fragen?

Gerade bei Noten und Widersprüchen kommt es oft auf den Einzelfall an. Unsere Expert:innen und Personalvertreter:innen helfen dir gerne weiter – persönlich und kostenlos: Frage an die ÖLI.

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